Sind die Rechte behinderter Kinder und Jugendlicher in Österreich erfüllt?
Mag.a Judit Marte-Huainigg und Mag. Gregor Demblin, Caritas Österreich
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sind vor allem in der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) und in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) verankert. Ein körperlich und geistig behindertes Kind soll ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern“, heißt es in der von Österreich am 6. August 1992 ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 23. Darin wird gefordert, dass behinderte Kinder in der Weise zu unterstützen sind, dass deren vollständige soziale Integration und die individuelle Entfaltung des Kindes möglichst gefördert werden.
Die von Österreich am 26. September 2008 ratifizierte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterstützt diese Forderungen. Sie ist Ergebnis eines langen Umdenkprozesses: erstmals wird in dieser Konvention Behinderung nicht nur als körperliches Defizit des/der Betroffenen, sondern als komplexes soziales Thema gesehen. Behinderung wird hier als Phänomen definiert, das erst in der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“. Diese neue Sichtweise von Behinderung unterstreicht die Handlungsverantwortung der Gesellschaft: sie ist ursächlich in das Problem Behinderung“ involviert. Durch verstärktes Bewusstsein für die besondere Situation von Menschen mit Behinderung und durch den Abbau von Barrieren (auch in den Köpfen) kann sie dazu beitragen, Probleme von Menschen mit Behinderung von Grund auf zu beseitigen.
Die BRK ist ein umfangreicher Katalog über die Grundrechte und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen. In Artikel 7 verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kindern mit Behinderung gleichberechtigten Zugang zu allen Menschenrechten und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Vorrangig bei allen sie betreffenden Maßnahmen ist das Wohl der Kinder, und in allen sie berührenden Angelegenheiten müssen sie entsprechend ihrem Alter ihre Meinung äußern dürfen.
Damit werden Aspekte angesprochen, die im Leben von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung große Bedeutung haben. An erster Stelle ist es die Wahrung ihrer Würde als Person: der Blick allein und konzentriert auf die Behinderung versperrt oft den Zugang zum Menschen, um den es gehen muss. Damit eng verbunden ist die Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Menschen. Abhängigkeit von Unterstützung und Hilfe darf nicht bedeuten, in der eigenen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt zu sein. Selbstbestimmung verlangt von den Helfern, Betreuer/innen oder Assistent/innen die Ausführung von Tätigkeiten, die die behinderte Person erwünscht, aber wegen der Behinderung selbst nicht durchführen kann. Trotzdem entscheidet die Person ganz allein, wann, wie und von wem sie sich helfen lässt.
Für den Bereich der Teilhabe an der Gesellschaft formuliert die UN-Konvention ein neues Paradigma. Gerade bei Kindern muss verhindert werden, dass es überhaupt zu einer Aussonderung oder Ausgrenzung kommt. Gezielte Förderung soll an jenen Orten und in jenen Räumen stattfinden, wo auch die nicht behinderten Kinder und Jugendlichen spielen, lernen und sich unterhalten und aufhalten. Inklusion“ ist die Devise, denn es ist wesentlich sinnvoller, Kinder mit Behinderung von Anfang an in allen Lebensbereichen und Feldern zu inkludieren“, um sie nicht wieder später mühsam integrieren zu müssen. Dieser Ansatz trägt auch dem Faktum Rechnung, dass eine vollständige Integration soziales Lernen von den nicht behinderten Schulkolleg/innen voraussetzt. Und je früher damit begonnen wird, umso besser: Wer in seiner Jugend das Zusammensein und -lernen mit Kindern mit Behinderung als normal“ erlebt hat, wird auch in seinem späteren Leben wesentlich weniger Berührungsängste haben.
Die Kinderrechtskonvention ist die erste Konvention, die im Diskriminierungsverbot explizit die Behinderung als Tatbestand angeführt hat. Die Behindertenrechtskonvention streicht diesen Aspekt in allen Details heraus. Diskriminierung ist nicht nur in Bezug auf ethnische Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, etc. verboten, sondern explizit auch im Bereich einer Behinderung. Der österreichische Verfassungsgesetzgeber hat im Jahr 1997 nachgezogen und eine entsprechende Klausel im Art. 7 der Bundesverfassung aufgenommen, kombiniert mit einer überzeugten Staatszielbestimmung. Die Gleichstellungspolitik der EU bildet den weiteren Rahmen der Antidiskriminierungsgesetzgebung. (vgl. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG).
Gerade für das Leben von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung wird die Gleichstellungspolitik sehr konkrete Auswirkungen haben müssen.
Rechtliche Verbesserungen erleichtern die Integration
Es war und ist notwendig, sehr viele einzelgesetzliche Bestimmungen aufgrund diskriminierender Wirkungen gegenüber Menschen mit Behinderung zu ändern. Als Beispiel sei erwähnt, dass erst im Jahr 2005 die Schulunfähigkeit aufgehoben wurde. Zuvor war es möglich, ein Kind im Pflichtschulalter aufgrund der Behinderung als schulunfähig“ einzustufen und damit auch abzustempeln. Jetzt ist es der Schulbehörde nicht mehr möglich, ein Kind aus dem Pflichtschulangebot auszuschließen. Im nächsten Schritt müssen auch die weiteren Schulstufen aller Bildungszweige für Menschen mit Behinderung geöffnet werden. Inklusiver Unterricht für alle Kinder muss flächendeckend zur Norm werden. Dazu bedarf es grundlegender Systemumstellungen. In besonderer Weise zu erwähnen ist die Ausbildung der Lehrer/innen, ein Recht auf den Schulbesuch über die Pflichtschule hinaus (Sekundarstufe II) oder Weiterbildungsangebote. Damit ein inklusives Schulsystem in Österreich funktionieren kann, muss sichergestellt werden, dass jedes Kind überall den individuellen Förderbedarf optimal decken und den besten Unterricht erhalten kann. Dazu müssen das Wissen und die Ressourcen aus dem Sonderschulbereich in die Angebote der Regelschule einfließen.
Bildung und lebenslanges Lernen sind berechtigterweise ganz zentrale Anliegen der KRK und der BRK, denn nach wie vor ist das durchschnittliche Ausbildungsniveau von Menschen mit Behinderung deutlich unter dem der Gesamtbevölkerung. Im Jahr 2002 wurde die integrative Berufsausbildung beschlossen. Auch diese Maßnahme dient dazu, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine Ausbildungs- und dann auch Berufsperspektive zu eröffnen. Seither kann die Lehrzeit verlängert oder eine Lehrbefähigung für Teilbereiche erworben werden. Und mit der Beschäftigungsoffensive wurden Experimentierfelder zur beruflichen Integration eröffnet.
Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz gibt es seit 2005 das Recht auf Barrierefreiheit und eine Handhabe, Barrierefreiheit einzumahnen. Die verfassungsmäßige Anerkennung der Sprache der gehörlosen Menschen, der Gebärdensprache, war ein großer Durchbruch und ist eine große Chance zur Beseitigung von Kommunikationsbarrieren. Aber immer noch gibt es viel Unwissen und unzählige physische und einstellungsbedingte Barrieren, die ein gleichberechtigtes Zusammenleben unmöglich machen. So gibt es immer noch zahlreiche Kindergärten und Schulen, die schon aufgrund baulicher Barrieren für Kinder mit Behinderung verschlossen sind, was massive Probleme auch für die Eltern mit sich bringt. Das muss aufhören. Im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es möglich, zunächst auf dem Weg eines Schlichtungsverfahrens eine Verbesserung einzumahnen. Aber auch die Betreiber und Anbieter von Spielplätzen und kulturellen oder sportlichen Angeboten für Kinder können durch dieses Gesetz in Hinblick auf die nicht gegebene Barrierefreiheit zur Verantwortung gezogen werden.
In der Behindertenbewegung ebenso wie unter namhaften Verfassungsjuristen wird es als klare Diskriminierung gewertet, dass der potentiell behinderte Embryo vom Rechtssystem weit weniger geschützt ist, als ein Embryo ohne Behinderung. Demnach können potentiell behinderte Föten bis zur Einleitung des Geburtsvorgangs abgetrieben werden. Es gibt Kinder, die diesen Eingriff überlebt haben und durch die Abtreibung mit einer wesentlich stärkeren Behinderung auf die Welt gekommen sind. Die KRK normiert in Artikel 6, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
Überaus problematisch ist ein OGH-Urteil, das ein mit Behinderung geborenes Kind als Schadensfall wertet und den beratenden Arzt zu Schadenersatzzahlungen verurteilt hat, da er nicht deutlich genug auf die Gefahr einer möglichen Behinderung und die damit verbundene Abtreibungsregelung hingewiesen hatte. Diese Judikatur hat große Kontroversen hervorgerufen, zwingt sie doch Ärzte dazu, nicht das Leben des ungeborenen Kindes zu schützen, sondern im Gegenteil bereits bei ersten Verdachtsmomenten zu deren Tötung zu raten. Kinder dürfen niemals als Schadensfall gewertet werden. Hier bedarf es einer Klarstellung seitens des Gesetzgebers.
Unterstützung für die Familien behinderter Kinder
In der Präambel der KRK wird die hervorstehende Bedeutung der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft“ für die Entwicklung des Kindes herausgestellt. Auch Artikel 23 der BRK bezieht sich auf das familiäre Umfeld: Ein behindertes Kind muss genauso das Recht haben, in seiner Familie groß werden zu können, wie die anderen Kinder auch. Alle Eltern sind gefordert; Eltern behinderter Kinder aber in einer sehr speziellen Art und Weise. Der Staat ist verpflichtet, frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung sicherzustellen. Die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder, die beitragsfreie Pensionsversicherung des pflegenden Elternteiles - insbesondere der Mutter - bis zum 40sten Lebensjahr des Kindes, in engagierten Bundesländern auch ein Anspruch auf eine Familienhelferin und nicht zuletzt auch die Angebote der Frühförderung sollen helfen, die Familien zu stützen und die Rahmenbedingungen für das Heranwachsen des behinderten Kindes im Familienumfeld zu verbessern. Mittlerweile besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld ab der Geburt, um den pflegerischen Anforderungen von Beginn an Rechnung zu tragen. Seit 1.1.2009 gibt es zudem einen Erschwerniszuschlag für schwer intellektuell und körperlich behinderte Kinder. Dennoch sind beim Pflegegeld Nachbesserungen erforderlich:
Die Einstufungspraxis des Pflegegeldes ist auf die Bedürfnisse erwachsener behinderter Menschen abgestellt. Der Pflege- und Betreuungsaufwand des Kindes wird nicht richtig eingeschätzt und liegt oft dramatisch weit vom tatsächlichen Bedarf entfernt. Auch die Entwicklungspotentiale des Kindes bleiben unberücksichtigt. Zudem hat das Pflegegeld seit seiner Einführung massiv an Wert verloren, weil Valorisierungen nur sehr spärlich durchgeführt wurden. Auch dies ist ein Aspekt, mit dem Betroffene immer wieder in eine schwierige Situation manövriert werden, weil schlichtweg die Mittel fehlen, um die Betreuung sicher zu stellen.
Keine Frage, wir haben in Österreich ein sehr hohes Niveau in der Betreuung und Förderung behinderter Kinder erreicht, beginnend von der Frühförderung, der gesundheitlichen Behandlung und Prävention, der schulischen Integration, dem Pflegegeld, u.a. .- nicht alles lässt sich in diesem Beitrag darstellen. Und dennoch bleibt noch sehr viel zu tun, um die Barrieren in den Köpfen und den Gesetzen abzubauen. Die KRK und die BRK sind dazu wichtiger und wertvoller Anstoß.
Behinderung und Armut in Ländern der Dritten Welt“
KRK und BRK sind internationale Dokumente. Darum muss auch die weltweite Situation von Kindern mit Behinderung angesprochen und berücksichtigt werden.
Die Veröffentlichung des WHO-Berichts World Report on Disability“ im Juni 2011 brachte neue Zahlen zu Tage, die zeigen, dass noch viel mehr Menschen von Behinderung betroffen sind, als zuvor angenommen: Weltweit lebt eine Milliarde Menschen mit einer Behinderung. 82 % davon leben in sogenannten Entwicklungsländern, mehr als 85% von ihnen sind arbeitslos und 95% haben keinen Zugang zu Rehabilitation. Nur 2% der Kinder mit Behinderung hat Zugang zur Schulbildung.
Dabei wären Behinderungen bei ausreichender medizinischer Vorsorge und Nahrung oft vermeidbar. Der Konnex zwischen Armut und Behinderung ist ganz eng: Behinderung ist sowohl Ursache als auch Ergebnis von Armut. Laut DFID (Department for International Developement) sind 50% der vermeidbaren Behinderungen direkt auf Armut zurückzuführen. Faktoren wie mangelnde Ertnährung, Infektionskrankheiten, mangelnde Präventionsmaßnahmen und auch kriegerische Auseinandersetzungen sind die häufigsten Ursachen. Alles Dinge, die vermieden werden könnten.
Die WHO schätzt, dass die Erblindung von Kindern in Entwicklungsländern zu 70 % entweder vermeidbar oder behandelbar ist. In vielen Ländern besuchen weniger als 1% der Kinder mit Behinderung eine Schule, in einigen Ländern werden bei Untersuchungen zur Einschulungsrate Kinder mit Behinderung nicht einmal mitgezählt. Weniger als 5% der Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern haben Zugang zu Rehabilitations- und Fördermöglichkeiten. 90% der Rehabilitationsmaßnahmen werden in den Industrienationen erbracht.
Frauen, die behinderte Kinder geboren haben, und vor allem behinderte Mädchen sind noch zusätzlichen existenzbedrohenden Diskriminierungen ausgesetzt. Auch sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung treffen sie stärker. Und bei rund 100 Mio. Frauen hat die Genitalverstümmelung zu einer Behinderung geführt.
Ein weiteres Spezifikum der Situation in den sogenannten Entwicklungsländern ist die Tragik, dass sich leichte Beeinträchtigungen aufgrund der fehlenden Vorsorge und Gesundheitsdienste oft zu schweren Behinderungen entwickeln. Die Sterblichkeit bei Kindern mit Behinderungen liegt daher auch in Ländern, in denen die durchschnittliche Kindersterblichkeit unter 20 % gefallen ist, bei 80 %.
Diese Daten und Fakten sind das dramatische und erschreckende Zeugnis einer ignoranten und unfähigen Welt. Man muss alles unternehmen, dass KRK und BRK viel kräftigere Impulse setzen können, um diesen Trends entgegenzuwirken. Kinder mit Behinderung sind extrem gefährdet, Opfer von Mehrfachdiskriminierungen zu werden. Im EZA-Gesetz (Entwicklungszusammenarbeit) wurde in § 1 der Grundsatz formuliert, dass bei allen Maßnahmen in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und natürlich auch der Kinder zu berücksichtigen sind. Und auf dem UN-Gipfel im September 2010 in New York wurden Menschen mit Behinderung und ihre speziellen Bedürfnisse erstmals in die Millenniumsentwicklungsziele mit einbezogen. Bis zu deren Erreichung ist es aber noch ein weiter Weg.
(Thema des Monats Dezember 2011)
Ein behindertes Kind!?!
Wer ist denn behindert?
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Literaturtipps