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Inhalt

Projektgruppe 2 – Verfassung

Arbeitsplan:

A.Überprüfung der Kongruenz des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (AB 8 – 11) mit der österreichischen (Verfassungs-)Rechtslage;
B.Überprüfung der Erforderlichkeit der Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17 des Übereinkommens bzw. der Rücknahme der Vorbehalte;
C.Prüfung der Empfehlung zur gänzlichen (verfassungsrechtlichen) Integration aller Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere soziale und kulturelle Rechte, und dessen Fakultativprotokolle in einen umfassenden rechtlichen Rahmen (AB 11).

Stand der Umsetzung:

Mit der Beauftragung eines Verfassungsrechtsexpertentrios unter der Leitung von Univ. Prof. Dr. Berka, Universität Salzburg, wird zum Ende 2014 ein Konvolut von Gutachten als Grundlage für die weitere Vorgehensweise vorliegen; die Gutachten werden insbesondere folgende Teilaspekte beinhalten:

    • a) Prüfung der Empfehlung zur gänzlichen verfassungsrechtlichen Integration der Konvention;
    • b) Überprüfung der Erforderlichkeit der österreichischen Vorbehalte zu den Art 13, 15 und 17 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes bzw. der Möglichkeit ihrer Rücknahme
    • c) Umsetzung der Kinderrechtekonvention im Landesrecht, insbesondere im Jugendschutz, im Kinder- und Jugendhilferecht, hinsichtlich der Funktion und der rechtlichen Stellung der Kinder- und Jugendanwaltschaften in den Ländern, sowie in der vorschulischen Kindererziehung

Mit der Zurücknahme der österreichischen Vorbehalte zu den Art. 13, 15 und 17 der Kinderrechtekonvention exakt zwei Jahre nach Initiierung des Kinderrechte-Monitoring-Prozesses hat die Kinderrechtekonvention endgültig ihre uneingeschränkte Geltung in Österreich erlangt.

Studien zur Kinderrechtskonvention und ihrer Umsetzung in Österreich

Referenzpunkte Concluding Observations: 6-17

  1. Der Ausschuss begrüßt zwar die Anstrengungen des Vertragsstaates zur Umsetzung der früheren Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses von 2005 (CRC/C/15/Add.251) zum zweiten periodischen Bericht (CRC/C/83/Add.8) des Vertragsstaates, stellt jedoch mit Bedauern fest, dass einige der darin enthaltenen Empfehlungen nicht vollständig aufgegriffen worden sind.
  2. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Empfehlungen der abschließenden Bemerkungen zum zweiten periodischen Bericht im Rahmen des Übereinkommens, die nicht umgesetzt oder nicht ausreichend umgesetzt worden sind, nachzukommen, insbesondere jenen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Vorbehalten, der Koordination, der Nichtdiskriminierung und der Jugendgerichtsbarkeit.

Vorbehalte

  1. Obgleich zur Kenntnis genommen wird, dass im Vertragsstaat Diskussionen über eine mögliche Rücknahme der Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17 des Übereinkommens stattfinden, bleibt der Ausschuss bei seiner Meinung, dass die erwähnten Vorbehalte nicht notwendig sind.
  2. Der Ausschuss wiederholt seine Empfehlung, dass der Vertragsstaat erwägen möge, seine Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17 des Übereinkommens, in Übereinstimmung mit der Wiener Erklärung und dem Aktionsplan, der von der Weltkonferenz über Menschenrechte im Jahr 1993 angenommen wurde, zurückzunehmen.

Gesetzgebung

  1. Wenngleich der Ausschuss das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern vom 16. Februar 2011 begrüßt, stellt er doch mit Besorgnis fest, dass das Gesetz nicht alle durch die Konvention geschützten Rechte einschließt, insbesondere soziale und kulturelle Rechte von Kindern. Er stellt auch mit Besorgnis fest, dass, trotz der Bemühungen des Vertragsstaates um die Harmonisierung der Jugendschutzgesetze aller (Bundes-)Länder in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Übereinkommens, die meisten der Länder nach wie vor unterschiedliche Standards hinsichtlich bestimmter Altersgrenzen und Begriffsbestimmungen wie „Kinder“ und „Jugendliche“ haben.
  2. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat den entsprechenden verfassungsrechtlichen Weg finden möge, um im gesamten Bundesgebiet einschließlich der Länder einen umfassenden rechtlichen Rahmen zu ermöglichen, der alle Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere soziale und kulturelle Rechte, und dessen Fakultativprotokolle voll integriert. Darüber hinaus empfiehlt er, der Vertragsstaat möge seine Bemühungen zur Harmonisierung der Jugendschutzgesetze aller Länder fortsetzen und intensivieren, mit dem Ziel, gleiche Jugendschutz-Standards im gesamten Gebiet des Vertragsstaates zu erreichen.

