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Kinderbetreuungsgeldbeziehende Personen

Kinderbetreuungsgeld (KBG) ist eine familienpolitische Leistung, die es einem Elternteil ermöglicht, sich der Kindererziehung zu widmen und die Erwerbstätigkeit vorübergehend aufzugeben. Die finanzielle Unterstützung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001) geregelt sind. Im Unterschied zum früheren Karenzgeld ist eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes nicht Voraussetzung, d.h., auch Studentinnen, Schülerinnen und Hausfrauen können KBG beziehen. Es spielt auch eine Rolle, wie der andere Elternteil in den KBG-Bezug eingebunden ist. Diese Thematik wird hier behandelt.

Bezug zur Kinderrechtekonvention 

Artikel 26 Kinderrechtekonvention normiert das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

Im Zeitraum 2008-2018 nahm die Anzahl der jeweils am Jahresende Kinderbetreuungsgeld beziehenden Personen fast durchgängig ab. Trotz des gleichzeitigen moderaten Geburtenanstiegs war der KBG-Bezug 2018 (121.206 Personen) um 27,2% geringer als 2008 (166.579). Der Abwärtstrend wurde lediglich in den zwei Jahren 2015 und 2016 mit einem Plus von nur 1,0% vorübergehend unterbrochen. Per 1.3.2017 wurde das KBG reformiert, wobei die früheren pauschalierten Varianten bis 2020 auslaufen.

In den Stichtagswerten des KBG-Bezuges ist der Männeranteil generell sehr niedrig. Er stieg 2008/09 zwar von 3,9% auf 4,7%, sank dann aber kontinuierlich auf 4,2% (2014-16) und auf 3,8% im Reformjahr 2017. Mit einem marginalen Anstieg auf 3,9% wurde 2018 wieder das Niveau der Väterbeteiligung von 2008 erreicht.

Der Rückgang der KBG-Bezüge wurde durch die Verschiebung der gewählten KBG-Varianten von länger zu kürzer dauernden noch verstärkt, was sich für die Zeit vor der Reform auch leicht berechnen lässt. Von 2008 bis 2016 sank die Anzahl KBG-Beziehender um 22,7% auf 128.730, gleichzeitig nahm jedoch die aggregierte Summe der gebuchten Monate von 5,636 Mio. um 36,6% auf 3,575 Mio. ab. Die durchschnittliche Bezugsdauer reduzierte sich von 33,84 auf 27,77 Monate.

Ausgehend vom durchschnittlichen Männeranteil am Bezug des KBG im Dezember 2018 von 3,93% für alle ausbezahlten Varianten zeigten sich hohe Werte für Bauern (23,2%), andere Selbständige (13,5%) und Beamte (12,3%). In den für Geburten ab 1.3.2017 geltenden Varianten betrug die Väterbeteiligung 2,07% (Kinderbetreuungskonto) bzw. 6,08% (einkommensabhängiges KBG). Für das KB-Konto hatten sich ebenfalls am häufigsten die Landwirte (Väteranteil 15,0%) und sonstigen Selbständigen (8,8%), aber auch überdurchschnittlich viele Studenten (6,5%) entschieden. Die Präferenz für die einkommensabhängige Variante war nicht nur insgesamt höher, sondern auch breiter gestreut; so fanden sich zweistellige Prozentanteile von Vätern sowohl bei den Bauern (24,6%) als auch bei den Arbeitern und Beamten (je 17,9%), Studenten (17,6%) und Selbständigen (15,1%).

Die Familienstands- und Verwandtschaftsgliederungen der KBG-Beziehenden zum Dezember-Stichtag 2018 entsprachen weitgehend denen der Lebendgeborenen der Jahre 2016-2018, von denen 58,2% ehelich und 41,8% unehelich waren. Da die KBG-Dokumentation auf dem Zeitpunkt der Antragstellung beruht, ist anzunehmen, dass zwischenzeitliche Legitimierungen bei einem Vergleich nicht zu berücksichtigen sind. (Die Legitimierungen dieser drei Jahrgänge machten bis Ende 2018 6,6% der Gesamtgeburten aus, wodurch sich das Verhältnis ehelich/unehelich auf 64,8% zu 35,2% verschoben hat.) Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zur KBG-beziehenden Person war in 61,1% der Fälle ehelich, in 38,6% unehelich und in 0,3% Wahl- oder Pflegekind. Dem Familienstand nach waren 60,7% der KBG-Beziehenden verheiratet oder lebten in eingetragener Partnerschaft, 30,8% in Lebensgemeinschaft und 8,5% alleinstehend.

Da die Väterbeteiligung zumeist nur einen kleinen Teil der gesamten KBG-Bezugsdauer umfasst (im Wesentlichen die Zusatzmonate), ergibt eine Auswertung der Inanspruchnahme überhaupt deutlich höhere Anteile als die übliche stichtagsbezogene Zählweise. Eine solche Auswertung wurde für abgeschlossene Bezüge bei Geburten vor dem 1.3.2017 durchgeführt. So engagierten sich die Väter bei insgesamt 19,0% der KBG-Bezüge, und zwar überdurchschnittlich beim einkommensabhängigen KBG (30,7%) sowie den beiden Kurzvarianten 12+2 Monate (26,7%) und 15+3 Monate (25,5%). Die beiden Langvarianten 20+4 Monate (16,4%) und insbesondere 30+6 Monate (10,3%) wurden von den Vätern weniger in Anspruch genommen.

Die Auswertung nach Bundesländern zeigt die Bundeshauptstadt Wien mit 28,3% Väterbeteiligung einsam an der Spitze. Die übrigen Länder lassen drei Niveaus erkennen, und zwar das obere mit der Steiermark (18,6%), Oberösterreich (18,1%) und Niederösterreich (17,3%), das mittlere mit Salzburg (15,0%), Kärnten (14,5%) und Tirol (14,0%) sowie die Schlusslichter Burgenland und Vorarlberg (ex aequo 10,1%). Die Sonderstellung Wiens ergibt sich v.a. daraus, dass nur hier an den beiden Langvarianten des KBG die Väter zu mehr als 20% beteiligt waren. Das einkommensabhängige KBG wies übrigens in sämtlichen Bundesländern mehr als 20% Väterbeteiligung auf.

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