Seitenanfang

Inhalt

Rechtsgrundlagen

Die Grundsätze der Haushaltsführung sind in Art. 51 Abs. 8 B-VG und § 2 Abs. 1 BHG 2013 genannt. Es sind dies die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ziele

  • der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • der Transparenz,
  • der Effizienz und
  • der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes.

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung und interne Evaluierung setzen diese Grundsätze in den §§ 17 und 18 BHG 2013 um. § 17 Abs. 1 BHG 2013 legt dazu fest, dass „finanzielle, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen“ sind.

zum Seitenanfang