Umfassende Politik und Strategie         

  1. Während der Ausschuss feststellt, dass der Vertragsstaat die Einbeziehung der Rechte von Kindern in den verschiedenen Bereichen vorgenommen hat, beispielsweise im den Nationalen Aktionsplan Integration, im Nationalen Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen und im Nationalen Aktionsplan gegen den Menschenhandel, bedauert er das Fehlen einer umfassenden Politik und Strategie für Kinder im Vertragsstaat.
  2. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat eine umfassende nationale Politik für Kinder unter Einbeziehung und Absprache mit den Kindern und der Zivilgesellschaft vorbereiten und Programme für ihre Anwendung entwickeln soll, und dass dabei sichergestellt wird, dass diese mit ausreichenden personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden.

Koordination         

  1. Der Ausschuss begrüßt die vom Vertragsstaat unternommenen Anstrengungen zu einer verstärkten Koordinierung im Hinblick auf die politischen Maßnahmen zur Implementierung der Konvention, einschließlich regelmäßiger Treffen von Vertretern der relevanten Bundesministerien und der Länder. Während zur Kenntnis genommen wird, dass laut Bericht des Vertragsstaates ein permanenter Koordinationsmechanismus ineffizient wäre, da dieser die Einbindung der regionalen und lokalen Körperschaften und NGOs erfordern würde, wiederholt der Ausschuss dennoch seine Bedenken hinsichtlich des Fehlens eines eigenen Gremiums auf Bundes- und Länderebene, welches mit einem klaren Mandat ausgestattet ist, die Implementierung des Übereinkommens in einer umfassenden Weise zu koordinieren (CRC/C/15/Add.251, para. 10, 2005).
  2. Der Ausschuss wiederholt seine Empfehlung, der Vertragsstaat möge alle Maßnahmen ergreifen, um die Einrichtung eines dauerhaften und effektiven Mechanismus zur Koordinierung der Kinderrechte auf Bundes- und Länderebene sicherzustellen und um Bereitstellung ausreichender personeller, technischer und finanzieller Ressourcen für das effektive Funktionieren eines solchen Mechanismus (CRC/C/15/Add.251, para. 11, 2005).

Zuteilung von Ressourcen

  1. Der Ausschuss bedauert den Mangel an Informationen über die Höhe der für Kinder bereitgestellten Mittel ebenso wie jenen über die Mechanismen zur Identifizierung, Nachverfolgung und zur Absicherung jener strategischen Budgetmittel, welche für die Implementierung des Übereinkommens bestimmt sind.
  2. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, in seinem nächsten periodischen Bericht Informationen zu relevanten Abläufen in seinen Budgetmaßnahmen mit dem Ziel der Implementierung von Artikel 4 der Konvention zu liefern; auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Mittel bis zum maximalen Umfang der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Umsetzung der in der Konvention anerkannten Rechte zugewiesen werden, und zwar so, dass sie leicht identifizierbar sind und in einer transparenten Weise präsentiert werden. Er empfiehlt außerdem, dass der Vertragsstaat jährlich seine Prioritäten im Hinblick auf Kinderrechtsangelegenheiten klar feststellt und sowohl Höhe wie auch Budgetanteil der für die Kinder verwendeten Aufwendungen angibt, besonders für jene in gefährdeten oder nachteiligen Lebensumständen; dies auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene, um eine Evaluation der Auswirkungen dieser Ausgaben auf die Kinder und deren tatsächlichen Nutzen zu ermöglichen und entsprechende Informationen im nächsten periodischen Bericht bereitzustellen. Dabei sollte der Vertragsstaat die Empfehlungen des Day of General Discussion vom 21. September 2007 zum Thema „Ressourcen für die Rechte des Kindes – die Verantwortlichkeit der Staaten“ berücksichtigen.
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