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Inhalt

Projektgruppe 3 – Kindeswohl und Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip

Arbeitsplan:

Handlungsauftrag der Projektgruppe 3 ist es, den Status Quo der Verankerung von Kindeswohlkriterien bzw. kindeswohlspezifischen Qualitätsstandards in einschlägigen (Bundes- und Landes)Gesetzen oder in sonstigen Regelungsmaterien (z.B. Kinderbetreuung in Krippen, Horten oder Kindergärten; medizinische Behandlung von Kindern) zu erfassen.

Zum Zweck der konkreten Umsetzung des Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips (Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern) in legislativen Vorhaben oder sonstigen Programmen und Projekten sollen im Rahmen von Begutachtungsverfahren zu Regelungsvorhaben (Bundes- und Landesgesetzen sowie -verordnungen mit Auswirkungen auf Kinder [1]) konkrete Kindeswohl – Leitlinien bzw. -kriterien entwickelt und in den entsprechenden Stellungnahmen eingebracht werden.

Stand der Umsetzung:

Um den vom UN-Kinderrechteausschuss am 29. Mai 2013 veröffentlichten General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1) als Basisdokument in deutscher Sprache für die Arbeit der Projektgruppe 3 und für die verschiedenen Rechtsanwender zugänglich zu machen, wurde mit dem Deutschen Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Kooperationsvereinbarung zur offiziellen Übersetzung dieses Dokuments getroffen. Anhand der erstmaligen, umfassenden Konkretisierung des Kindeswohls im Verhältnis Eltern-Kind (§ 138 ABGB) sind auf Bundesebene die Arbeiten an einer Übersicht im Gange, in welcher a) die derzeitige (verfassungs-)gesetzliche Verankerung des Begriffs „Kindeswohl“ und b) die konkreten Kindeswohlkriterien in den unterschiedlichen Rechtsmaterien analysiert werden.
[1] Vergleichend werden beispielweise im § 138 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 detaillierte Kindeswohlkriterien beschrieben.

Referenzpunkte Concluding Observations: 20-27

Verbreitung und Bewusstseinsbildung

  1. Der Ausschuss nimmt die Bemühungen des Vertragsstaates zur Kenntnis, das Übereinkommen über das Internet zu verbreiten und in die Sprachen der nationalen Minderheiten und der wichtigsten Migrantengruppen im Vertragsstaat zu übersetzen. Er bedauert jedoch, dass die Kinderrechte nicht in den Lehrplänen der Primar- und Sekundarstufe enthalten sind.
  2. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen um die Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit, insbesondere der Kinder, für die im Abkommen vorgesehenen Rechte durch die Einbeziehung der Kinderrechte in die Lehrpläne der Primar- und Sekundarstufe zu erhöhen.

Aus- und Weiterbildung

  1. Der Ausschuss nimmt die Bemühungen des Vertragsstaates zur Aus- und Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten im Bereich der Kinderrechte zur Kenntnis, ist jedoch darüber besorgt, dass es keine systematische spezielle Schulung im Bereich der Kinderrechte für alle Berufsgruppen gibt, die für und mit Kindern arbeiten.
  2. Der Ausschuss empfiehlt, der Vertragsstaat möge die notwendigen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass alle Berufsgruppen, die für und mit Kindern arbeiten, in angemessener Weise und systematisch in den Kinderrechten ausgebildet werden, insbesondere Lehrer, im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit und im Gesundheitswesen arbeitendes Personal, Sozialarbeiter und in sämtlichen Formen der alternativen Betreuung beschäftigte Mitarbeiter.

Nichtdiskriminierung

  1. Der Ausschuss nimmt die speziellen Trainings-, Bildungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme des Vertragsstaates, einschließlich der inter-kulturellen und politischen Bildung in der Schule zwecks Prävention diskriminierender Einstellungen ebenso wie die Gesetzgebung des Vertragsstaates zur Kriminalisierung der Aufhetzung zum Rassenhass zur Kenntnis; der Ausschuss bleibt jedoch besorgt über Fälle von Hassreden von Politikern und Manifestationen von Neonazismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz gegenüber Migrantengruppen, Flüchtlingen, Asylbewerbern und Personen bestimmter ethnischer Herkunft, sowie deren Auswirkungen auf Kinder, die diesen Personengruppen angehören.
  2. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, sofortige Maßnahmen zur Bekämpfung direkter und indirekter Manifestationen von Neonazismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz, die Kinder beeinträchtigen, zu setzen und in effizienter Weise derartige Handlungen zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Er empfiehlt auch, dass der Vertragsstaat seine Bemühungen zur Förderung einer Kultur der Toleranz und des gegenseitigen Respekts verstärken möge. Ferner empfiehlt er, dass der Vertragsstaat in seinem nächsten periodischen Bericht Informationen über die zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes relevanten Maßnahmen und Programme vorlegen möge, die als Follow-up zur Umsetzung der bei der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und verwandter Intoleranz 2001 angenommenen Deklaration und des Aktionsprogramms ebenso wie auch zum Abschlussdokument der Durban Review Conference 2009 unternommen worden sind.

Das Kindeswohl

  1. Der Ausschuss begrüßt, dass das Prinzip des Kindeswohls in Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern und in andere einschlägige Rechtsvorschriften aufgenommen worden ist. Es ist jedoch besorgt, dass dieses Prinzip in der Praxis bei Entscheidungsprozessen und bei der Verteilung von Ressourcen nicht immer gebührend in Betracht gezogen wird.
  2. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, seine Anstrengungen zu verstärken um sicherzustellen, dass der Grundsatz des Kindeswohls in geeigneter Weise in allen legislativen, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren integriert und konsequent angewendet wird, ebenso wie in sämtlichen Strategien, Programmen und Projekten, die für Kinder relevant sind und Auswirkungen auf diese haben. In dieser Hinsicht wird der Vertragsstaat angehalten, Verfahren und Kriterien zu entwickeln, um Leitlinien zur Bestimmung des Kindeswohls in jedem Bereich vorzugeben und um diese in öffentlichen oder privaten Wohlfahrtseinrichtungen, Gerichten, Verwaltungsbehörden und gesetzgebenden Körperschaften zu verbreiten. Die rechtlichen Begründungen aller Gerichts- und Verwaltungsverfahren und -entscheidungen sollten ebenfalls auf diesem Prinzip basieren.
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