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Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

Die vom Familienlastenausgleichsfonds finanzierten kinderrelevanten Leistungen, insbesondere die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld (KBG), haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen. Die Kinderarmutsquote wird, basierend auf den EU-SILC-Daten für 2010, durch eine Kombination von Familienleistungen und familienbezogenen Steuererleichterungen um 63 Prozent reduziert.

Bezug zur Kinderrechtekonvention 

Artikel 26 Kinderrechtekonvention normiert das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

Die Höhe der Familienbeihilfe variiert je nach Alter des Kindes (Stand Jänner 2018 – zuletzt überprüft im November 2021):

Alter des KindesMonatlicher Betrag
ab Geburt114,00 Euro
ab 3 Jahren121,90 Euro
ab 10 Jahren141,50 Euro
ab 19 Jahren165,10 Euro
Zuschlag für ein Kind mit einer schweren Behinderung155,90 Euro

Anfang September wird für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren eine Unterstützung zum Schulanfang von 100 Euro ausbezahlt.

Wenn mehrere Kinder in einer Familie sind, erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind:

Kinder in der FamilieMonatlicher (Zusatz-)Betrag
zwei Kinder7,10 Euro für jedes Kind
drei Kinder17,40 Euro für jedes Kind
vier Kinder26,50 Euro für jedes Kind
fünf Kinder32,00 Euro für jedes Kind
sechs Kinder35,70 Euro für jedes Kind
sieben oder mehr Kinder52 Euro für jedes zusätzliche Kind

Alleinverdiener und Alleinerziehende haben Anspruch auf Steuererleichterungen in Form des Alleinveriender- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages:

  • für ein Kind − 494 Euro (pro Jahr)
  • für zwei Kinder − 669 Euro (pro Jahr)
  • für drei Kinder − 889 Euro (pro Jahr)
  • für jedes zusätzliche Kind − Erhöhung um 220 Euro (pro Jahr)

Informationen zum Familienbonus Plus (welcher ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag ersetzt) sowie dem Kindermehrbetrag finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Kinderbetreuungsgeld (KBG) wird frühestens am Tag der Geburt des Kindes fällig. Der Anspruch auf das KBG ist i.A. nicht von einer früheren Beschäftigung oder Pflichtversicherung abhängig. Deshalb haben auch Hausfrauen bzw. -männer, Studierende, geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer Anspruch auf das KBG, sobald auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht, die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine bestimmte jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Siehe auch die Informationen über kinderbetreuungsgeldbeziehende Personen.

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