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Kinderrechtekonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen. Die Kinderrechtekonvention (kurz KRK) sichert jedem Kind – also Mädchen und Jungen bis zum 18. Lebensjahr ­– persönliche, wirtschaftliche und kulturelle Rechte zu. Die Kinderrechtekonvention wurde von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Ausnahme von Somalia und den USA ratifiziert und gilt damit als erfolgreichster Völkerrechtsvertrag aller Zeiten.

Leitidee zu den Kinderrechten

Der Kinderrechtekonvention liegen folgende vier Leitprinzipien zugrunde:

  • Recht auf Gleichbehandlung und Schutzvor Diskriminierung: Das Recht auf Gleichbehandlung aller Kinder (Artikel 2).
  • Vorrangigkeit des Kindeswohls: Das Grundprinzip der Orientierung am Kindeswohl (“best interest of the child”) verlangt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes im Vordergrund steht” (Artikel 3).
  • Sicherung von Entwicklungschancen: Das Grundprinzip besagt, dass jedes Kind ein Recht auf bestmögliche Entwicklungschancen hat (Artikel 5 und 6).
  • Berücksichtigung des Kindeswillens: Kinder haben das Recht darauf, dass sie zu allen sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung äußern können und dass diese auch entsprechend berücksichtigt wird. (Artikel 12)

Recht auf Versorgung – Schutz – Selbstbestimmung

Die auf den genannten Grundprinzipien aufbauenden Rechte der Konvention gliedern sich in drei Bereiche:

  1. Recht auf Förderung und Entwicklung („provision“)
  2. Recht auf Schutz („protection“)
  3. Recht auf Beteiligung („participation“)

Die historisch ersten internationalen Kinderrechtedokumente waren die Die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes, 1924 und die UN-Erklärung der Rechte des Kindes 1959.

Zusatzprotokolle zur Kinderrechtekonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde seit seinem Inkrafttreten am 2. September 1990 mittlerweile durch drei Zusatzprotokolle erweitert:

  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (ratifiziert am 12.2.2002, kundgemacht mit BGBl. III/92/2002)
  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (ratifiziert am 6.6.2004, kundgemacht mit BGBl. III/93/2004)
  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (unterzeichnet am 28.2.2012; noch keine Ratifizierung)

Staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der Konvention?

Mit dem Beitritt zur bzw. mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die in mehr als 50 Artikeln festgelegten Rechte der Kinder innerstaatlich durch entsprechende Gesetze und behördliche Maßnahmen zu verwirklichen. Dem Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen wird sodann von den Regierungen in Fünf-Jahres-Intervallen über die Umsetzung der Konvention berichtet.

Kombinierter 5. und 6. periodischer Staatenbericht Österreichs gemäß Art 44 der Kinderrechtekonvention

Der kombinierte 5. und 6. periodische Staatenbericht Österreichs wurde am 14. April 2018 gemäß Art 44 der Kinderrechtekonvention gemeinsam mit dem ANNEX (Factbook „Children in Austria“) dem Büro des VN-Hochkommissars für Menschenrechte zugeleitet.

5. und 6. Bericht der Republik Österreich an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Factbook Kinder in Österreich

Fifth and sixth report submitted by Austria under article 44 of the Convention on the Rights of the Child

Factbook „Children in Austria“

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtsausschuss) hat auf seiner 2448. und 2449. Sitzung (CRC/C/SR.2448 und 2449) vom 30. – 31. Januar 2020 den kombinierten fünften und sechsten Staatenbericht Österreichs (CRC/C/AUT/5-6) angenommen und in seinen Concluding Observations vom 7. Februar 2020 eine Reihe von Empfehlungen zur fortgesetzten Umsetzung der Kinderrechtekonvention in Österreich formuliert.

Weitere Informationen:

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten fünften und sechsten periodischen Bericht Österreichs (2020)

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