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Inhalt

Projektgruppe 8 – Kindersicherheit – Kindergerechte Lebensräume – Kinderfreundliche Gemeinde und Städte

Arbeitsplan:

In der Projektgruppe Kindersicherheit soll – auf Basis valider Daten – in einem strategischen Ansatz ein Beitrag zu einer umfassenderen Verwirklichung des besonderen Sicherheitsbedürfnisses von Kindern und zur Unfallverhütung in den verschiedenen Lebenswelten (z.B. Haushalt, Spielplätze, Schulweg, Schulumfeld, Freizeit, Sport, Straßenverkehr) geleistet werden.

Kinderfreundlichkeit spiegelt sich – über die Rahmenbedingungen der Arbeitswelt zur Vereinbarung von Familie und Beruf hinaus – in der gesellschaftlichen Einstellung gegenüber Kindern wieder; eine kindgerechte Lebenswelt zeichnet sich u.a. durch die Präsenz und Sichtbarkeit von Kindern im öffentlichen Raum und durch das Vorhandensein einer Infrastruktur aus, in der die Bedürfnisse von Familien mit Kindern berücksichtigt werden (kindergerechte Lebensraumgestaltung, Planung kommunaler Lebensräume).

Stand der Umsetzung:

    In der Projektgruppe 8 wurden in einem ersten Schritt folgende relevante Datenquellen für Kinderunfälle identifiziert:
    AUVA: Schüler- und Studentenunfälle, Arbeitsunfälle (Quelle: Unfallmeldebögen der Abteilung für Unfallforschung und -prophylaxe)
    KfV: Verkehrsunfälle (Statistik Austria)
    KfV: Injury Data Base – IDB: Heim und Freizeitunfälle: Stichprobenbefragungen in Spitälern
    Todesursachen, Spitalsentlassungsdiagnosen (Statistik Austria)
    GROSSE SCHÜTZEN KLEINE: Forschungszentrum Kinderunfälle an der Univ. Klinik für Kinder- und Jugendchirurgie Graz
    Europäische Vergleichsdaten:
    ECSA – European Child Safety Alliance: http://www.childsafetyeurope.org/

Referenzpunkte Concluding Observations: 26, 27

Das Kindeswohl

    1. Der Ausschuss begrüßt, dass das Prinzip des Kindeswohls in Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern und in andere einschlägige Rechtsvorschriften aufgenommen worden ist. Es ist jedoch besorgt, dass dieses Prinzip in der Praxis bei Entscheidungsprozessen und bei der Verteilung von Ressourcen nicht immer gebührend in Betracht gezogen wird.
    2. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, seine Anstrengungen zu verstärken um sicherzustellen, dass der Grundsatz des Kindeswohls in geeigneter Weise in allen legislativen, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren integriert und konsequent angewendet wird, ebenso wie in sämtlichen Strategien, Programmen und Projekten, die für Kinder relevant sind und Auswirkungen auf diese haben. In dieser Hinsicht wird der Vertragsstaat angehalten, Verfahren und Kriterien zu entwickeln, um Leitlinien zur Bestimmung des Kindeswohls in jedem Bereich vorzugeben und um diese in öffentlichen oder privaten Wohlfahrtseinrichtungen, Gerichten, Verwaltungsbehörden und gesetzgebenden Körperschaften zu verbreiten. Die rechtlichen Begründungen aller Gerichts- und Verwaltungsverfahren und -entscheidungen sollten ebenfalls auf diesem Prinzip basieren.
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