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Kombinierter 5. und 6. Staatenbericht Österreichs gemäß Art 44 der Kinderrechtekonvention

Der kombinierte 5. und 6. periodische Staatenbericht Österreichs wurde am 14. April 2018 gemäß Art 44 der Kinderrechtekonvention gemeinsam mit dem ANNEX (Factbook „Children in Austria“) dem Büro des VN-Hochkommissars für Menschenrechte zugeleitet.

5. und 6. Bericht der Republik Österreich an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Factbook Kinder in Österreich

Fifth and sixth report submitted by Austria under article 44 of the Convention on the Rights of the Child

Factbook „Children in Austria“

Staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der Konvention?

Mit dem Beitritt zur bzw. mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die in mehr als 50 Artikeln festgelegten Rechte der Kinder innerstaatlich durch entsprechende Gesetze und behördliche Maßnahmen zu verwirklichen. Dem Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen wird sodann von den Regierungen in Fünf-Jahres-Intervallen über die Umsetzung der Konvention berichtet.

Zurückziehung der Vorbehalte zu den Art. 13, 15 und 17 Kinderrechtekonvention: uneingeschränkte Geltung der KRK

Mit der Zurücknahme der österreichischen Vorbehalte zu den Art. 13, 15 und 17 der Kinderrechtekonvention exakt zwei Jahre nach Initiierung des Kinderrechte-Monitoring-Prozesses hat die Kinderrechtekonvention endgültig ihre uneingeschränkte Geltung in Österreich erlangt.

Karmasin: „Uneingeschränkte Geltung der Kinderrechtekonvention in Österreich ist richtiger Schritt“

„In zu vielen Ländern der Welt werden Kinderrechte immer noch nicht als das angesehen was sie sind: unverhandelbare Menschenrechte. Es gibt 2,2 Milliarden Kinder auf der Welt, also 2,2 Milliarden gute Gründe, uns für die Umsetzung der Kinderrechte einzusetzen. Daher freue ich mich besonders, dass Österreich nun alle Vorbehalte zurückgezogen und somit die uneingeschränkte Geltung der UN-Kinderrechtekonvention eingeführt hat“, verkündete Familien- und Jugendministerin Sophie Karmasin.

Die bei der Ratifikation der Kinderrechtskonvention abgegebenen Vorbehalte im Jahr 1992 bezogen sich auf die Meinungsfreiheit des Kindes sowie die Informations-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die vom Nationalrat am 7. Juli 2015 beschlossene Erklärung über die Zurückziehung der Vorbehalte ist ein erstes zentrales Ergebnis des im Jahr 2012 eingerichteten Kinderrechte-Monitoring-Prozesses und stellt damit einen entscheidenden Schritt zur umfassenden Implementierung der Kinderrechtekonvention in Österreich, wie vom UN-Kinderrechteausschuss in Genf wiederholt gefordert, dar.

Mit der Zurücknahme der Vorbehalte wird nunmehr den Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses vollinhaltlich entsprochen und dem dynamischen Charakter der Menschenrechte in Österreich Rechnung getragen. Dies kommt in erster Linie durch die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern vom 20. Jänner international vielbeachtete Übernahme der zentralen Grundsätze der Kinderrechtekonvention 2011 zum Ausdruck, womit insbesondere das Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip (Art. 1), das Recht des Kindes auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in seinen eigenen Angelegenheiten (Art. 4) und das Recht auf eine gewaltfreie Kindheit (Art. 5) in der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung auf verfassungsgesetzlicher Ebene verankert wurden.

Damit die in Gesetzen verbrieften Rechte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern real Wirkung im Leben junger Menschen zeigen, ist in der allgemeinen Öffentlichkeit auch ein entsprechendes Bewusstsein für die Achtung der Persönlichkeitsrechte von Kindern und für ihren Schutz vor Übergriffen und Gewalt zu schaffen. „Ich möchte mit Bewusstseinsbildung darauf aufmerksam machen, dass wir zu gewaltfreier Erziehung in Österreich kommen. Jede und jeder von uns kann dazu beitragen – allein in dem er hinschaut anstatt wegzuschauen. Denn Gewalt darf niemals Teil der Erziehung sein. Die sogenannte „g’sunde Watschn“ ist niemals gesund sondern immer nur falsch und abzulehnen!“ betonte Karmasin abschließend.

Link zu der am 7. Juli 2015 im Nationalrat beschlossenen Erklärung über die Zurückziehung der Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes: www.parlament.gv.at

Hier auch dazu die Dokumente: Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen VorbehalteBGBLA_2015_III_138

Download: Studien zur Kinderrechtskonvention und ihrer Umsetzung in Österreich

Kinderrechte – ein Auftrag für uns alle

Mit diesem Info-Portal will die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend die UN-Kinderrechtekonvention und das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in den Fokus der Diskussion um Kinderrechte rücken und ein noch stärkeres allgemeines Bewusstsein für die Rechte von Kindern in der Gesellschaft schaffen.

Die UN-Kinderrechtekonvention ist mit ihren Standards der passende Rahmen für eine anspruchsvolle Kinder- und Jugendpolitik: Sie rückt junge Menschen in den Mittelpunkt unserer Aufmerksamkeit. Ein Grundprinzip aller Menschen, die für und mit Kindern arbeiten und leben, soll es sein, Kinder und Jugendliche als kompetente und eigenständige Persönlichkeiten wahrzunehmen. Ihre optimale Versorgung mit Wohn- und Lebensraum, Bildung und Betreuung, gesunder Nahrung sowie der Schutz vor Gewalt und Ausbeutung sind weitere wesentliche Ziele der Konvention. Denn Schutz, Vorsorge und Partizipation sind Voraussetzungen für die bestmögliche Entwicklung, auf die alle Kinder einen Anspruch haben.

Download:

Broschüre – Die Rechte von Kindern und Jugendlichen

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