Schutzrechte
Die Schutzrechte der Kinderrechtskonvention dienen dazu, schwerwiegende Verstöße, die die Entwicklung des Kindes stark beeinflussen, zu verhindern. Zu der Gruppe von Schutzrechten zählen:
1. Schutz des Kindes vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung in der Familie oder in sonstigen Betreuungsformen (Artikel 19)
Niemand darf Kindern Gewalt zufügen. Kinder und Jugendliche müssen vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung geschützt werden.
2. Verbot der Todesstrafe bzw. lebenslanger Haft, Folterverbot, Recht auf persönliche Freiheit (Artikel 37)
Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Folter, grausamen Strafen oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu schützen. Für Straftaten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen wurden, dürfen keine Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden. Jede Freiheitsstrafe darf nur als letztes Mittel und so kurz als unbedingt nötig angewendet werden.
3. Recht auf ein faires Verfahren in Strafsachen, Standards der Jugendstrafrechtspflege (Artikel 40)
Kinder und Jugendliche, die eine Straftat begangen haben, haben das Recht so behandelt zu werden, dass das Gefühl der eigenen Würde und Werte gefördert wird und dass ihr Alter berücksichtigt wird. Sie haben außerdem das Recht auf grundlegende Garantien wie zum Beispiel ein faires Verfahren, Unschuldsvermutung und auch das Recht auf einen rechtskundigen oder einen anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung ihrer Verteidigung. Der Staat ist aufgefordert, sich auch um eigene Standards für die Jugendstrafrechtspflege und ein eigenes Jugendstrafrecht bemühen. Der Reintegration in die Gesellschaft muss Vorrang gegeben werden, Einweisungen in Institutionen sind - wo immer möglich - zu vermeiden.
4. Schutz und staatliche Unterstützung für Kinder außerhalb des Familienverbandes (Artikel 20)
Der Staat hat die Pflicht, Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihrer familiären Umgebung leben oder leben können, besondern Schutz und Beistand zu gewähren und dafür zu sorgen, dass sie auf andere Art und Weise wie zum Beispiel durch eine Pflegefamilie oder die Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung betreut werden. Dabei muss auf die kulturelle Herkunft des Kindes und die Kontinuität in der Erziehung Rücksicht genommen werden.
5. Rahmenbedingungen für die Adoption (Artikel 21)
In den Ländern, in denen die Adoption zugelassen und/oder anerkannt ist, muss sie im besten Interesse der Kinder und Jugendlichen und unter ganz bestimmten Bedingungen erfolgen.
6. Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung betreuter Kinder (Artikel 25)
Werden Kinder oder Jugendliche wegen einer Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz oder zur Behandlung untergebracht, haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Unterbringung regelmäßig zu überprüfen.
7. Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung/Kinderarbeit (Artikel 32, Zusatzprotokoll)
Kinder und Jugendliche haben das Recht vor Arbeit geschützt zu werden, die ihre Gesundheit, Bildung oder Entwicklung gefährden. Der Staat muss außerdem ein Mindestalter für die Aufnahme der Arbeit und Arbeitsbedingungen festlegen. Für Vergehen gegen diesen Artikel hat der Staat Strafen oder andere Sanktionen vorzusehen.
8. Schutz vor Suchtmittelmissbrauch (Artikel 33)
Kinder und Jugendliche haben das Recht, vor dem Konsum von Drogen, dem Einsatz bei der Herstellung und Verteilung dieser Stoffe geschützt zu werden.
9. Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch (Artikel 34, Zusatzprotokoll)
Der Staat hat die Pflicht Kinder und Jugendliche vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, einschließlich Prostitution und Beteiligung an Pornographie zu schützen. Dafür ist auch eine internationale Zusammenarbeit notwendig.
10. Schutz vor Kinderhandel (Artikel 35, Zusatzprotokoll)
Hierbei handelt es sich um die Pflicht des Staates alles zu unternehmen, um die Entführung und den Handel von Kindern und Jugendlichen und den Kinderhandel zu verhindern.
11. Schutz vor sonstiger Ausbeutung - zum Beispiel medizinische Experimente (Artikel 36, Zusatzprotokoll)
Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche auch vor allen anderen Formen der Ausbeutung zu schützen, die nicht in den Artikeln 32 bis 35 ausgeführt sind.
12. Schutz von Kindern bei bewaffneten Konflikten (Artikel 38; Zusatzprotokoll)
Der Staat ist verpflichtet, die Regeln des humanitären Völkerrechts, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, selbst zu beachten und dafür zu sorgen, dass sie auch beachtet werden. Weiters muss der Staat alles Mögliche tun, dass Personen unter 18 Jahren weder an Feindseligkeiten teilnehmen noch in die Streitkräfte eingezogen werden. Der Staat hat außerdem die Pflicht, Kinder und Jugendliche, die von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen und zu betreuen.
13. Qualitätsstandards der Betreuung und Unterbringung (Artikel 3, Abs. 3, relevant auch im Kontext von Versorgungsrechten)
Die Staaten müssen sicherstellen, dass die Betreuungseinrichtungen gewissen Qualitätsstandards entsprechen. Diese beziehen sich insbesondere auf Sicherheit und Gesundheit sowie auf die Zahl und die fachliche Eignung des Personals und das Bestehen ausreichender Aufsicht.
14. Rehabilitation und Reintegration von Kindern als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung (Artikel 39, relevant auch im Kontext von Versorgungsrechten)
Der Staat hat die Pflicht sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche, die Opfer von Vernachlässigung, Ausbeutung, Misshandlung, Folter oder eines bewaffneten Konflikts geworden sind, eine geeignete Behandlung zur Wiedereingliederung und Rehabilitation erhalten. Gesundheit, Selbstachtung und Würde des Kindes sind zu berücksichtigen.