Versorgungsrechte
Versorgungsrechte sollen Kindern und Jugendlichen einen angemessenen Lebensstandard und soziale Sicherheit sowie Gesundheit und Bildung gewährleisten und stellen wesentliche Rechte der Kinderrechtskonvention dar.
1. Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, staatliche Sicherung eines Existenzminimums (Artikel 27)
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard. Grundätzlich sind die Eltern nach ihren Möglichkeiten verantwortlich dafür. Der Staat wiederum muss dafür sorgen, dass es die notwendigen Voraussetzungen dafür gibt, dass die Eltern ihrer Pflicht nachkommen können und bei Bedürftigkeit hat der Staat Hilfs- und Unterstützungsprogramme vorzusehen. Der Staat hat außerdem alle Maßnahmen zu treffen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber der Eltern sicherzustellen.
2. Soziale Integration von Kindern mit Behinderung (Artikel 23)
Behinderte Kinder und Jugendliche sollen besondere Pflege, eine angemessene Erziehung und Bildung und besondere Gesundheits- und Rehabilitationsdienste (als Dienste zur Eingliederung ins und Teilnahme am Gesellschaftsleben) erhalten. Dadurch soll ihre Selbstständigkeit und Integration gefördert und eine aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben erleichtert werden.
3. Schutz und Unterstützung von Flüchtlingskindern (Artikel 22)
Flüchtlingskinder oder Kinder und Jugendliche, die versuchen den Flüchtlingsstatus zu erwerben, haben das Recht auf besonderen Schutz durch den Staat - egal ob sie alleine, oder in Begleitung von ihren Eltern sind. Der Staat ist weiters verpflichtet, Kinder und Jugendliche dabei zu unterstützen, Eltern oder Familienangehörige zu finden.
4. Recht auf Leistungen der sozialen Sicherheit (Artikel 26)
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf die Leistungen der sozialen Sicherheit wie beispielsweise Kranken- und Unfallversicherung oder Sozialversicherung. Der Staat muss alle erforderlichen Maßnahmen dazu setzen.
5. Recht auf Gesundheit (Artikel 24)
Kinder und Jugendlichen soll die bestmögliche Gesundheit gewährleistet werden und der Zugang zu den dazu notwendigen Einrichtungen. Dabei soll besonders versucht werden, durch Informationen und Vorsorge die Kindersterblichkeitsrate zu senken und sicherzustellen, dass alle Kinder und Jugendlichen die gesundheitliche Grundversorgung erhalten. Weiters soll eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sichergestellt werden.
6. Recht auf Bildung, grundlegende Ziele von Bildung (Artikel 28, 29)
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Bildung. Der Besuch der Grundschule muss verpflichtend und unentgeltlich sein. Höhere Schulbildung muss vom Staat so gut wie möglich gefördert und allen Kindern zugänglich sein. Die Schuldisziplin muss so gewahrt werden, dass dabei die Menschenwürde der Kinder und Jugendlichen nicht verletzt wird. Die Bildung muss außerdem zur Entfaltung der Persönlichkeit, der Talente und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen beitragen und soll eine Vorbereitung auf ein aktives Erwachsenenleben darstellen.
7. Recht auf Freizeit, Spiel und kulturelle Betätigung (Artikel 31)
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. Der Staat hat die Pflicht, Kinder am kulturellen und künstlerischen Leben voll zu beteiligen und geeignete Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
8. Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen und -diensten (Artikel 18, Abs. 2 und 3)
Die Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen liegt bei beiden Elternteilen gemeinsam. Dabei sind sie vom Staat zu unterstützen - unter anderem auch dadurch, dass es ausreichend Kinderbetreuungseinrichtungen gibt.
9. Qualitätsstandards der Betreuung und Unterbringung (Artikel 3, Abs. 3, relevant auch im Kontext von Schutzrechten)
Die Staaten müssen sicherstellen, dass die Betreuungseinrichtungen gewissen Qualitätsstandards entsprechen. Diese beziehen sich insbesondere auf Sicherheit und Gesundheit sowie auf die Zahl und die fachliche Eignung des Personals und das Bestehen ausreichender Aufsicht.
10. Rehabilitation und Reintegration von Kindern als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung (Artikel 39, relevant auch im Kontext von Schutzrechten)
Der Staat hat die Pflicht sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche, die Opfer von Vernachlässigung, Ausbeutung, Misshandlung, Folter oder eines bewaffneten Konflikts geworden sind, eine geeignete Behandlung zur Wiedereingliederung und Rehabilitation erhalten. Gesundheit, Selbstachtung und Würde des Kindes sind zu berücksichtigen.