Ein behindertes Kind!?!
Weil nur behindert ist, wer behindert wird“, erkennen die Vertragsstaaten der KRK an, allen Kindern angemessene Angebote für die Erziehung und Bildung sowie Gesundheits- und Rehabilitationsdienste bereit zu stellen. Im Artikel 23, Abs. 1 der KRK heißt es dazu:
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.“
Die vier Grundprinzipien der KRK, jenes der Nichtdiskriminierung (Art. 2), des Kindeswohls (Art. 3), des Rechts auf Leben und bestmögliche Entwicklungschancen (Art. 6) und selbstverständlich auch, gehört zu werden (Art. 12) sind insbesondere für Kinder mit Behinderungen bedeutsam.
Der Europarat hat 2006 eine Richtlinie für politische Strategien für Kinder mit Behinderungen verabschiedet, die Kindern das Recht auf Familienleben und Familien dafür ausreichend Unterstützung sichern soll.
Gestützt auf die KRK und bestehende Übereinkommen und Richtlinien des Europarates lautet die Botschaft, dass alle Kinder Rechte haben und Kinder mit Behinderungen die gleichen Rechte haben. Diese brauchen jedoch besondere Unterstützung für ihre speziellen Bedürfnisse, um diese Rechte zu verwirklichen.
Wer ist denn behindert?
Um sagen zu können, wie viele Menschen mit Behinderungen es gibt, müsste es genaue Kriterien dafür geben, wann jemand als behindert gilt. Behinderung ist einerseits ein gradueller Zustand, andererseits will niemand ein Register, in das wir unseren jeweiligen Gesundheitszustand eintragen müssen. Weil es also keine einheitliche und verbindliche Definition von Behinderung gibt, lässt sich die tatsächliche Zahl der Menschen mit Behinderung nur schätzen; häufig wird von 10 Prozent der Gesamtbevölkerung ausgegangen.
In Österreich erhalten etwa 60.000 Kinder den Erhöhungszuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe wegen ihrer erheblichen“ Behinderung. Im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn das Kind an einer nicht nur vorübergehenden (= voraussichtlich mehr als drei Jahre dauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 vH. beträgt, das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen“.
(Thema des Monats Dezember 2007)
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