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Kinderhandel

In Österreich erhalten minderjährige und volljährige Opfer des Menschenhandels unbeschadet ihrer Nationalität die gleichen Unterstützungsleistungen. Der Zugang zu Opferschutzeinrichtungen steht Jeder und Jedem – unabhängig von einem etwaigen Migrationshintergrund – in gleichem Maße zu.

Bezug zur Kinderrechtekonvention 

Die Vertragsstaaten sind gemäß Artikel 35 Kinderrechtekonvention verpflichtet alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen zu treffen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Österreich hat auch das 2. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie ratifiziert.

In der unten stehenden Tabelle sind Zahlen über die in der Kriminalstatistik erfassten minderjährigen Opfer der Straftatbestände „Menschenhandel“ (§ 104 StGB) und „Grenzüberschreitender Prositutionshandel“ (§ 217 StGB) ersichtlich (2014 – 2016):

Jahr§ 104a StGB§ 217 StGB
20143 (ein Opfer im Alter von 10-13)2 (> 14 Jahre)
201510 (drei Opfer im Alter von 10-13)1 (> 14 Jahre)
20166 (ein Opfer im Alter von 10-13)2 (> 14 Jahre)

Die folgende Abbildung zeigt Verdachtsfälle von Kinderhandel anhand von Beobachtungen und Wahrnehmungen des Fachbereichs Drehscheibe der MA 11 – Wiener Kinder- und Jugendhilfe:

 

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