Ein behindertes Kind!?!
Weil nur behindert ist, wer behindert wird“, müssen alle Kinder angemessene Angebote für die Erziehung und Bildung sowei Gesundheits- und Rehabilitationsdienste bekommen. Im Artikel 23, Abs. 1 der Kinderrechtskonvention heißt es dazu:
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.“
Die vier Grundprinzipien der KRK, jenes der Nichtdiskriminierung (Art. 2), des Kindeswohls (Art. 3), des Rechts auf Leben und bestmögliche Entwicklungschancen (Art. 6) und selbstverständlich auch, gehört zu werden (Art. 12) sind insbesondere für Kinder mit Behinderungen bedeutsam.
Die von Österreich 2008 ratifizierte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterstützt den Artikel 23 der Kinderrechtskonvention.
Behinderung wird darin nicht allein als körperliches Defizit der betroffenen Menschen, sondern als komplexes soziales Thema gesehen. Sie wird als Phänomen definiert, das erst in der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“.
Im Artikel 7 der Behindertenrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kindern mit Behinderung gleichberechtigten Zugang zu allen Menschenrechten und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Vorrangig bei allen sie betreffenden Maßnahmen ist das Wohl der Kinder, die in allen sie berührenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter ihre Meinung äußern dürfen.
Diskriminierungsverbot
Die Kinderrechtskonvention ist die erste Konvention, die im Diskriminierungsverbot explizit die Behinderung als Tatbestand angeführt hat. Die Behindertenrechtskonvention streicht diesen Aspekt in allen Details heraus. Diskriminierung ist nicht nur in Bezug auf ethnische Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, etc. verboten, sondern explizit auch im Bereich einer Behinderung.
Österreich hat im Jahr 1997 eine entsprechende Klausel im Art. 7 der Bundesverfassung aufgenommen, kombiniert mit einer überzeugten Staatszielbestimmung. Die Gleichstellungspolitik der EU bildet den weiteren Rahmen der Antidiskriminierungsgesetzgebung (vgl. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG).
Bei konsequenter Umsetzung wird die Gleichstellungspolitik für das Leben von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sehr konkrete Auswirkungen haben.
(Thema des Monats Dezember 2011)
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Wer ist denn behindert?
Mag.a Judit Marte-Huainigg und Mag. Gregor Demblin: Sind die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Österreich erfüllt?
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Literaturtipps
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