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Inhalt

Projektgruppe 7 – Gewalt gegen Kinder

Arbeitsplan:

Im Rahmen eines strategischen Ansatzes zur weiteren Zurückdrängung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder wird das Recht des Kindes auf Gewaltfreiheit [1] öffentlich thematisiert, die Aufklärung von Eltern und PädagogInnen über die negativen Folgen, insbesondere über die psychischen und physischen Auswirkungen körperlicher Züchtigung verstärkt und versucht, die Tätigkeit der Hilfseinrichtungen für rat- und hilfesuchende Kinder besser aufeinander abzustimmen. Im Fokus dieser Projektgruppe stehen die Entwicklung strategischer Präventionsmaßnahmen sowie die Überprüfung der strafrechtlichen Bestimmungen (z.B. betreffend Kinderpornografie, Prostitution oder Kindersextourismus) auf Konformität mit den Artikeln 2 und 3 des Fakultativprotokolls sowie die Verfügbarkeit adäquater Unterstützungsmöglichkeiten für Kinder, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind.

Stand der Umsetzung:

In der Projektgruppe 7 wird auf der Erkenntnis aufgebaut, dass effektiver Schutz vor Vernachlässigung und in weiterer Folge wirksamer Schutz von Kindern vor Gewalteinflüssen nur durch frühe Erkennung, zielorientierte Herangehensweise und Treffgenauigkeit präventiver Interventionen sichergestellt werden kann. Als bewährter Prototyp der vorbeugenden und begleitenden Unterstützung von Eltern gilt das „Dormagener“ Modell, in dessen Rahmen eine Kontaktaufnahme zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, in dem Eltern schon während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes konkrete Hilfen zur Bewältigung von Schwierigkeiten angeboten werden, ohne dass sich bereits konkrete Verdachtsmomente gegen die Familie wegen Kindesvernachlässigung etc. ergeben hätten.

Mit dem Ziel, Eltern eines neugeborenen Kindes zu erreichen und sie auf die vielfältigen Beratungs- und frühkindlichen Unterstützungsmöglichkeiten www.fruehehilfen.at/ aufmerksam zu machen, könnte die Idee eines „KinderWillkommensbesuchs“ im Rahmen eines am Dormagener Modell orientierten, regionalen Pilotprojekts erprobt werden.

[1] Artikel 5 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (2011); § 137 Abs. 2 zweiter Satz ABGB idF des KindNamRÄG 2013

 

Referenzpunkte Concluding Observations: 33-39

Gewalt gegen Kinder

33. Der Ausschuss stellt fest, dass der Vertragsstaat Maßnahmen zur Erhöhung für gewaltfreie Formen der Kindererziehung ergriffen hat, einschließlich der finanziellen Unterstützung von Institutionen, die Eltern in solchen Formen der Kindererziehung unterweisen. Er bleibt jedoch besorgt über die fortgesetzte Anwendung von körperlicher Bestrafung durch viele Eltern und über die Tatsache, dass das Verbot jeglicher Art von Körperstrafen Teilen der Bevölkerung im Vertragsstaat nach wie vor noch unbekannt ist.

34. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat Bewusstseinsbildungsprogramme und Aufklärungskampagnen forciert und weiter ausbaut, um positive und alternative Formen von Disziplin und der Achtung der Rechte der Kinder zu fördern, unter der Beteiligung von Kindern und in Einklang mit der allgemeinen Bemerkung Nr. 8 (CRC / C/GC/8, 2006). Ebenso empfiehlt er, der Vertragsstaat möge die Unterweisung von Lehrern und Eltern über die unmittelbaren wie auch die langfristigen negativen Folgen körperlicher Züchtigung von Kindern, einschließlich deren psychischen und physischen Auswirkungen, fortsetzen.

 

Missbrauch und Vernachlässigung

35. Wenngleich der Ausschuss die vom Vertragsstaat bereitgestellte spezielle Ausbildung für die Polizei zum Thema Gewalt gegen Kinder ebenso wie die bundesweite Kinder-Helpline „Rat auf Draht“ zur Kenntnis nimmt, ist der Ausschuss jedoch besorgt, dass die Maßnahmen zur Ermutigung minderjähriger Opfer, Vorfälle von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, insbesondere in alternativen Betreuungseinrichtungen, in Betreuungseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen und in Anhalteeinrichtungen für Migranten zu melden, weiterhin unzureichend sind.

36. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, seine Maßnahmen zur Ermutigung der minderjährigen Opfer, Vorfälle von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, insbesondere in alternativen Pflegeeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen für Kinder mit Behinderungen und Anhalteeinrichtungen für Migranten zu melden, zu verstärken sowie die Täter solcher Handlungen strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen.

 

Schädliche Praktiken

37. Während der Ausschuss die Bemühungen des Vertragsstaates zur Bewusstseinsbildung und Überwachung der Situation schädlicher Praktiken sowie zur Kooperation mit Staaten, in welchen derartige Praktiken weit verbreitet sind, mit dem Ziel diese zu bekämpfen, zur Kenntnis nimmt, ist er dennoch besorgt darüber, dass Hunderte von Mädchen, die im Vertragsstaat leben, der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ausgesetzt sind, genauso wie über das Fehlens von Verurteilungen von Tätern von FGM. Der Ausschuss ist ferner besorgt, dass das Gesetz, welche derartige Praktiken verbietet, nicht hinreichend bekannt ist, auch nicht bei im Gesundheitsbereich tätigen Personen. Ebenfalls besorgt ist er über den Mangel an Forschung zum Thema Prävalenz von FGM im Vertragsstaat.

38. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf zur:

(a) wirksamen Umsetzung der Rechtsvorschriften betreffend das Verbot weiblicher Genitalverstümmelung sowie zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diejenigen, die FGM weiterhin praktizieren, effektiv zur Rechenschaft gezogen werden;

(b) Durchführung einer Studie, unter Einbeziehung von NGOs sowie von in diesem Bereich Aktiven, über das Ausmaß und die Art von FGM, die im Vertragsstaat oder im Ausland an im Vertragsstaat lebenden Mädchen, vorgenommen wird;

(c) Verstärkung seiner Anstrengungen zur Durchführung bewusstseinsbildender Programme unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Studie und zur Verhinderung dieser Praxis; und

(d) Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit zur Eliminierung von schädlichen Praktiken.

 

Gewaltfreiheit

39. Unter Hinweis auf die Empfehlungen der UN-Studie zu Gewalt gegen Kinder (A/61/299, 2006) empfiehlt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat der Beseitigung jeglicher Formen von Gewalt gegen Kinder Priorität einräumen möge. Der Ausschuss empfiehlt ferner, dass der Vertragsstaat die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (CRC/C/GC/13, 2011) in Betracht ziehen möge, und zwar insbesondere:

(a) Entwicklung einer umfassenden nationalen Strategie zur Prävention und Thematisierung jeglicher Formen von Gewalt gegen Kinder;

(b) Einrichtung eines nationalen koordinierenden Rahmenplans, um alle Formen der Gewalt gegen Kinder zu erfassen;

(c) Besondere Beachtung der geschlechtsspezifischen Dimension der Gewalt; und

(d) Kooperation mit der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder und mit anderen relevanten Institutionen der Vereinten Nationen.

 

 

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