Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von KinderrechtenÖsterreich hat am 25. Juni 2008 das Kinderrechtsübereinkommen des Europarates ratifiziert, das ab 1. Okt. 2008 in Kraft tritt.Das Anliegen des Europarats ist es, die materiellen Rechte der KRK um Vorkehrungen für die Durchsetzung dieser Rechte zu ergänzen. Im Übereinkommen wird festgelegt, dass Kinder in den sie berührenden familiengerichtlichen Verfahren sachdienliche Auskünfte (über ihre Rechte) erhalten sollen und berechtigt sind, ihre Meinung zu äußern, die dann vom Gericht auch gebührend zu berücksichtigen ist. Bedeutsam ist auch, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, durch geeignete Stellen die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten zu unterstützen (Art. 12); überdies sollen sie außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen fördern, um Streitigkeiten vorzubeugen bzw. diese beizulegen (etwa Mediation – Art. 13). Die österreichische Rechtsordnung entspricht seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 den Vorgaben des Übereinkommens. Die Ratifikation soll ein Zeichen dafür sein, dass der wirksamen Ausübung der Kinderrechte in Österreich ein hoher Stellenwert beigemessen wird. |
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