Sexueller Missbrauch
Bis heute gibt es keine allgemeingültige wissenschaftliche Definition sexuellen Missbrauchs an Kindern. Fest steht, dass sich kaum ein Bereich besser dafür eignet, Macht, Wut und Unterdrückung auszuleben, als die Sexualität. Sexueller Kindesmissbrauch ist also ein Gewaltdelikt, bei dem Sexualität bloß als Mittel zum Zweck dient. Er geht meist als geplante, bewusste und gewaltsame physische und psychische Schädigung des Kindes vor sich. Um es nochmals zu betonen: Es handelt sich dabei in Wirklichkeit meist nicht um sexuelle Befriedigung, sondern um sexualisierte Gewalttätigkeit.“ (M.H.Friedrich: Tatort Kinderseele. Sexueller Missbrauch und die Folgen. Wien 1998, S. 17)
Schätzungen der WHO zufolge erleben jährlich 150 Millionen Mädchen und 73 Millionen Buben sexualisierte Gewalt.
Für Österreich differieren die Angaben je nach Untersuchung zwischen 10.000 und 25.000 betroffenen Mädchen und Burschen pro Jahr. Manche Untersuchungen sprechen davon, dass jedes vierte Mädchen und jeder siebte bis achte Bub zwischen dem 1. und 16. Lebensjahr Opfer sexuellen Missbrauch erfahren hat.
Denn sexueller Missbrauch beginnt, wenn Erwachsene absichtlich Situationen herbeiführen, planen oder ihre Machtposition missbrauchen, um sich sexuell zu erregen und reicht bis zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Mädchen und Buben in der Prostitution und Pornographie im Internet.
Die meisten Kinder sind bei Beginn des sexuellen Missbrauchs zwischen 6 und 12 Jahre alt. An zweiter Stelle folgt die Altersgruppe der 0- bis 5-jährigen Kinder und an dritter Stelle die der 13- bis 16-jährigen Jugendlichen. Sexueller Missbrauch kann sich über Jahre erstrecken und bis ins Erwachsenenalter andauern.
Versteckt, kaum aufgezeichnet, wenig berichtet…
Was die Vereinten Nationen in Ihrer Studie über Gewalt gegen Kinder generell feststellen, gilt in besonderem Maße für sexuellen Missbrauch. Wenn auch die Diskussion über sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Buben in den vergangenen Jahren zunehmend enttabuisiert wurde, ist sie aus verschiedenen Gründen nach wie vor versteckt: Aus Furcht, weil die Täter/innen meist jene Menschen sind, die Kinder eigentlich beschützen sollten – Eltern, Familienmitglieder oder mächtigere Mitglieder der Gesellschaft – und weil betroffene Kinder oft keine sicheren und vertrauenswürdigen Wege finden, darüber zu berichten.
Keine Gewalt ist zu rechtfertigen, jede Gewalt ist vermeidbar.
Dies ist die Hauptaussage der UN-Studie. Es gibt keine Entschuldigungen für Wegschauen mehr, sagen die am Studienprozess beteiligten Kinder. Die Regierungen müssen mit größter Dringlichkeit ihre Menschenrechtsverpflichtungen einlösen und den Schutz vor allen Formen von Gewalt sicherstellen (Art. 19 und Art. 34 der Kinderrechtskonvention). Während die Staaten für die Gesetzgebung zuständig sind, tragen alle Mitglieder unserer Gesellschaft, alle Menschen die Verpflichtung, Gewalt gegen Kinder zu verurteilen und zu verhindern und Opfern von Gewalt zu helfen.
Gesetzliche Regelungen
Das österreichische Rechtssystem wurde in den letzten zehn Jahren ständig verbessert, um sexuellen Missbrauch zu verhindern und Opfer zu schützen. Folgende gesetzlichen Bestimmungen können dies beispielhaft belegen:
- Ausweitung der therapeutischen und ärztlichen Anzeigepflicht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch (§ 84 Abs. 2a StPO; § 54 Abs. 4 und 5 ÄrzteG; § 2 Abs. 4 und § 37 JWG);
- Verlängerung der Verjährungsfrist, d.h. die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers wird bei einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, in die Verjährung nicht mit eingerechnet, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig (d.h. unter 18) war;
- Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Fall der Vergewaltigung und des sexuellen Kindesmissbrauchs mit Todesfolge;
- Einführung einer neuen Strafbestimmung, die die Verleitung von Minderjährigen gegen Entgelt zu geschlechtlichen Handlungen mit Strafe bedroht (Strafbestimmung zur Bestrafung des Freiers“)
- Anhebung des Schutzalters für Pornografie von 14 auf 18 Jahre sowie erhebliche Verschärfung der Strafen für pornografische Darstellungen Minderjähriger;
- Schaffung einer neuen Strafbestimmung gegen das Anwerben, das Anbieten und das Vermitteln von Minderjährigen zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (§ 215a StGB);
- Schaffung einer neuen Bestimmung, die bereits den wissentlichen Zugriff auf kinderpornografische Inhalte im Internet unter Strafe stellt;
- Ausweitung des Tatbestandes des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) auf niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten und Kranken- und Pflegepersonal sowie Seelsorger;
- Einrichtung einer Zentralen Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen über die Prognose bei bedingten Entlassungen;
- Gesetzliche Verankerung des Anspruchs auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung und Verbesserung der Informationsrechte von Opfern von Gewalt- und Sexualdelikten;
- Erweiterte Rechte des Opfers, wie etwa das Recht Akteneinsicht zu nehmen (§ 68 StPO)
- Verankerung der Verpflichtung, dass Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten sind
- Ausweitung der aktiven Belehrungs- und Informationsverpflichtungen:
o über Entschädigungs- oder Hilfeleistungen,
o über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und entsprechende Opferschutzeinrichtungen vor der ersten Befragung der betroffenen Personen,
o Information von emotional betroffenen Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben, über die Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz.
