Annäherungen an den BegriffDie UNO-Kinderrechtskonvention verlangt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt“ ist. Hinter dieser Formulierung stehen ausführliche Überlegungen, die den best interests of the child“ (so im englischen Original) als kinderrechtliches Leitmotiv und Abwägungsmaßstab Rechnung tragen wollen. Es wird kein Automatismus des Vorrangs des Kindeswohls normiert, sehr wohl aber den Interessen junger Menschen ein eigenständiger Platz in der Abwägung konkurrierender sonstiger Interessen eingeräumt, verbunden mit der auf Grund der speziellen Situation von Kindern und Jugendlichen (von Zeitwahrnehmung über Fragen wirtschaftlicher Abhängigkeit bis hin zu Gefahrenschutz) gegebenen Dringlichkeit und Eindringlichkeit. Beispiel: beschließt eine Verkehrskommission den Straßenverlauf in der Nähe einer Schule, so gebühren Überlegungen der Verkehrssicherheit für junge Menschen Vorrang für sonstigen Erwägungen; verläuft die Straße dagegen durch dünn besiedeltes Ortsgebiet, so sind jedenfalls Überlegungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Kinder anzustellen, aber nicht notwendigerweise ausschlaggebend für den Verlauf der Straße. Dem Kindeswohlprinzip wird gelegentlich ein Leerformelcharakter ohne präzise Anwendbarkeit unterstellt. Dabei wird jedoch übersehen, dass internationale Verträge wie auch nationale Rechtsordnungen mit einer Fülle von so genannten unbestimmten Rechtsbegriffen“ arbeiten, die im Einzelfall interpretiert und anwendbar gemacht werden müssen. Auch der dem gesamten Menschenrechtsschutz zugrunde liegende Begriff der Menschenwürde“ entzieht sich einer unmittelbaren allgemeingültigen Definition. Dennoch wird niemand abstreiten, dass seine Konkretisierungen in Form internationaler Menschenrechtsverträge, etwa das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren oder auf freie Wahlen, nicht von einem Gericht bzw. einer Wahlkommission überprüfbar und damit anwendbar wären. Ebenso verhält es sich mit dem Kindeswohlprinzip“, das vom UNO-Kinderrechtsauschuss nicht nur zu den vier Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention gezählt wird, sondern überhaupt das Leitmotiv der Konvention schlechthin darstellt. Alle übrigen substantiellen Artikel und Garantien des Vertragswerks sind Konkretisierungen dieses einen Prinzips. Damit lassen sich vier wesentliche Funktionen für die praktische Anwendung ableiten: · Das Kindeswohl bildet eine Generalklausel zur expliziten Berücksichtigung und Hervorhebung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Entscheidungen. · Das Kindeswohl fungiert als Abwägungsmaßstab bei Interessenskonflikten, indem es den Interessen junger Menschen besonderes Gewicht verleiht (z.B. in Besuchsrechtsstreitigkeiten der Eltern). · Das Kindeswohl wirkt als Instrument des Eingriffs in Rechtspositionen (z.B. Entzug der Obsorge bei Gefährdung des Kindeswohls nach Misshandlungen durch einen Elternteil). · Das Kindeswohl stellt Anforderungen auf struktureller Ebene, um zu einer adäquaten Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen zu gelangen (z.B. durch unmittelbare Einbeziehung des betroffenen Kindes selbst, durch Zugang zu adäquaten Informationen etc). Der letztgenannte Punkt macht gleichzeitig die direkte Verbindung des Kindeswohlprinzips mit dem Kinderrecht auf Partizipation deutlich: die Interessen von Kindern und Jugendlichen sind in allen sie betreffenden Angelegenheiten zu berücksichtigen im Wege ihrer aktiven Einbeziehung. