Inhalt

Zuteilung von Ressourcen / Kinderrechte-relevante Budgetierung

Ressourcen für Kinder – Anteile an den gesamten Staatsausgaben bzw. der Wirtschaftsleistung

Bei Aufstellungen der Staatsausgaben kann nicht ohne Weiteres eine Zuordnung der Ausgaben für Kinder vorgenommen werden. Um trotzdem ein ungefähres Bild zu erhalten, können aus den Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen (COFOG) manche Positionen direkt als Kinder-bezogene Ausgaben klassifiziert werden. Für die folgende Berechnung sind dies:

  • 07. Gesundheitswesen: Die Anteile der Ausgaben für die Kindergesundheit an den Gesamtausgaben werden hier für 2013-2018 auf etwa 6% geschätzt (siehe Ausgaben für die Kindergesundheit)
  • 09. Bildungswesen: Die Positionen 09.1 (Elementar- und Primärbereich) sowie 09.2 (Sekundarbereich) sind direkt den Ausgaben für Kinder zuordenbar
  • 10. Soziale Sicherung: 10.4 (Ausgaben für Familien und Kinder) sind direkt den Ausgaben für Kinder zuordenbar

Die gesamten öffentlichen Ausgaben des Sektors Staat sind hier „konsolidiert“ dargestellt; d.h. intergovernmentale Ströme werden ausgeblendet.

Natürlich finden sich auch in den anderen Aufgabenbereichen Ausgaben für Kinder, allerdings können diese nicht direkt zugeordnet werden. Deshalb sind alle folgenden Angaben als Mindestgrößen zu verstehen. In den Ausgabenbereichen 06. (Wohnungswesen und kommunale Gemeinschaftsdienste), 07. (Gesundheitswesen), 08. (Freizeitgestaltung, Sport, Kultur und Religion), 09. (Bildungswesen) und 10. (Soziale Sicherung) sind weitere Positionen inkludiert, welche den Kindern direkt Nutzen bringen, aber in der folgenden Berechnung aufgrund mangelnder Feingliederung der Klassifikation nicht berücksichtigt werden können.
Ausgaben, die den Bereichen 01. (Allgemeine öffentliche Verwaltung), 02. (Verteidigung), 03. (Öffentliche Ordnung und Sicherheit), 04. (Wirtschaftliche Angelegenheiten) und 05. (Umweltschutz) zugerechnet werden, dienen wohl nicht direkt, oder nur eingeschränkt, dem Kindeswohl und werden ebenso nicht berücksichtigt.

Bezug zur Kinderrechtekonvention 

Artikel 28 Kinderrechtekonvention normiert das Recht auf Bildung.

In Artikel 24 Kinderrechtekonvention wird die Gesundheitsvorsorge von Kindern und Jugendlichen geregelt. Danach sollen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit anerkennen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Weiters sollen die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. Es soll eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung gewährleistet und die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung ausgebaut werden.

Artikel 26 Kinderrechtekonvention normiert das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

Ressourcen für Kinder – Anteile an den Länder- bzw. Gemeindeausgaben

In den Rechnungsabschlüssen der Länder und Gemeinden (inkl. Wien) wird deren Haushaltsgebarung nach Voranschlagsgruppen bzw. -abschnitten berichtet. Eine detaillierte Auflistung dieser zehn Gruppen und 100 Abschnitte findet sich beispielsweise in der Tabelle 3.1.6 der von Statistik Austria publizierten Gebarungsübersichten 2018.
Für die unten stehende Berechnung wurden die folgenden Abschnitte direkt als Kinder-bezogene Ausgaben klassifiziert:

  • Gruppe 2 – Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft:
    21: Allgemeinbildender Unterricht
    23: Förderung des Unterrichts
    24: Vorschulische Erziehung
    25: Außerschulische Jugenderziehung
  • Gruppe 4 – Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung:
    43: Jugendwohlfahrt (neue Bezeichnung: Kinder- und Jugendhilfe)
    46: Familienpolitische Maßnahmen

Auch hier sind alle Angaben als Mindestgrößen zu verstehen, da zusätzlich auch in den Gruppen 3 (Kunst, Kultur und Kultus) und 5 (Gesundheit) Abschnitte mit direkten Ausgaben für Kinder beinhaltet sind, diese aber aufgrund mangelnder Feingliederung der Klassifikation nicht berücksichtigt werden können. In den übrigen Gruppen, 0 (Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung), 1 (Öffentliche Ordnung und Sicherheit), 6 (Straßen- und Wasserbau, Verkehr), 7 (Wirtschaftsförderung), 8 (Dienstleistungen) und 9 (Finanzwirtschaft), sind wohl wenige bis keine Ausgaben direkt dem Kindeswohl zuordenbar und werden ebenso nicht berücksichtigt.

Kinderrelevante zweckgebundene Transferzahlungen des Bundes an Länder (und Gemeinden)

Über die gemeinschaftlichen Abgaben (Ertragsanteile) hinaus zahlte der Bund im Jahr 2017 an die Länder (inkl. Wien) rund 9,45 Mrd. € und an die Gemeinden rund 0,42 Mrd. €, zusammen somit rund 9,87 Mrd. €. Es handelt sich dabei um Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen sowie Kostentragungen.
Für die Länder (inkl. Wien) können bei ersterem die Zuschüsse für Kinderbetreuungseinrichtungen (Zuschüsse für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots, Zuschüsse für die Einführung der halbtägig kostenlosen Kinderbetreuungseinrichtungen und Zuschüsse für die frühe Sprachförderung) sowie die Zuschüsse für schulische Tagesbetreuung als kinderrelevant bezeichnet werden. Bei den Kostentragungen entfällt ein Großteil auf die Landeslehrerinnen und Landeslehrer (für Allgemein bildende und Berufsbildende Pflichtschulen, Berufs- und Fachschulen sowie Pensionsaufwand bzw. Dienstgeberbeitrag Pensionen), welche auch überwiegend dem Kindeswohl dienen. Alle anderen Transferleistungen, und auch die an die Gemeinden, können nicht direkt den Ausgaben für Kinder zugeordnet werden.

zum Seitenanfang