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Projektgruppe 13 – Flüchtlingskinder

KINDERFLÜCHTLINGE IN ÖSTERREICH

Kinderrechte-Situationsbericht

KRB – Bericht Kinderflüchtlinge

 

Concluding Observations
I. Besondere Schutzmaßnahmen (Art. 22, 30, 38, 39, 40, 37 b)–d), 32–36 des Übereinkommens)

Asylsuchende und Flüchtlingskinder
54. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 die Anhaltung von Kindern unter 14 Jahren in Schubhaft verboten wurde, ist jedoch besorgt darüber, dass diese Altersgrenze zu niedrig angesetzt ist. Er ist auch besorgt, dass die im Vertragsstaat an unbegleiteten Flüchtlings- und asylsuchenden Kindern angewandten Methoden zur Altersbestimmung möglicherweise nicht im Einklang mit den Leitlinien im Allgemeinen Kommentar Nr. 6 (CRC/C/GC/6, 2005) stehen. Der Ausschuss ist ferner besorgt, dass einige Länder wie Kärnten und die Steiermark der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2005 nicht systematisch nachkommen, der zufolge unbegleiteten Flüchtlingskindern ein gesetzlicher Vertreter zur Seite zu stellen ist.

55. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf sicherzustellen, dass Kinder unter 14 Jahren unter keinen Umständen in Schubhaft genommen werden, und dass die Verhängung der Verwaltungsstrafhaft bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und asylsuchenden Kindern über 14 Jahren nur als letztes Mittel eingesetzt wird, sofern nicht-freiheitsbeschränkende Alternativen zur Schubhaft nicht zur Verfügung stehen. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat außerdem auf, sicherzustellen, dass die Bedingungen der Anhaltung keinen bestrafenden Charakter haben und im Einklang stehen mit dem besonderen Status dieser Kinder als Minderjährige, die weder einer strafbaren Handlung verdächtigt noch wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Er fordert außerdem den Vertragsstaat auf sicherzustellen, dass die zur Altersbestimmung an unbegleiteten Kindern angewendeten Verfahren auf wissenschaftlich anerkannten Methoden beruhen, wie sie im Allgemeinen Kommentar Nr. 6 (CRC/C/GC/6, 2005) empfohlen werden, und dass jedem unbegleiteten Kind ein gesetzlicher Vertreter zur Seite zu

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