Die wichtigsten Fragen zum "Haager Adoptionsübereinkommen"Aus der Broschüre Internationale Adoption. Arbeitsbehelf für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen und freien Jugendwohlfahrt“. Wann spricht man von einer internationalen Adoption? Man unterscheidet bei der internationalen Adoption zwischen Adoptionen aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Dies zieht verschiedene Behördenzuständigkeiten und Eigenverantwortlichkeit der Werber nach sich. Zum Wohl des Kindes ist es allerdings wünschenswert, die Grundsätze des Übereinkommens auch bei Adoptionen mit Nichtvertragsstaaten zu berücksichtigen. Wenn das zu adoptierende Kind und die annehmenden Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, d.h. wenn es für das Kind durch die Adoption oder im Hinblick auf eine Adoption zu einem Grenzübertritt kommt, spricht man von einer internationalen Adoption. Relevant ist dabei nicht die jeweilige Staatsbürgerschaft, sondern der gewöhnliche Aufenthalt (= Lebensmittelpunkt). Wenn beispielsweise Werber mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ein Kind aus ihrem ursprünglichen Heimatland adoptieren möchten, handelt es sich sehr wohl um eine internationale Adoption, auch wenn alle dieselbe Staatsbürgerschaft besitzen. Was versteht man unter dem Haager Adoptionsübereinkommen? Das Haager Adoptionsübereinkommen regelt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Es will gewährleisten, dass die grenzüberschreitende Adoption dem Wohl des Kindes dient und dessen Rechte wahrt. Dies beinhaltet die Beachtung der Rechte der leiblichen Eltern und die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren im gesamten Vermittlungsprozess. Es soll damit dem kommerziellen und kriminellen Kinderhandel der Boden entzogen werden. Gemäß Art. 46 Abs. 2 trat das Übereinkommen für Österreich am 1. September 1999 in Kraft. Wann ist das Übereinkommen anzuwenden? Voraussetzung für eine Anwendung des Übereinkommens ist nicht etwa eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit zwischen Adoptivkind und Annehmenden, sondern der mit der Adoption verbundene Aufenthaltswechsel des Kindes zwischen zwei Vertragsstaaten (siehe oben). Um den nationalen Unterschieden Rechnung zu tragen, spielt es keine Rolle, ob die Adoption im Heimatstaat des Kindes oder im Aufnahmestaat stattfindet und ob das Kind seinen Adoptiveltern vor oder nach der Adoption übergeben wird (Art. 2 Abs. 1). Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn z.B. ein ausländisches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich durch Österreicher oder Ausländer, die ebenfalls in Österreich leben, adoptiert werden soll oder die Annehmenden in einem Vertragsstaat der Haager Konvention leben, das Kind aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nicht-Vertragsstaat hat oder umgekehrt. Es darf nicht übersehen werden, dass das Übereinkommen auch für die Stiefkind- und Verwandtenadoptionen gilt. Zu beachten ist, dass einige Vertragsstaaten dazu Sonderregeln eingeführt haben. Was sind die Grundprinzipien des Übereinkommens? Der Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 4 Abs. 1 lit. b) besagt, dass vor einer internationalen Adoption die Unterbringungsmöglichkeiten für ein Kind in seinem Heimatstaat zu prüfen sind. Das Fachlichkeitsprinzip hat zum Inhalt, dass die Adoptionsvoraussetzungen für das Kind von den zuständigen Fachstellen des Heimatstaates (Art. 4) und die Adoptionseignung der Bewerber von den zuständigen Fachstellen des Aufnahmestaates (Art. 5) nach deren Rechtsordnung festgestellt werden müssen. Zuständig für die Entgegennahme des Adoptionsantrages ist die zentrale Behörde des Aufnahmestaates (Art. 14). Sie nimmt zur Adoptionseignung der Bewerber Stellung und übermittelt einen umfassenden Bericht an die zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes (Art. 15). Der Bericht soll zumindest folgende Punkte umfassen: • Angaben zur Person der Antragsteller Dieser Bericht ermöglicht es dem Heimatstaat, für ein freigegebenes Kind die am besten geeignete Familie auszuwählen. Im Heimatstaat wird in der Folge analog dazu ein Bericht über dieses Kind erstellt und an die Behörde im Aufnahmestaat übersendet (Art. 16). Die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes bei Adoptionsbewerbern treffen beide Staaten in gegenseitiger Abstimmung (Art. 17). Die Verantwortung für das Zustandekommen der internationalen Adoption liegt demnach bei den zentralen Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates. Beide Behörden treffen die Maßnahmen, um Einreise- und Ausreisegenehmigungen für das Kind zu erhalten. (Art 18). Die zentralen Behörden unterrichten sich gegenseitig über den Verlauf des Adoptionsverfahrens (Art. 20). Gemäß Art. 29 darf zwischen den zukünftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen obsorgeberechtigten Person kein Kontakt stattfinden, bevor diese Prüfung erfolgt ist, es sei denn, die Adoption findet innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspricht den von der zuständigen Behörde des Heimatstaates aufgestellten Bedingungen. Bei Missachtung bzw. Verdacht auf Missachtung einer der Bestimmungen des Übereinkommens sind die zuständigen Behörden verpflichtet, dies sofort der zentralen Behörde ihres Staates zu melden. Diese ist dafür verantwortlich, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden (Art. 33). Die Ziele des Übereinkommens sollen vor allem durch ein institutionalisiertes System der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten erreicht werden, die zu diesem Zweck zentrale Behörden bestimmen. Damit folgt man einem Modell, das sich bei der Umsetzung anderer kinderrechtlicher Übereinkommen bewährt hat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens steht es einem Bundesstaat ausdrücklich frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen und deren Zuständigkeiten festzulegen. Bestimmte Aufgaben können von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen (siehe Art. 10 bis 12) wahrgenommen werden (Art. 22). Von diesem Gestaltungsspielraum bei den zentralen Behörden hat der Gesetzgeber in Österreich anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens Gebrauch gemacht. Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland wurden die Landesregierungen als zentrale Behörden bestimmt, die wiederum freie und öffentliche Träger zur Mitarbeit heranziehen können. Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtlich zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens wurde das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde (Koordinationsfunktion) bestimmt. Hervorzuheben ist, dass die Koordinierungsfunktion des Bundesministeriums für Justiz die Landesregierungen nicht von der eigenständigen Erfüllung ihrer Aufgaben entbindet und sie auch nicht etwa hindert, unmittelbar mit allen anderen Stellen (zentralen Behörden) im Ausland in Kontakt zu treten. Mit der gegenseitigen Anerkennung der Adoption in den Vertragsstaaten wird die in diesem Bereich bisher bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Die Adoptionsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten sind automatisch anzuerkennen. Die Anerkennung kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (Art. 24). (Thema des Monats Mai 2008) |
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