Recht des Kindes auf FamilieWerden Kinder nach ihren Wünschen befragt, dann kommt sehr schnell jener nach einer Familie, in der die Eltern Zeit und Aufmerksamkeit für sie haben, in der sie Geborgenheit erleben. Deshalb nimmt das Recht des Kindes auf Familie sowohl in der Kinderrechts-konvention als auch im neuen österreichischen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte des Kindes eine zentrale Rolle ein. Die Vertragsstaaten der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) sind, wie es in der Präambel heißt, überzeugt, ...dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,..." und dass ... der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann." Die KRK ist nicht nur ein kinderfreundliches“ Menschenrechtsdokument, sondern auch ein eltern- und familienfreundliches“. Sie ist der einzige Menschenrechtsvertrag, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Verantwortung, Rechte und Pflichten der Eltern bzw. jener Menschen, denen die Obsorge übertragen wurde, zu respektieren und sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen (Art. 5, 18 und 27). Die Kinderrechtskonvention gibt dem Kind das Recht "... soweit möglich seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.“ (KRK Art. 7, Abs. 1). Und sie geht davon aus, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind“ (KRK Art.18, Abs. 1). Im Falle der Trennung der Eltern haben Kinder und Jugendliche das Recht "regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht." (KRK Art. 9) Um dieses Recht des Kindes deutlich zu kommunizieren, wurde es in Österreich in das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern aufgenommen (2011). Im Artikel 2 heißt es: "(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen."
Diese Formulierungen machen klar, dass das Obsorgerecht keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch bedeutet, sondern eine Funktion hat: nämlich als elterliche Verantwortung für das Wohl und die bestmögliche Entwicklung des Kindes zu sorgen (Art. 3, 18). Bei einer Trennung der Eltern soll es den Eltern nicht darum gehen, einen Rechtsanpruch auf und über ihre Kinder zu haben, sondern dass die Kinder weiterhin das Recht auf Kontakt zu ihren Eltern haben, zu Vater und Mutter gleichermaßen. Wenn über das Wohl des Kindes sehr unterschiedliche Ansichten bestehen können, eines ist immer gleich: Eltern müssen ihrem Kind die Gelegenheit geben, seine Bedürfnisse und Wünsche zu Gehör zu bringen - nicht erst ab dem 14. Lebensjahr, denn Kinder können schon viel früher sagen, wie sie mit der neuen Situation am besten zurecht kommen können. Obsorgeentscheidungen müssen also mit dem Kind getroffen werden, jedoch in einer Form, die es nicht durch Loyalitätskonflikte überfordert, aber keinesfalls über das Kind hinweg. Das Recht des Kindes auf Familie – nicht immer lässt es sich einlösen … Viele Kinder und Jugendlich haben nicht die Möglichkeit, daheim oder bei einer Pflegefamilie aufwachsen zu können. Wenn die Eltern aus welchen Gründen auch immer für ihre Kinder nicht sorgen können, ist es wichtig, dass der Staat für kindgerechte Alternativen sorgt. Auch dieses Recht hat einen Platz im österreichischen Bundesverfassungsgestz über die Rechte von Kindern gefunden: "(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates." (Thema des Monats Mai 2011) Monika Pinterits: Gemeinsame Obsorge: Gute Lösung aber nicht um jeden Preis Doris Täubel-Weinreich: Obsorge beider Elternteile - eine Chance |
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