Grundprinzipien
Kinderrechte zwischen Selbstbestimmung und Schutzbedürftigkeit des Kindes
Die Kinderrechtskonvention versucht, einen Ausgleich zu finden zwischen der Anerkennung der Bedürfnisse des Kindes nach freier Entfaltung, dem Streben nach Verselbständigung, der Mitgestaltung der Umwelt sowie dem Bedarf nach Möglichkeiten der Abwehr und Vorbeugung von Gefahren für das Kind. Daher formuliert die Kinderrechtskonvention beispielsweise Rechte zur Wahrung der Privatsphäre des Kindes und Partizipationsrechte ebenso wie Rechte zum Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung sowie wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. Dementsprechend werden Kinderrechte häufig in drei Gruppen gegliedert, die nach den englischen Bezeichnungen gemeinhin die drei "Ps" genannt werden:
1. Beteiligungsrechte ("participation")
2. Rechte auf adäquate Grundversorgung ("provision")
3. Rechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung ("protection")
Die vier Grundprinzipien/Leitgedanken hinter allen Rechten
Diesen drei Gruppen von Rechten stellt die Kinderrechtskonvention vier zentrale Grundprinzipien voran:
1. Nichtdiskriminierung: Das Recht auf Gleichbehandlung aller Kinder und Jugendlichen, ohne jede Form von Diskriminierung (Artikel 2).
2. Kindeswohl: Das Generalprinzip der Orientierung am Kindeswohl ("best interests of the child", Artikel 3/1) verlangt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Dies betrifft gesamtstaatliche Maßnahmen des Gesetzgebers ebenso wie Einzelfallentscheidungen eines Familienrichters/einer Familienrichterin.
3. Entwicklung: Das Grundprinzip besagt, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben, Überleben und auf bestmögliche Entwicklungschancen hat (Artikel 6).
4. Beteiligung: Kinder haben das Recht auf Partizipation in allen sie betreffenden Angelegenheiten. Dieses Prinzip fordert die Achtung der Meinung von Kindern und Jugendlichen (Artikel 12).
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