Sind die Recht behinderter Kinder und Jugendlicher in Österreich erfüllt?
Mag.a Judit Marte-Huainigg, Caritas Österreich
Ein körperlich und geistig behindertes Kind soll ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern“, heißt es in der Kinderrechtskonvention in Artikel 23. Dann wird gefordert, dass behinderte Kinder in der Weise zu unterstützen sind, dass möglichst deren vollständige soziale Integration und die individuelle Entfaltung des Kindes gefördert werden.
Damit werden Aspekte angesprochen, die im Leben von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung große Bedeutung haben. An erster Stelle ist es die Wahrung ihrer Würde als Person: der Blick allein und konzentriert auf die Behinderung versperrt oft den Zugang zum Menschen, um den es gehen muss. Damit eng verbunden ist die Selbständigkeit des Menschen. Diese ist wegen der Abhängigkeit von Unterstützung und Hilfe oft in Gefahr. Heute muss dieser Punkt um die Selbstbestimmung erweitert werden, weil mit Selbständigkeit mehr die eigenständige Durchführung von Handlungen assoziiert wird, während die Selbstbestimmung von den Helfern, Betreuer/innen oder Assistent/innen die Ausführung von Tätigkeiten verlangt, die die behinderte Person erwünscht aber wegen der Behinderung selbst nicht durchführen kann. Auch für den Bereich der Integration hat die Selbstbestimmt Leben Bewegung“ (Organisation von Menschen mit Behinderung) ein neues Paradigma formuliert. Gerade bei den Kindern muss verhindert werden, dass es überhaupt zu einer Aussonderung oder Ausgrenzung kommt. Gezielte Förderung soll an jenen Orten und in jenen Räumen stattfinden, wo auch die nicht behinderten Kinder und Jugendlichen spielen, lernen und sich unterhalten und aufhalten. Inclusion“ ist die Devise, denn es ist wesentlich sinnvoller, von Anfang an die behinderten Kinder in allen Lebensbereichen und Feldern zu inkludieren“, um sie dann nicht wieder später mühsam integrieren zu müssen. Dieser Ansatz trägt auch dem Faktum Rechnung, dass eine vollständige Integration soziales Lernen von den nicht behinderten Schulkolleg/innen voraussetzt. Und je früher damit begonnen wird umso besser: Wer in seiner Jugend das Zusammensein und -lernen mit behinderten Kindern als normal“ erlebt hat, wird auch in seinem späteren Leben wesentlich weniger Berührungsängste haben.
Es spricht für die Kinderrechtskonvention, dass sie eine der ersten Konventionen war, die im Diskriminierungsverbot explizit die Behinderung als Tatbestand angeführt hat. Diskriminierung ist nicht nur unabhängig von Rasse, Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, etc. verboten sondern explizit auch unabhängig von einer Behinderung. Der österreichische Verfassungsgesetzgeber hat im Jahr 1997 nachgezogen und eine entsprechende Klausel im Art 7 der Bundesverfassung aufgenommen, kombiniert mit einer überzeugten Staatszielbestimmung.
Damit wird ein weiteres Grundprinzip in der Behindertenpolitik und Behindertenarbeit angesprochen: die Gleichstellungspolitik. Gerade für das Leben von behinderten Kindern und Jugendlichen hat und wird es sehr konkrete Auswirkungen haben.
Rechtliche Verbesserungen erleichtern die Integration
Es war und ist notwendig, sehr viele einzelgesetzliche Bestimmungen aufgrund diskriminierender Wirkungen gegenüber behinderten Menschen zu ändern. Als Beispiel sei erwähnt, dass erst im Jahr 2005 die Schulunfähigkeit aufgehoben wurde. Zuvor war es möglich, ein Kind im Pflichtschulalter aufgrund der Behinderung als schulunfähig“ einzustufen und damit auch abzustempeln. Jetzt ist es der Schulbehörde nicht mehr möglich, ein Kind aus dem Schulangebot auszuschließen. Es braucht noch Zeit und Arbeit an den Rahmenbedingungen Schule, damit die Umsetzung in allen Situationen gut gelingt. Die verfassungsmäßige Anerkennung der Sprache der gehörlosen Menschen, die Gebärdensprache, als Sprache ist ein großer Durchbruch und eine große Chance. Im Jahr 2002 wurde die integrative Berufsausbildung beschlossen. Auch diese Maßnahme dient dazu, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine ausbildungs- und dann auch Berufsperspektive zu eröffnen. Seither kann die Lehrzeit verlängert oder eine Lehrbefähigung für Teilbereiche erworben werden. Und mit der Beschäftigungsoffensive wurden Experimentierfelder zur beruflichen Integration eröffnet. Diese Entwicklungen berücksichtigend, müssen die Bemühungen um weitergehende Integration in Schule, Berufsschulen. Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten konsequent und nachhaltig weitergeführt werden. In besonderer Weise zu erwähnen ist die Ausbildung der Lehrer/innen, schulische Perspektiven nach der Pflichtschule (Sekundarstufe II) oder Weiterbildungsangebote. Bildung ist zu Recht ein zentrales Anliegen der KRK.
Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz gibt es jetzt auch eine Handhabe, Barrierefreiheit einzumahnen. Immer noch gibt es zahlreiche Kindergärten und Schulen, die schon allein aufgrund baulicher Barrieren behinderten Kindern gegenüber verschlossen sind, was massive Probleme für die Eltern mit sich bringt. Das muss aufhören. Im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es möglich, zunächst im Wege eines Schlichtungsverfahrens eine Verbesserung zu bewirken. Aber auch die Betreiber und Anbieter von Spielplätzen, kulturellen oder sportlichen Angeboten für Kinder können durch dieses Gesetz im Hinblick auf die nicht gegebene Barrierefreiheit zur Verantwortung gezogen werden.
In der Behindertenbewegung ebenso wie unter namhaften Verfassungsjuristen wird es als klare Diskriminierung gewertet, dass der potentiell behinderte Embryo vom Rechtssystem weit weniger geschützt ist, wie ein Embryo ohne Behinderung. Demnach können potentiell behinderte Föten bis zur Einleitung des Geburtsvorgangs abgetrieben werden. Es gibt Kinder, die diesen Eingriff überlebt haben und durch die Abtreibung mit einer wesentlich stärkeren Behinderung auf die Welt gekommen sind. Die KRK normiert in Artikel 6, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
Unterstützung für die Familien behinderter Kinder
In der Präambel der KRK wird die hervorstehende Bedeutung der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft“ für die Entwicklung des Kindes herausgestellt. Ein behindertes Kind muss genauso das Recht haben, in seiner Familie groß werden zu können, wie die anderen Kinder auch. Alle Eltern sind gefordert, die Eltern behinderter Kinder aber in einer sehr speziellen Art und Weise. Die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder, die beitragsfreie Pensionsversicherung des pflegenden Elternteiles - insbesondere der Mutter - bis zum 40sten Lebensjahr des Kindes, in engagierten Bundesländern auch ein Anspruch auf eine Familienhelferin und nicht zuletzt auch die Angebote der Frühförderung sollen helfen, die Familien zu stützen und die Rahmenbedingungen für das Heranwachsen des behinderten Kindes zu verbessern. Auch wurde vor wenigen Jahren ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld ab der Geburt verankert, um den pflegerischen Anforderungen schon ab der Geburt Rechnung zu tragen. Dennoch gibt es gerade im Pflegegeld dringenden Handlungsbedarf:
Die Einstufungspraxis des Pflegegeldes ist ganz auf die Bedürfnisse erwachsener behinderter Menschen abgestellt. Der Pflege- und Betreuungsaufwand des Kindes wird nicht richtig eingeschätzt und liegt oft haarsträubend weit vom tatsächlichen Bedarf entfernt. Die Entwicklungspotentiale des Kindes bleiben unberücksichtigt. Derzeit beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe der Bundesländer mit dieser Thematik – sie sind die Hauptbetroffenen und müssen ihrerseits legistisch rasch tätig werden. Seit seiner Einführung hat das Pflegegeld rund 16% seines Wertes verloren, weil Valorisierungen nur sehr spärlich durchgeführt wurden, auch dies ein Aspekt, mit dem Betroffene immer wieder in eine ausweglose Situation manövriert werden, weil schlichtweg die Mittel fehlen, um die Betreuung sicher zu stellen.
