Adoption - ein Recht auf Familie unter welchen Umständen?Immer mehr Paare wollen ein Kind aus dem Ausland adoptieren: weil es in Österreich wie in vielen anderen wohlhabenden Ländern wesentlich mehr adoptionswillige Paare als zur Adoption freigegebene Kinder gibt, weil sie ein Kind aus einer wirtschaftlich benachteiligten Region unterstützen wollen oder weil sie ein besonderes Naheverhältnis zu einem bestimmten Kulturkreis haben. Eine internationale Adoption kann aber nur dann eine gute Lösung für ein Kind sein, für sein Recht auf Familie und eine beschützte Kindheit, wenn das Aufwachsen in der eigenen Familie wirklich nicht möglich ist und im eigenen Kulturkreis kein Familienersatz gefunden wurde (Subsidiaritätsgrundsatz). Weiters muss das Adoptionsverfahren transparent sein und den Grundsätzen des Haager Adoptionsübereinkommens“ entsprechen. Mit dem Haager Adoptionsübereinkommen“ wurde die Verantwortung für die Vermittlung von Kindern in Adoptivfamilien den zentralen Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates übertragen. Österreich hat dieses Übereinkommen im Jahr 1999 ratifiziert. Das Haager Adoptionsübereinkommen“ beruht auf den Grundsätzen der KRK, in der die Verpflichtungen der Vertragsstaaten für eine Adoption im besten Interesse des Kindes festgehalten sind. Im Artikel 21 der KRK heißt es, die Vertragsstaaten a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben, b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann; c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt; d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen; e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.“ Die internationale Adoption darf keinesfalls dazu dienen, den Kinderwunsch von Adoptionswilligen aus Industrieländern in jedem Fall zu erfüllen. Sie ist auch kein adäquates Mittel zur globalen Armutsbekämpfung. Wenn jedoch der Heimatstaat entscheidet, dass eine internationale Adoption eine adäquate Hilfsmöglichkeit für das Kind darstellt, dann ist es die Aufgabe der Jugendwohlfahrtsbehörde, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Familie für eine internationale Adoption geeignet ist und dem jeweiligen Kind optimale Entwicklungsmöglichkeiten bieten kann; sie muss auch die Familie im Adoptionsprozess begleiten und unterstützen. Kinder haben das Recht auf ein legales, transparentes Adoptionsverfahren, das möglichst viel über ihre Herkunft und ihrer Vorgeschichte dokumentiert. Damit kann auch das Risiko vermindert werden, dass Kinder für geschäftliche Interessen und damit Kinderhandel missbraucht werden. Um diese Verfahren zu verbessern, werden zurzeit Standards im Umgang mit Internationalen Adoptionen sowohl aus Vertragsstaaten als auch aus Nicht-Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens erarbeitet. Regelungen für eine wirkungsvollere Prüfung der Echtheit der Dokumente des Kindes aus dem Herkunftsland durch eine strukturierte Kooperation mit den Botschaften und dem BMI sind für die Anerkennung von Adoptionen in Österreich wichtig. Standards für die Tätigkeit international agierender Vermittlungsagenturen sollen bei der zunehmenden Konkurrenz sicherstellen, dass das Wohl des Kindes im Vordergrund steht und nicht der Kinderwunsch oder Geschäftsinteressen. Neufassung des "Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern" (5./6. Mai 2008) Der Europarat legt das aus dem Jahr 1967 stammende "Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern" (Österreich hat es 1980 ratifiziert) in überarbeiteter Fassung am 5./6. Mai 2008 zur Unterzeichnung durch die Europaratsstaaten auf. Die seit dem Jahr 2002 diskutierte Neufassung entspricht den aktuellen gesellschaftlichen und gesetzlichen Entwicklungen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Wesentliche Elemente darin sind die Stärkung der Position der Väter (grundsätzliche Zustimmungspflicht) und der Kinder. Sobald sie ausreichend verstehen können, was bei der Adoption passiert, muss ihr Einverständnis zur Adoption eingeholt werden. (Thema des Monats Mai 2008) |
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