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Inhalt

Projektgruppe 10 – Kinder im Konflikt mit dem Gesetz: Durchbrechen des Kreislaufs

Arbeitsplan:

Im Fokus der Projektgruppe 10 stehen die Auseinandersetzung mit den Ursachen von sozial abweichendem Verhalten von Kindern, Varianten der Reaktion auf Devianz mit Zielrichtung auf das Durchbrechen des Kreislaufs sowie die Überprüfung der Konformität des Systems der Jugendgerichtsbarkeit mit der Kinderrechtekonvention und anderen für die Jugendgerichtsbarkeit relevanten Standards der Vereinten Nationen.

Stand der Umsetzung:

Zur Erfüllung des Auftragsmandats der Projektgruppe 10 mit dem umfassenden Anspruch nach sozial-adäquaten Reaktionsformen der Gesellschaft und des Rechtssystems auf Kinder und Jugendliche im Konflikt mit dem Gesetz werden die in folgenden Dokumenten festgehaltenen internationalen Standards herangezogen:

    1. UN – Guidelines for the Prevention of Juvenile Delinquency – Rijadh Guidelines
    2. United Nations Standard Minimum Rules for the Administration of Juvenile Justice (Beijing Rules)
    3. Recommendations of the Expert Group Meeting on Children and Juveniles in Detention: Application of Human Rights Standards (para. 207-232, CHILDREN IN TROUBLE, Vienna 1994)
    4. United Nations Rules for the Protection of Juveniles Deprived of their Liberty (Havana Rules)
    5. VIENNA GUIDELINES FOR ACTION ON CHILDREN IN THE CRIMINAL JUSTICE SYSTEM
    6. GENERAL COMMENT No. 10 (2007) Children’s rights in juvenile justice
    7. RECOMMENDATIONS OF THE EXPERT GROUP MEETING ON CHILDREN AND JUVENILES IN DETENTION
    .

Referenzpunkte Concluding Observations: 66, 67

Jugendgerichtsbarkeit

      1. Während der Ausschuss zur Kenntnis nimmt, dass nach den Angaben des Vertragsstaates die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft von Jugendlichen 49 Tage beträgt und die Zahl der jugendlichen Strafgefangenen abgenommen hat, ist er darüber besorgt, dass gemäß den Gesetzen des Vertragsstaates die maximal zulässige Dauer der Untersuchungshaft für Jugendliche ein Jahr beträgt, dass Berichten zufolge die Strafanstalten, in denen Jugendlichen ihre Freiheit entzogen wird, überfüllt und Jugendliche nicht immer von erwachsenen Häftlingen getrennt sind, und dass ein hoher Prozentsatz von Jugendlichen in Untersuchungshaft unter psychischen beziehungsweise psychiatrischen Störungen leidet, ohne dass sie Zugang zu einer entsprechenden Gesundheitsversorgung haben
      1. Der Ausschuss empfiehlt, der Vertragsstaat möge das System der Jugendgerichtsbarkeit in vollen Einklang mit der Konvention, insbesondere mit den Artikeln 37, 39 und 40 und mit anderen relevanten Standards bringen, wie etwa den Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Rules); den Richtlinien für die Verhütung der Jugendkriminalität (Riyad Guidelines); den Regeln für den Schutz von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist (Havana Rules) den Wiener Aktionsrichtlinien betreffend Kinder im Strafjustizsystem; und mit dem allgemeinen Kommentar Nr. 10 des Ausschusses (CRC/C/GC/10, 2007). Insbesondere fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf:

(a)    sicherzustellen, dass Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren, denen die Freiheit entzogen worden ist, unter allen Umständen von Erwachsenen getrennt sind und unter angemessenen Bedingungen angehalten werden;

(b)    sicherzustellen, dass die Inhaftierung von Jugendlichen , einschließlich der Untersuchungshaft, nur als letztes Mittel und für die kürzest mögliche Zeit eingesetzt wird;

(c)    jugendlichen Häftlingen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Behandlung zu ermöglichen;

(d)    die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jugendlichen Inhaftierten zu Perspektiven für ihre Zukunft, einschließlich ihrer vollständigen Wiedereingliederung in die Gesellschaft, zu verhelfen, und

(e)    mit der Machbarkeitsstudie zur Einrichtung eines neuen Zentrums für Jugendstrafgefangene in Wien in Hinblick auf die Reduzierung der Überbelegung in den bestehenden Anstalten fortzufahren.

 

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