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Eintragung der Neugeborenen im Personenstandsregister

Die Geburt eines in Österreich geborenen Kindes ist innerhalb einer Woche nach der Geburt anzuzeigen, und zwar im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher). Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten (PStG 2013, § 9 Abs. 1). Nach dem neuen Personenstandsgesetz gibt es in Österreich kein Geburtenbuch mehr. Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

  1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
  2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande sind;
  4. der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.

Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11 PStG 2013) benötigt werden. Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt. Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung. Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

Die Bestimmungen für die Anzeige und Eintragung der Totgeburt ergeben sich aus dem Abschnitt Todesfall und Todeserklärungen.

Gemäß § 35 PStG 2013 ist nicht nur jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall einzutragen. Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn er 1. einen österreichischen Staatsbürger; 2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 3. einen Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention (BGBl. Nr. 55/1955 bzw. BGBl. Nr. 78/1974), wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, betrifft.

Für lebendgeborene Kinder wird eine Geburtsurkunde ausgestellt (§ 54 PStG 2013), für totgeborene Kinder eine eigene Urkunde (§ 57 Abs. 2). Die Unterscheidung zwischen lebend- und totgeboren ergibt sich aus dem Hebammengesetz. Dieses definiert in § 8 Abs. 1 neben der Lebendgeburt (Z 1) auch die Totgeburt (Z 2) und die Fehlgeburt (Z 3). Als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegungen willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter „lebendgeboren“ angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist. Totgeborene Leibesfrüchte mit weniger als 500 Gramm Geburtsgewicht gelten als Fehlgeburten und werden nicht beurkundet. Bis 1994 galt als Abgrenzung zwischen Tot- und Fehlgeburt eine Körperlänge von 35 cm.

Die statistische Nachweisung der Neugeborenen umfasste bis 2014 nur die im Inland registrierten Geburtsfälle der hiesigen Wohnbevölkerung. Ab 2015 sind auch die im Ausland stattgefundenen Geburten von Müttern mit Hauptwohnsitz in Österreich enthalten (0,7% der Lebendgeborenen).

Bezug zur Kinderrechtekonvention 

Nach Artikel 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist das (neugeborene) Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen (Geburtenbuch). Das Kind hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Entwicklung

Die jährliche Zahl der Lebendgeborenen lag in den 1980er und 1990er Jahren bei etwa 90.000, mit Höchstwerten in den Jahren 1982 (94.840) bzw. 1992 (95.302). Von 1999 bis 2013 bewegte sie sich mit geringen Schwankungen unter der 80.000-er Marke und damit auf dem tiefsten je gemessenen Niveau. Im Schnitt wurden in diesen 15 Jahren in Österreich pro Jahr 77.851 Kinder lebend geboren. Der schwächste Geburtsjahrgang war 2001 mit 75.458 Lebendgeborenen. Von 2011 bis 2016 stieg die Geburtenzahl wieder an. 2014 wurde mit 81.722 der Wert von 1998 überschritten, 2015 mit 84.381 der von 1997 und 2016 wurde mit 87.675 Lebendgeborenen der Höchststand im neuen Jahrtausend erreicht. Dies bedeutete eine Zunahme um 16,2% gegenüber dem Allzeit-Tief von 2001. Aufgeschlüsselt nach Bundesländern war der Anstieg in diesem Zeitraum in Wien mit 37,2% am stärksten (von 15.167 auf 20.804). In Kärnten war die Geburtenzahl 2016 mit 4.872 sogar niedriger als 2001 mit 5.007.
Seither war von 2016 bis 2020 ein Rückgang um insgesamt 4,6% auf 83.603 Lebendgeborene zu beobachten.

2020 kamen auf 1.000 weibliche Lebendgeborene 1.055,7 männliche, was dem Schnitt von 1995-2020 (1.054,5) entsprach. Der Knabenüberschuss von 5-6% mit Schwankungen zwischen 3,3% (1982) und 7,1% (2011/12) ist eine Quasi-Konstante. Die Quote der unehelich geborenen Kinder ging hingegen in den letzten fünf Jahrzehnten deutlich nach oben, vom Minimum 11,2% (1965) über 27,4% (1995) kontinuierlich auf 42,2% (2016). Seither stabilisierte sie sich und lag von 2017 bis 2020 im Schnitt bei 41,1%. Seit 2007 kommen rund die Hälfte aller Erstgeborenen unehelich zur Welt. Im Jahr 2020 lag der Anteil der unehelichen Erstgeburten jedoch schon wieder unter dem Maximum von 2012 (53,3%).

Die Totgeburtenfrequenz ist säkular stark rückläufig und infolge der bereits kleinen Zahlen jährlichen Schwankungen unterworfen. Seit der letzten Definitionsänderung fiel die Anzahl der Totgeborenen von 360 im Schnitt der Jahre 1995-99 um 22% auf 281 in den Jahren 2015-19. Die Totgeburtenquote sank im selben Zeitraum von 4,3 Promille um fast ein Viertel auf 3,3 Promille der Geborenen insgesamt. 2020 mussten mit 317 Totgeborenen so viele wie seit 2002 nicht mehr verzeichnet werden (3,8 Promille).

Der Mehrlingskinder-Anteil unter den Lebendgeborenen, der bis 1988 weniger als 2% betrug, nahm in den letzten Jahrzehnten bis 2011 deutlich zu. Besonders stark war der Anstieg zwischen 1993 (2,09%) und 2001 (3,06%). Spitzenwerte wurden in den Jahren 2010 (3,50%) und 2011 (3,60%) gemessen. Seither ist eher wieder eine fallende Tendenz zu beobachten. Im Jahr 2020 kamen von allen Lebendgeborenen 2,84% als Mehrlinge zur Welt.

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