Gemeinsame Obsorge: Gute Lösung aber nicht um jeden Preis
DSA Monika Pinterits, Kinder- und Jugendanwältin der Stadt Wien
Kinder, deren Eltern sich trennen oder scheiden lassen, benötigen vorrangig einfach einmal Sicherheit, Klarheit und Ruhe. Sie benötigen Eltern, die eine (minimale) Kommunikationsbasis haben, die sich in Erziehungsfragen und in anderen für das Kind wichtigen Bereichen einigen können. Denn es ist sehr belastend für Kinder, wenn ein Elternteil Grenzen setzt und der andere Elternteil grenzenlos agiert, wenn in den beiden Haushalten gänzlich unterschiedliche Regeln gelten.
Eltern benötigen die Kompetenz, ihr Verhalten gegenüber dem ehemaligen Partner zu reflektieren und auch eigene Anteile am Scheitern der Beziehung zu sehen und im Idealfall daran zu arbeiten damit sie ihren Kindern die notwenige Sicherheit vermitteln können.
Weiters gilt es, die eigenen Interessen zum Wohle ihrer Kinder hintanzustellen.
Diese exemplarisch aufgezählten Bedingungen sowie ein Miteinander statt den eigenen Bedürfnissen basierendes Gegeneinander sind Grundlage für das Wohlergehen der Kinder und das Funktionieren einer gemeinsamen Obsorge.
Eine automatische gemeinsame Obsorge – ohne diese Bedingungen überprüft zu haben – wäre dann kontraproduktiv, wenn sie nicht dem Wohl der Kinder entspricht.
Eine Erwartungshaltung wie die gemeinsame Obsorge kommt und es gibt keine Probleme mehr“ wird sich durch eine einfache Gesetzesänderung nicht bestätigen; denn Gesetze können nur Teilbereiche in sensiblen menschlichen Beziehungen regeln.
Alles was mit Obsorge und insbesondere mit Besuchsrecht in Zusammenhang steht, ist ein hoch sensibler Bereich. In ca. 90% der Fälle, die an uns herangetragen werden, geht es weniger um die Obsorge sondern um das Nichtfunktionieren des Besuchsrechts. Da geht es um unterschiedliche Gefühle wie z.B. das Gefühl versagt zu haben, um Rache am ehemaligen Partner und vieles mehr.
Tatsache ist, dass es Väter/Mütter gibt, die nur ihr Kind schwer oder gar nicht sehen können. Tatsache ist aber auch, dass es derzeit kaum möglich ist, wenn Gewalt eines ehemaligen Partners Thema ist, den Gewalttäter per Weisung zu Beratungsstellen zu schicken, damit diese/r auch die Verantwortung für die Taten zu übernehmen lernt. In diesen Fällen werden meist begleitete Besuche beschlossen.
Wie ist damit umzugehen wenn ein Elternteil das Kind gegenüber dem anderen Elternteil negativ beeinflusst?
Es ist schwierig, Beziehungen über allgemeine rechtliche Regelungen quasi zu verordnen. Beispiel Zahlungen: Es wird Elternteile geben, für die finanzielle Bestrafungen“ keine Rolle spielen - was dann?
Es gibt Mütter und Väter bzw. ehemalige Partner, die selber sehr gut am Kind orientierte Lösungen für den weiteren Umgang mit ihren Kindern regeln können. Es gibt natürlich auch solche, die ihre Konflikte über die Kinder austragen.
Ein funktionierendes Besuchsrecht kann in strittigen Fällen nicht allein gesetzlich geregelt werden. Hier bedarf es einer möglichst frühen Einschaltung von kompetenten Stellen, die Eltern bei autonomen Lösungen unterstützen.
Das derzeitige Prozedere bei der Obsorgeentscheidung trägt nicht dazu bei, Konflikte aufzulösen. Ein Elternteil stellt einen Antrag und beschwert sich bei Gericht über den anderen Elternteil – eine Niederschrift wird gemacht und der andere Elternteil erhält die Stellungnahme um wiederum eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass gegenseitige Beschuldigungen, zu denen wiederum Stellungnahmen abzugeben sind, kaum zu einer Deeskalation beitragen – das Gegenteil ist der Fall.
Bereits vor Jahren forderten die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs eine Schlichtungsstelle“, die dem gerichtlichen Prozedere vorgelagert ist und Eltern bei ihren Konflikten hilft, bevor das Gericht tätig wird.
Es könnte eine Stelle sein, in der ein multiprofessionelles Team tätig ist und in einer Art Clearing abklärt, welche Hilfesysteme gerade notwendig sind.
So kann es zum Beispiel notwendig sein, einem Elternteil eine Beratung anzubieten, damit er/sie die durch bzw. während der Trennungsphase entstandenen Verletzungen erst einmal bearbeiten kann. Denn eine gute Lösung für die Kinder zu finden, kann in solchen Ausnahmesituationen eine Überforderung darstellen.
Wenn Eltern keine Lösung bezüglich des Besuchsrechtes entwickeln können bzw. ein Elternteil das Besuchsrecht erschwert, könnte eine Beratung wichtig sein, die Eltern vermittelt, wie wichtig es für Kinder ist, Kontakte zu beiden Eltern haben zu können (ausgenommen sind Fälle, in denen Gewalt im Spiel war).
Jeder Fall“ sollte individuell betrachtet werden und dafür auch individuelle Hilfsangebote überlegt und den Eltern angeboten werden.
Ist eine Einigung möglich, muss auch das betroffene Kind je nach Alter kindgerecht mit einbezogen werden - denn die Wünsche und Vorstellungen der Kinder sind ebenso wichtig wie die der Erwachsenen. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt der Familie nur eine gerichtliche Entscheidung.
Natürlich ist es wünschenswert, wenn Eltern ihre Obsorge gemeinsam leben. In den meisten Fällen wird auch eine gütliche Lösung zum Wohle des gemeinsamen Kindes getroffen werden können . Aber eine verpflichtende Obsorge um jeden Preis kann meines Erachtens nicht dem Kindeswohl dienen.
Bei einem neuen Kindschaftsrechtsgesetz sollten in jedem Fall die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund stehen, denn Kindern ist es meist egal, wer die Obsorge hat (das Bedürfnis nach Obsorge haben meist nur die Erwachsenen, denn da geht es um deren Rechte).
Was Kinder wirklich brauchen sind Eltern, die sie lieben und sich mit ihren Sorgen in dieser stürmischen Zeit“ auseinandersetzen.
(Thema des Monats: Mai 2011)
Recht des Kindes auf Familie
Hilfen bei Trennung
Doris Täubel-Weinreich: Obsorge beider Elternteile - eine Chance
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Literaturtipps