Partizipationsrechte
Die Partizipationsrechte zählen zu den Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention. Um das Prinzip der Mitentscheidung von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Angelegenheiten allgemein selbstverständlich zu machen, ist es in der UN-Konvention mehrmals verankert.
1. Recht auf Partizipation - Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12)
Dieses Recht ist ein wesentlicher Eckpunkt der Konvention. Kinder und Jugendliche haben das Recht, ihre Meinung in allen sie betreffenden Fragen, auch im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, zu äußern und das Recht, dass diese Meinung auch tatsächlich berücksichtigt wird.
2. Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 13)
Alle Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich Informationen in jeder Form (Schrift oder Wort, als Kunstwerk oder Druck) zu beschaffen, weiterzugeben und ihre eigene Meinung zu äußern. Dabei dürfen sie selbstverständlich nicht die Rechte anderer verletzen.
3. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 14)
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit. Der Staat achtet auf das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts zu leiten.
4. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 15)
Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in Gruppen oder Kinder- und Jugendorganisationen zusammenzuschließen, also zu versammeln und zu vereinigen.
5. Adäquates Medienangebot und Verantwortung von Massenmedien (Artikel 17)
Die Staaten müssen sicherstellen, dass die Kinder und Jugendlichen Zugang zu jeglicher Information aus verschiedenen Quellen haben, insbesondere solcher, die zur Förderung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Das beinhaltet zum Beispiel, dass es genügend qualitätsvolle Bücher für Kinder und Jugendliche gibt und dass die Massenmedien auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen eingehen. Gleichzeitig sind Kinder und Jugendliche vor Informationen und Materialien, die ihr Wohlergehen beeinträchtigen, zu schützen.
|