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass das Kindeswohlprinzip sowohl auf generelle Maßnahmen (z.B. der Gesetzgebung, mittels Kinderverträglichkeitsprüfung) anwendbar ist als auch auf Einzelfallentscheidungen (z.B. eines Pflegschaftsgerichts) und dass Artikel 3/1 ausdrücklich von allen Maßnahmen, die Kinder betreffen“ (direkt oder indirekt) spricht und zwar unabhängig vom Träger der Maßnahme, sei es durch staatliche Akteure oder durch private Einrichtungen. (Neu)Definition des Kindeswohls Das Kindeswohl“ bietet dem/der Rechtsanwender/in (z.B. einem/einer Familienrichter/in) einen erheblichen Interpretationsspielraum in Bezug auf einen gegebenen Sachverhalt, was denn nun zum Besten des Kindes wäre. Zur Orientierung setzt hier zunächst die Kinderrechtskonvention selbst im Wege der Formulierung universell anerkannter Regeln Standards (z.B. Diskriminierungsverbot, Verbot jeder Form von Gewalt gegen Kinder, Anspruch auf Grundversorgung von Flüchtlingskindern), die allesamt als Konkretisierung des Kindeswohl-Grundprinzips betrachtet werden können und damit auch den Spielraum der Interpretation begrenzen. Darüber hinaus existieren auf national-gerichtlicher Ebene Präzedenzfälle und damit verbundene Judikaturlinien. Freilich kann sich die Erörterung nicht auf rechtliche Erwägungen beschränken, sondern hat auch politische, strukturelle und bewusstseinsbildende Dimensionen. Der im Rahmen der Erstellung des Nationalen Aktionsplans für die Rechte von Kindern und Jugendlichen arbeitende YAP-Arbeitskreis 1“ (Leitung: Mag. Helmut Sax und Dr. Helmut Wintersberger) unternahm daher Annäherungen an eine (Neu)Definition im kinderrechtlichen Sinn aus unterschiedlichen Perspektiven. So wurden Versuche unternommen, das Kindeswohl umfassend hinsichtlich positiver (z.B. partnerschaftlicher Erziehungsstil, Kontinuität und Stabilität der Elternbeziehung) wie negativer Einflussfaktoren (z.B. Vernachlässigung, Gewalterfahrungen) zu erfassen. Hervorgehoben wurde weiters die Notwendigkeit, sorgfältig differenziert nach Entwicklungsschritten von Kindern und Jugendlichen (etwa bezogen auf das Kleinkindalter, Pubertät, etc.) die Interessen der Betroffenen zu behandeln. Eingebracht wurden aber auch weitere Aspekte mit Einfluss auf das Kindeswohl wie etwa die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Außerdem wurde festgehalten, dass das Kindeswohlprinzip keineswegs auf Familienverhältnisse beschränkt ist, sondern für alle kindlichen Lebenswelten und Maßnahmen und Entscheidungen mit Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche (als Einzelpersonen, wie auch als Gruppe) relevant ist. Ein wesentliches Element des Kindeswohlprinzips liegt darin, Bedürfnisse, Vorstellungen und Ziele junger Menschen ernst zu nehmen und tatsächlich in Entscheidungsfindungsprozessen zu berücksichtigen. Wie bereits erörtert, steht die Unterstützung für diese Bemühungen junger Menschen, sich Gehör zu verschaffen, in engem Zusammenhang sowohl mit der direkten Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, als auch in der Einräumung von Möglichkeiten der Vertretung ihrer Interessen durch Dritte. (Text nach: Ergebnisse aus dem NAP-Prozess. Expert/innenbericht zum Nationalen Aktionsplan für die Rechte von Kindern und Jugendlichen, Wien 2004, S. 101ff) Ausführungen der UNO zum Kindeswohl“ Eine Zusammenstellung von Aussagen des UN-Kinderrechtsausschusses in Genf zum Thema findet sich in einer Analyse seiner abschließenden Beobachtungen zu den Staatenberichten der EU-Mitgliedsstaaten. Formal Best Interests Determination – BID” Ein Beispiel, wie politische Maßnahmen vorbereitet und durchgeführt werden sollen, gibt UNHCR mit seinen Richtlinien über die formale Bestimmung des Kindeswohls im Zusammenhang mit unbegleiteten und getrennten Kindern (minderjährigen Flüchtlingen). Die Richtlinien zur Formal Best Interests Determination“ (BID) beschreiben einen formalen Prozess mit speziellen prozeduralen Vorgaben und Dokumentationserfordernissen. Entscheidungsträger sind nach diesen Richtlinien angehalten, in jedem einzelnen Fall alle relevanten Faktoren abzuwägen und alle aus der KRK und anderen menschenrechtlichen Instrumenten resultierenden Rechte und Verpflichtungen ausreichend einzubeziehen, damit eine umfassend abgeklärte Entscheidung getroffen werden kann, die alle Rechte des Kindes gewährleistet. Kindeswohl - einführende Überlegungen aus wissenschaftlicher Sicht (Prim. Dr. Werner Leixenring) (Thema des Monats Dezember 2006) |
|||
| © BMWFJ / Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend | |||