Was ist das "Kindeswohl"?Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ (UNO-Kinderrechtskonvention, Artikel 3/1) Das Kindeswohl“, oder wie es im englischen Original heißt, the best interests of the child“, ist nicht nur einer der vier Grundsätze der UNO-Kinderrechtskonvention, sondern das Leitprinzip der KRK schlechthin. Weil es aber auf eine Reihe von Umständen ankommt, definiert auch die KRK selbst den Begriff nicht weiter, sondern sieht ihn nur in Zusammenhang mit der gesamten KRK anwendbar. Dabei ist das Kindeswohl entweder das bestimmende Kriterium, oder eines der wichtigen Kriterien, das neben anderen Aspekten bei Entscheidungen mit zu bedenken ist. Im Interessenskonflikt hat jedenfalls das Kindeswohl Vorrang! Was heißt nun dieser Begriff, ohne den kaum ein Reden über Kinder, Politik und Handeln für Kinder mehr auskommen kann? Der unbestimmte Gesetzesbegriff Kindeswohl“ hat mehrere Dimensionen und umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes (EF 84.218). Bei der Beurteilung des Kindeswohls kommt es auf die gesamte Lebenssituation an, in der sich das Kind befindet. Der § 178a des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erklärt Kindeswohl so: Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.“ Abgesehen von dieser Definition“ findet das zentrale kinderrechtliche Leitmotiv in der österreichischen Rechtsordnung im ABGB (§§ 91, 92, 137, 145-148, 163 a/b, 167, 176-178, 180a, 186a, 214, 215) seine rechtliche Grundlage. Damit werden Eltern, Gerichte und Jugendwohlfahrtsbehörden im Zusammenhang mit Obsorge und Besuchsrecht und in Fragen der Jugendwohlfahrt zur Wahrung des Kindeswohls verpflichtet. Was heißt das für alle Beteiligten im konkreten Alltag? In welchem Verhältnis stehen Kindeswohl und Elternrechte? In welcher Balance befinden sich Schutz und Selbstbestimmung des Kindes? Es ist für Eltern oft nicht leicht, das Interesse, das Bedürfnis, den Willen des Kindes im Augenblick in Bezug auf dessen Wirkungen richtig abzuwägen. Was ist wichtiger – das Glück im Moment oder die erwarteten Konsequenzen in der Zukunft? Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls“ heißt es in einer gerichtlichen Entscheidung (Rz 1 zu § 178a, LGZ Wien, 30.9.2004), alles sehr subjektive Faktoren. Expert/innen in der Jugendwohlfahrt und Richter/innen brauchen ein professionelles Verständnis von Kindeswohl. Die Burgenländische Landesregierung hat Fachleute Leitlinien zum Kindeswohl“ ausarbeiten lassen, mit denen Kindeswohl“ anhand von einzelnen Kriterien bewertet werden kann bzw. Signale und Symptome erkannt werden können, die Hinweise auf die Gefährdung des vom Gesetz geforderten Kindeswohls“ geben. Weil Kindeswohl“ nur ein gesellschaftlichen Entwicklungen angepasster dynamischer Begriff sein kann, sprechen die Expert/innen nicht von einer Definition“, sondern von Leitlinien. Sie enthalten Kriterien, die Verstand, Körper, Gefühl, Sozialverhalten ansprechen und in Wechselwirkung zueinander stehen. Aber welche Bilder haben politisch Verantwortliche im Kopf, wenn sie an Kindeswohl denken? Wie kommt es vor, wenn sie Entscheidungen treffen, bei denen Kinder gar nicht im Vordergrund der zu regelnden Problematik stehen? Kindeswohl - Einführende Überlegungen aus wissenschaftlicher Sicht (Primarius Dr. Werner Leixnering, Leiter der Abteilung für Jugendpsychiatrie an der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg) (Thema des Monats Dezember 2006) |
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