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Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Seit 1.1.2017 gibt es zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) keine bundesweite Übereinkunft mehr. Die Leistungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Zur Deckung des Lebensunterhalts und des angemessenen Wohnbedarfs haben die Länder monatliche Geldleistungen als Mindeststandards zu gewähren. Da die BMS-Statistik für 2017 noch nicht vorliegt (Stand: 22.2.2018), werden im Folgenden die Regelungen für 2016 berichtet. Ausgangswert dafür war der aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags resultierende Nettobetrag.

Für detailliertere Berichte über die Anzahlen der durch die BMS unterstützten Personen bzw. Kinder sowie die für die BMS getätigten Ausgaben siehe: Durch die BMS unterstützte Kinder bzw. Ausgaben für die BMS

Die BMS zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. des Wohnbedarfs (Mindeststandards lt. Bund-Länder-Vereinbarung) bestand 2016 im Wesentlichen aus zwei Teilen: 628,32 Euro Grundbetrag und 209,44 Euro Wohnkostenanteil pro Monat (zwölf Mal pro Jahr), zusammen 837,76 Euro. Wenn mit diesem Wohnkostenanteil der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann, sollen die Länder zusätzliche Leistungen bereitstellen (generell können die Länder für nicht gedeckte Sonderbedarfe zusätzliche Geld- oder Sachleistungen vorsehen). Personen in Lebensgemeinschaften bekamen gemeinsam den 1,5 fachen Betrag: mindestens 1.256,64 Euro.
Für die ersten drei (minderjährigen) Kinder gab es jeweils mindestens 150,80 Euro (18% des Betrags für Alleinstehende), ab dem vierten Kind je 125,66 Euro. Eine tatsächliche Reduktion ab mehr als drei Kindern wurde allerdings nur in drei Bundesländern (Kärnten, Oberösterreich und ab 1.9.2016 auch in der Steiermark) verwirklicht.

Die in den Bundesländern umgesetzten Mindeststandards für Kinder lagen 2016 überall über jenen der Bund-Länder-Vereinbarung, durchschnittlich um 17,13% für die ersten drei Kinder. Am weitesten darüber wurde dieser Bezug in Wien mit 226,20 Euro (33,3% mehr) festgelegt, gefolgt von Oberösterreich (28,29% mehr). In Kärnten wurden annähernd die Beträge aus der Vereinbarung, und somit die niedrigsten, gezahlt (0,03% mehr).
Die Umsetzung der Mindeststandards wies eine Reihe länderspezifischer Besonderheiten auf; für detailliertere Informationen sei auf die BMS-Statistiken sowie auf die entsprechenden Verordnungen/Kundmachungen der Länder verwiesen.
Da viele unterstützte Personen die Mindestsicherung ergänzend zu einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder einem Arbeitslosengeld (jeweils unter dem Niveau der Mindestsicherung) beziehen, liegen die tatsächlich bezogenen Summen oft deutlich unten den hier genannten Beträgen.

Bezug zur Kinderrechtekonvention

Artikel 26 Kinderrechtekonvention normiert das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

Entwicklung

Die „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ trat am 1.12.2010 in Kraft. Der erste als Nettobetrag definierte Ausgangswert für das Jahr 2011 lag für Alleinstehende bei 752,94 Euro (dies ist als Minimalbetrag zu verstehen). Die Beträge für andere Personen richteten sich nach festen Prozentsätzen, welche seither konstant gehalten wurden. Deshalb wird im Folgenden immer nur von der Entwicklung der Mindeststandards gesprochen (die Änderungsraten sind dadurch für alle Personen, insbesondere Kinder, identisch). In allen Jahren von 2011 bis 2016 erhielten volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebten, je mindestens 75% des Ausgangswertes für Alleinstehende; ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt war, wurden jeweils mindestens 50% ausbezahlt.
Die ersten drei minderjährigen Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestand und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebten, bezogen jeweils konstant mindestens 18% des Ausgangswerts, ab dem viertältesten Kind mindestens 15%.

Seither wurden die Mindeststandards laut Vereinbarung für alle Personen (und insbesondere für Kinder) durch jährliche Indexanpassung um durchschnittlich 2,16% pro Jahr erhöht, insgesamt von 2011 bis 2016 um 11,27%. Da die Inflation im Jahresdurchschnitt nur bei 1,58% und über die fünf Jahre bei 8,16% lag, stiegen die Mindeststandards stärker als die Teuerung. Inflationsbereinigt ergab sich ein realer Zuwachs von 2,87% (+0,57% pro Jahr).
Es bleibt anzumerken, dass Menschen mit niedrigeren Einkommen anteilsmäßig deutlich mehr für Wohnen und Lebensmittel ausgeben (wofür die Preise zuletzt überdurchschnittlich stark gestiegen sind), sodass die Teuerung BMS-Beziehende tendenziell stärker trifft.

Da sich die Vertragspartner (noch) nicht auf eine neue Vereinbarung einigen konnten, obliegt die Ausgestaltung der Mindestsicherung seit Anfang 2017 ohne gemeinsamen Rahmen – analog zur vormaligen offenen Sozialhilfe – wieder zur Gänze den Ländern.

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