Keine Frage, wir haben in Österreich ein sehr hohes Niveau in der Betreuung und Förderung behinderter Kinder erreicht, beginnend von der Frühförderung, der gesundheitlichen Behandlung und Prävention, der schulischen Integration, dem Pflegegeld, u.a. .- nicht alles lässt sich in diesem Beitrag darstellen. Und dennoch bleibt noch viel zu tun, um die Barrieren in den Köpfen und den Gesetzen abzubauen. Die KRK ist ein wichtiger und wertvoller Anstoß.
Behinderung und Armut in Ländern der Dritten Welt“
Die KRK ist ein internationales Dokument. Darum muss die weltweite Situation behinderter Kinder angesprochen und unbedingt herein geholt werden.
Mehr als 70 % der 600 Millionen Menschen mit Behinderungen leben in so genannten Entwicklungsländern, bei Kindern liegt der Anteil sogar bei 87 %. 35 Mio. Kinder sind weltweit von mittelschweren und schweren Behinderungen betroffen. 82 % der Menschen mit Behinderungen leben in so genannten Entwicklungsländern unterhalb der Armutsgrenze. Behinderungen wären bei ausreichender medizinischer Vorsorge und Nahrung oft vermeidbar. So kann etwa bei 20 % der Menschen mit Behinderungen die Ursache der Behinderung auf mangelhafte Ernährung zurückgeführt werden. Zusätzlich haben nur 2 bis 4 % der Menschen mit Behinderungen in so genannten Entwicklungsländern Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen. Und dieser negative Trend setzt sich fort. Es gibt einen engen Konnex zwischen Armut und Behinderung. Laut DFID (Department for International Developement) sind 50% der vermeidbaren Behinderungen direkt auf Armut zurückzuführen. Und ein relativ hoher Anteil dieser Behinderungen ist durch Faktoren wie Infektionskrankheiten, mangelnde Präventionsmaßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen hervorgerufen. Alles Dinge, die vermieden werden könnten. Die WHO schätzt, dass die Erblindung von Kindern in Entwicklungsländern zu 70 % entweder vermeidbar oder behandelbar ist. In vielen Ländern besuchen weniger als 1 % der Kinder mit Behinderungen eine Schule, in einigen Ländern werden bei Untersuchungen zur Einschulungsrate Kinder mit Behinderungen nicht einmal mitgezählt. Nur max. 4% der Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern haben Zugang zu Rehabilitations- und Fördermöglichkeiten. 90% der Rehabilitationsmaßnahmen werden in den Industrienationen erbracht.
Frauen, die behinderte Kinder geboren haben und vor allem behinderte Mädchen sind noch zusätzlich Existenz bedrohende Diskriminierungen ausgesetzt. Auch der sexuelle Missbrauch, Gewalt, Ausbeutung trifft sie stärker. Und bei rund 100 Mio. Frauen hat die Genitalverstümmelung zu einer Behinderung geführt.
Ein weiteres Spezifikum der Situation in den sogenannten Entwicklungsländern ist die Tragik, dass sich leichte Beeinträchtigungen aufgrund der fehlenden Vorsorge und Gesundheitsdienste oft zu schweren Behinderungen entwickeln. Die Sterblichkeit bei Kindern mit Behinderungen liegt daher auch in Ländern, in denen die durchschnittliche Kindersterblichkeit unter 20 % gefallen ist, bei 80 %.
Diese Daten und Fakten sind ein Zeugnis eines dramatischen und erschreckenden Bildes und einer unfähigen Welt. Man muss alles unternehmen, dass die KRK viel kräftigere Impulse setzen kann, um diesem Trend entgegen zu wirken. Im vergangenen Jahr erhielt sie in Bezug auf die Situation behinderter Kinder durch das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Unterstützung. Basierend auf den Bestimmungen der KRK geht dieses Dokument auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung ein. Obzwar die Ratifikation dieser UN-Konvention durch Österreich noch aussteht, hat sie schon im Vorfeld Spuren hinterlassen. Im EZA-Gesetz (Entwicklungszusammenarbeit) wurde in § 1 der Grundsatz formuliert, dass bei allen Maßnahmen in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und natürlich auch der Kinder zu berücksichtigen sind.
(Thema des Monats: Dezember 2007)
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Literaturtipps