Inhalt

Zahl der Jugendlichen in österreichischen Justizanstalten

Der Vollzug von Freiheitsstrafen hat zum Ziel, die Gemeinschaft zu schützen und dem Straftäter zu einer rechtschaffenen Lebenseinstellung zu verhelfen. Freiheitsstrafen sollen dem Täter darüber hinaus das Unrecht seiner Handlung bewusst machen und als Prävention andere Bürger daran hindern, ähnliche Straftaten zu begehen. Eine Reintegration des Straftäters in die Gesellschaft ist dabei immer das oberste Ziel des Strafvollzugs.
Gerade beim Strafvollzug an Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat die Resozialisierung einen besonders hohen Stellenwert und wird durch gezielte Ausbildung und intensive erzieherische Betreuung unterstützt.

Bei der Bewertung der Anzahl jugendlicher Gefangener im Zeitverlauf müssen gesetzliche Änderungen bei den Altersgrenzen berücksichtigt werden. Vor 1989 galten 14- bis unter 18-Jährige als Jugendliche, von 1990 bis zum 30. Juni 2001 auch die unter 19-Jährigen. Mit 1. Juli 2001 wurde die Altersgrenze wieder auf 18 Jahre gesenkt.

Bezug zur Kinderrechtekonvention

Artikel 37 b)-d) stellen klar, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen; und dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

Entwicklung und Struktur

Die Zahl der Jugendlichen in österreichischen Justizanstalten ging bis 1988 zunächst stark zurück, stieg jedoch Ende der 1980er Jahre steil an. Der Anstieg vor 1990 kann nicht mit der Ausweitung der Altersgrenze (auf unter 19 Jahre) erklärt werden. Der Rückgang, zu dem es durch die neuerliche Senkung der Altersgrenze (auf 18 Jahre) im Jahr 2001 kam, wurde in den darauffolgenden Jahren jedoch durch einen starken Anstieg der jugendlichen Gefangenen „kompensiert“. Nach einem Höchststand von 259 Jugendlichen in Haft im Jahr 2004 betrug die Zahl der inhaftierten Personen unter 18 Jahren im Berichtsjahr 2019 116, davon waren nur 6 weiblich. Es war daher eine Abnahme im Vergleich zu den beiden Vorjahren (2017: 143; 2018: 125) zu verzeichnen. Der Anteil der Jugendlichen an allen inhaftierten Personen im Jahr 2019 betrug zum Stichtag rund 1,25%. Diese Entwicklung ist eine der Auswirkung des im Sommer 2013 eingesetzten interdisziplinären Runden Tisches „Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“.
Der Anteil der Fremden an allen Jugendlichen in Haft stieg bis zu den Jahren 2003/2004 auf über zwei Drittel und betrug auch 2018 66,4%. Zum Stichtag 2019 reduzierte er sich allerdings gegenüber dem Vorjahr auf 51,7%.

Die Aufteilung der zum Stichtag 1. September 2018 bzw. 2019 inhaftierten Jugendlichen auf die Justizanstalten ist in obiger Abbildung ersichtlich; die 6 weiblichen Jugendlichen 2019 befanden sich in den Justizanstalten Graz-Jakomini (1), Klagenfurt (1), Innsbruck (1), Linz (1) und Schwarzau (3).

zum Seitenanfang