- Aufnahme gemäß § 25 Abs. 3 SPG anerkannter Opferschutzeinrichtungen in den Kreis jener Personen und Einrichtungen, die der Privatbeteiligte mit seiner Vertretung beauftragen kann;
- Verpflichtung, im Fall der Begutachtung von Gesundheitsschädigungen oder Körperverletzungen auch die Dauer der Schmerzperioden anzugeben;
- Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes am 1.1. 2008 gibt es weitere Verbesserungen im Bereich des verfahrensrechtlichen Opferschutzes:
o Anspruch auf Verfahrenshilfe (wenn nicht ohnehin juristische Prozessbegleitung gewährt wurde);
o Mitwirkung (Recht auf Beweisanträge; Anwesenheit bei parteiöffentlichen Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sowie Recht, Zeugen, Sachverständige und Beschuldigte zu befragen);
o Kontrolle (Akteneinsicht und Recht, ohne weiteres Kostenrisiko bei Gericht die Fortführung eines eingestellten Verfahrens zu verlangen).
- Das Zweite Gewaltschutzgesetz (seit 1.6. 2009 in Kraft) hat weitere Verbesserungen des Gewaltschutzes v.a. bei Sexualstraftaten und auch eine umfassendere Unterstützung von Gewaltopfern gebracht.
o Einführung eines Straftatbestandes, der Gewaltakte, die über längere Zeit hinweg gegen eine Person gesetzt werden, als fortgesetzte Gewaltausübung“ erfasst und mit erhöhten Strafen bedroht. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Tatsache, dass Gewalt in Beziehungen häufig nicht als singulärer Übergriff erfolgt, sondern über längere Zeiträume hinweg andauert; die strafrechtliche Berücksichtigung dieses Faktums soll zu einem verbesserten Opferschutz führen.
o Verlängerung der Dauer eines Betretungsverbotes auf zwei Wochen bzw. im Fall der Einbringung einer Einstweiligen Verfügung auf vier Wochen.
o Differenzierung zwischen einem Schutz vor Gewalt in Wohnungen, einem allgemeinen Schutz vor Gewalt und einem Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre. Bei Einstweiligen Verfügungen, die den Wohnbereich betreffen, wurde die Schutzdauer auf sechs Monate verlängert; ein Zusammentreffen und eine Kontaktaufnahme außerhalb des Wohnbereichs kann mit einer längstens für ein Jahr geltenden Einstweiligen Verfügung untersagt werden. Weiters ist der Personenkreis, der durch eine Einstweilige Verfügung geschützt werden soll, nicht mehr auf nahe Angehörige eingeschränkt.
o Anhebung von Strafsätzen, die Verlängerung der Probezeit bei bedingten Entlassungen sowie der Tilgungsfrist, die Einführung einer gerichtlichen Aufsicht bei Sexualstraftätern und die Möglichkeit der Verhängung eines Tätigkeitsverbotes gegen diese.
o Ausdehnung der psychosozialen Prozessbegleitung auf Zivilverfahren, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Der seit 2006 bestehende Rechtsanspruch auf Prozessbegleitung auf beiden Ebenen im Strafverfahren wurde ausgedehnt, um bei emotionalen Belastungen in Zivil-verfahren, die sich in Folge eines Strafverfahrens meist der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Gewaltopfern ergeben, zu unterstützen.
o Der Opferschutz im Zivilverfahren wurde ausgebaut durch die Möglichkeit der schonenden Einvernahme des Opfers an einem abgesonderten Ort sowie des Verzichts auf die Vernehmung minderjähriger Parteien oder Zeug/innen und die mögliche Geheimhaltung der Wohnanschrift des Opfers; die finanzielle Opferhilfe wurde durch eine Ergänzung der Leistungen nach dem Verbrechens¬-opfergesetz verbessert.
Die Broschüre (K)ein sicherer Ort“ nennt die Folgen für die Kinder, beschreibt die Täter/innen und gibt Hilfe beim Helfen durch Hinweise, wie sexuelle Gewalt an Kindern erkannt werden und wie man darauf reagieren, einem betroffenen Kind helfen oder wie Missbrauch verhindert werden kann. Eine Liste von Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen, relevante Gesetzestexte und Literaturhinweise schaffen eine Basis zur Auseinandersetzung.
(Thema des Monats August 2009)
Mehr zum Thema:Was ist sexuelle Gewalt?
Maga Hedwig Wölfl: Vom Benennen zum Handeln
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Literaturtipps