Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Anlässlich der Ratifikation der UN-Konvention über die Rechte der Kinder im Jahre 1992 hat der Nationalrat die Bundesregierung beauftragt, die Übereinstimmung der österreichischen Rechtslage mit der Konvention durch unabhängige Expertinnen und Experten prüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung, das in einem eigenen Unterausschuss eingehend diskutiert wurde (Dez. 1993 bis Juni 1994), war, dass die kinderrelevanten Gesetze weitgehend mit den Zielen der Konvention übereinstimmen. Der Ausschuss hat aber eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Kinder in Österreich vorgeschlagen: Die Aufnahme der Konvention in die Verfassung stand dabei an vorderster Stelle.
17 Jahre später hat der Nationalrat am 20. Jänner 2011 mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder beschlossen. Er hat damit ein gesellschaftspolitisches Signal gesetzt, dass das umfassende Wohl von Kindern und Jugendlichen neben dem Schutz der Umwelt oder der Landesverteidigung zu den grundlegenden Staatszielen gehört.
Damit wird sichergestellt, dass bei allen Rechtsakten die eventuellen Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt werden müssen. Mit der Verankerung der zentralen Grundprinzipien der Konvention, wonach das Kindeswohl vorrangiger Erwägungsgrund ist (Art. 1) und die Meinung des Kindes berücksichtigt werden muss (Art. 4) soll gewährleistet sein, dass die Rechte der Kinder eingehalten werden. Denn wenn allein diese beiden Artikel das Maß für unser aller Handeln sind, dann sind auch alle anderen Kinderrechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung, auf adäquate Versorgung mit den Gütern unserer Gesellschaft und das Recht auf Partizipation berücksichtigt.
Österreich nimmt mit diesem Gesetz eine Vorreiterrolle ein, denn die KRK hat in den europäischen Ländern eine ähnliche Rechtsposition wie in Österreich bisher. Einzelne Bundesländer (Salzburg, Oberösterreich und Vorarlberg) sind mit gutem Beispiel, mit Referenzen auf die Kinderrechte in ihren Landesverfassungen, vorausgegangen.
Beschluss des Nationalrates
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 2
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Artikel 4
Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
Artikel 7
Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(1051 der Beilagen XXIV. GP)
(Thema des Monats: Februar 2011)
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Verfassungsausschuss für Verankerung der Kinderrechte in Verfassung
Bericht der Parlamentskorrespondenz vom 13. Jänner 2011
Christoph Grabenwarter: Kinderrechte in die Verfassung.
Expertenstatement zum Initiativantrag 935/A, XXIV. GP betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
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Literaturtipps