Privatsphäre im Justizverfahren und in der MedizinPrivatsphäre von Opfern und Zeugen im Justizverfahren(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere … e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Oper erforderlichenfalls schützen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer führen könnten;…“ lautet Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie (2000). Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen hat in der Resolution 2005/20 Leitlinien für den Schutz kindlicher Opfer und Zeugen von Straftaten in Justizverfahren“ festgelegt, die jeden Eingriff in die Privatsphäre des Kindes auf das notwendige Mindestmaß beschränken soll, während gleichzeitig hohe Maßstäbe an die Beweisaufnahme angelegt werden, um ein gerechtes und ausgewogenes Ergebnis des Justizverfahrens zu gewährleisten. Dafür soll die Einhaltung der Grundsätze bürgen, wonach jedes Kind eine einzigartige und wertvolle Person ist, dessen individuelle Würde, besonderen Bedürfnisse, Interessen und Privatsphäre daher geachtet und geschützt werden sollen. Kap. 10 konkretisiert das Recht auf Privatsphäre folgendermaßen: Der Schutz der Privatsphäre kindlicher Opfer und Zeugen soll höchsten Vorrang genießen. Informationen betreffend die Teilnahme eines Kindes am Justizverfahren sollen geschützt werden. Dies kann erreicht werden, indem die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und indem die Offenlegung von Informationen, die zur Identifikation eines Kindes führen können, das Opfer oder Zeuge in dem Justizverfahren ist, eingeschränkt wird. Es sollen Maßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass Kinder zu sehr der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, beispielsweise indem die Öffentlichkeit und die Medien während der Aussage des Kindes aus dem Gerichtssaal ausgeschlossen werden, wenn das innerstaatliche Recht dies zulässt.“ Die österreichische Rechtsordnung gibt unter 14jährigen Gewaltopfern darüber hinaus das Recht, ihre Zeugenaussage vor Sachverständigen – ohne Beisein von Richter/innen, Beschuldigten und Anwält/innen im gleichen Raum – abzulegen. Privatsphäre in der Medizin Die Deklaration von Ottawa zum Recht des Kindes auf gesundheitliche Versorgung“, die von der 50. Generalversammlung des Weltärztebundes Ottawa, Kanada, Oktober 1998 verabschiedet wurde, sagt zum Thema Vertraulichkeit“ Folgendes: Im Allgemeinen gilt die Verpflichtung von Ärzten und anderen im Gesundheitssektor Tätigen zur vertraulichen Behandlung von identifizierbaren persönlichen und medizinischen Informationen von Patienten (einschließlich der Informationen über den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand, Diagnose, Prognose und Behandlung) gleichermaßen für Kinder wie für erwachsene Patienten. Jedes Kind, das aufgrund seines Reifegrades ohne seine Eltern oder gesetzlichen Vertreter ärztlich beraten werden kann, hat das Recht auf Schutz seiner Privatsphäre und kann die vertrauliche Behandlung seiner Aussagen verlangen. Dieses Verlangen sollte respektiert werden und die während einer Konsultation oder Beratung erhaltenen Informationen sollten nicht ohne Zustimmung des Kindes an die Eltern oder gesetzlichen Vertreter weitergegeben werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht auch bei Erwachsenen rechtfertigen. Wenn der behandelnde Arzt allen Grund zu der Annahme hat, dass das Kind bei einer ärztlichen Beratung ohne Teilnahme seiner Eltern nicht in der Lage ist, nach fachgerechter Aufklärung eine Entscheidung in Bezug auf die Behandlung zu treffen oder dass ohne die Anwesenheit oder Einbeziehung der Eltern die Gesundheit des Kindes ernsthaften, eventuell sogar irreversiblen Schaden nehmen könnte, dann kann er in Ausnahmefällen die während der Konsultation mit dem Kind allein erhaltenen vertraulichen Informationen an die Eltern oder gesetzlichen Vertreter weitergeben; zuvor sollte er jedoch dem Kind die Gründe für sein Handeln darlegen und versuchen, es von der Notwendigkeit seines Handelns zu überzeugen.“ Gerade im Medizinsektor ist der Schutz der Privatsphäre besonders wichtig, weil sehr heikle Informationen ausgetauscht werden. Zu denken ist dabei auch an schulpsychologische Untersuchungen, deren Ergebnisse weit reichende Konsequenzen im Leben des Kindes beinhalten. Privatsphäre im Netz Wie die Internationale Arbeitsgruppe für Datenschutz und Informationsfreiheit feststellte (2002), ist es nicht einfach, allgemeine Grundsätze in einfache Regeln umzusetzen. Selbst Altersgrenzen und die Zustimmung der Eltern geben nicht ausreichend Schutz, weil beides schwierig zu überprüfen ist. Die (ausdrückliche und verifizierbare) elterliche Einwilligung zur Datenverarbeitung soll die Risiken für Kinder und Jugendliche im Internet minimieren und das Kindeswohl sichern. Weil dieser Ansatz aber im Interessenskonflikt mit dem Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Autonomie des Kindes steht, sollte die Zustimmung der Eltern immer nur dann eingeholt werden, wenn sie den Interessen des Kindes und nicht der Eltern dient. Die Zustimmung der Eltern sollte nur dort zur Voraussetzung gemacht werden, wo das Kind selbst nicht ausreichend in der Lage ist, eine eigene verständige Entscheidung über die zulässige Verarbeitung der Daten zu treffen. Empfehlung des UN-Kinderrechts-Ausschuss Der Kinderrechtsausschuss hat sich anlässlich der Prüfung des österreichischen Staatenberichtes in seinen Abschließenden Beobachtungen 2005 besorgt gezeigt, dass das Recht auf die Privatsphäre von Kindern im Alltag wie z.B. die persönliche Post nicht immer respektiert wird. Er empfahl daher, notwendige Maßnahmen wie Bewusstseinsbildung zu setzen, um das allgemeine Verständnis von und Respekt vor dem Recht des Kindes auf Privatsphäre unter Eltern und Berufsgruppen, die für und mit Kindern arbeiten zu stärken (Abs. 33/34). (Thema des Monats Juli 2007) |
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