Chancengleichheit - Schutz vor DiskriminierungDie Europäische Kommission hat das Jahr 2007 zum "Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle" erklärt. Ziel ist, den Bürger/innen der Europäischen Union ihre Rechte auf Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung – Grundwerte der Union – deutlicher bewusst zu machen, damit die guten rechtlichen Vorgaben Realität werden können. Das Recht auf Gleichbehandlung ist auch einer der vier grundsätzlichen Leitgedanken der UNO-Kinderrechts-konvention. Im Artikel 2 heißt es daher: 1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Überein-kommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. 2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltan-schauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.“ Das damit normierte Diskriminierungsverbot von Kindern untereinander ist im Vergleich zu ähnlichen Bestimmungen anderer internationaler Verträge besonders umfassend, weil es auch Statuselemente der Eltern/ Erziehungsberechtigten einbezieht. Dies ist wichtig, weil Kinder oftmals auf Grund von Umständen ihrer Eltern Opfer von Benachteiligung werden. In anderen internationalen Verträgen umfasst das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die Kategorie Alter“. Gemeint waren bei der Aufnahme dieses Diskriminierungsgrundes aber lediglich ältere Menschen, deren volle Teilhabe am gesell-schaftlichen Leben damit geschützt werden soll. Generationengerechtigkeit – was ist das? Zu vielen Formen bestehender Diskriminierungen ist das gesellschaftliche Bewusstsein über die Unrechtmäßigkeit weit ausgebildet. Es findet keine Zustimmung mehr, eine Benachteiligung zu rechtfertigen mit Verweis auf das Geschlecht, die ethnische Herkunft, Religion, Weltan-schauung, Fähigkeiten oder andere Merkmale. Aber haben Kinder als Gruppe in unserer Gesellschaft Chancengleichheit? Ist eine Gleichwertigkeit von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen gegeben, gibt es vielleicht ein Bewusstsein einer etwaigen Benachteiligung unabhängig von den vielfältigen sonstigen Diskriminierungsgründen? Im Expert/innenbericht zum NAP (2004) heißt es dazu: Während das Verbot der Diskriminierung von Kindern/ Jugendlichen untereinander unmittelbar und explizit aus Artikel 2 KRK hergeleitet werden kann, lässt sich ein Verbot der Diskriminierung von Kindern/ Jugendlichen gegenüber Erwachsenen nur mittelbar und implizit aus der der KRK eigenen neuen Rechtspersönlichkeit des Kindes in Verbindung mit anderen Artikeln begründen. Kinder/ Jugendliche können dabei gleichsam als eine Minderheitsgruppe gesehen werden, welche seitens der herrschenden Mehrheit der Erwachsenen eine besondere, vielfach diskriminierende Behandlung erfährt. Diese Form von (generationaler) Diskriminierung kann sich auf fast alle Rechtsbereiche (wie wirtschaftliche, soziale, kulturelle, zivile und politische Rechte) sowie kindliche Lebens-welten (Familie, Schule, Freizeit usw.) beziehen. (…) Insbesondere durch das Festhalten an der Inkompetenz-hypothese in Zusammenhang mit starren, inkonsistenten Altersgrenzen wird vielfach Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen begründet. Der UNO-Kinderrechtsausschuss weist in ständiger Praxis bezüglich der Definition des Kindes in der KRK darauf hin, dass Altersgrenzen kontinuierlich hinsichtlich Schutzzweck und Angemessenheit zu überprüfen sind. Dabei lässt sich als Faustregel ableiten, dass jene Regelungen, die Schutz- und Entwicklungsaspekten von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen (z.B. Jugendgerichtsbarkeit) tendenziell zeitlich höher anzusetzen sind; jene Regelungen hingegen, welche mit Fragen der Verselbständigung von Kindern und Jugendlichen in Zusammenhang stehen (z.B. Partizipations-fragen), sollten dahingehend überprüft werden, ob sie überhaupt an Altersgrenzen zu binden sind bzw. diese gesenkt werden sollten. …“ (S. 110 ff) Dafür bist du noch zu jung!“ Wo liegt die Grenze zwischen Chancengleichheit und Überforderung? Wo ist sie zwischen Schutz und Bevormundung – wo liegt das rechte Maß? Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001 – BGBl. I. Nr. 135/2000) wurden in Österreich die Altersgrenzen den neuen Vorstellungen über die Kompetenzen von jungen Menschen angepasst. Ihre Rechtsstellung wurde gestärkt durch die Senkung des Voll-jährigkeitsalters vom 19. auf Vollendung des 18. Lebens-jahres, durch die verstärkte Berücksichtigung ihres Willens bei der Obsorge und durch erweiterte Antragsrechte und selbständige Verfahrensfähigkeit Minderjähriger über 14 Jahren. Kinder müssen nun bei entsprechender Reife in medizinische Behandlungen selbst einwilligen und dies-bezügliche Vertretungshandlungen der Eltern wurden beschränkt. Generation Mainstreaming“ Die Bundesregierung hat sich im Nationaler Aktionsplan für die Rechte von Kindern und Jugendlichen dieses Themas angenommen. Es meint, dass bei allen politischen Ent-scheidungen deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Generationen zu prüfen sind. Wie beim Gender Main-streaming“, bei dem eine Geschlechterperspektive in das staatliche Handeln eingezogen wurde, soll auch grundsätzlich immer die Frage gestellt werden, was eine bestimmte Handlung für Kinder und Jugendliche bedeutet. Neben Maßnahmen der positiven Diskriminierung“, die die faktische Gleichstellung von bestimmten benachteiligten Gruppen – genannt sind speziell Kinder mit Behinderungen und von Minderheiten – beschleunigen sollen, enthält er auch gleiche Chancen und gleiche Rechte für alle Kinder als grundlegendes politisches Ziel und Gegenstand bewusstseinsbildender Maßnahmen“. Mit folgenden Maßnahmen soll die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen beschleunigt werden:
Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle - Eine Auseinandersetzung mit Recht und Unrecht (Dr. Dorothea Steurer) (Thema des Monats März 2007) |
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