Das Recht des Kindes auf Privatsphäre
Dr. Dietmar Dokalik, Richter im Bundesministerium für Justiz
1. Kinder haben dieselben Rechte wie Erwachsene
Art. 8 MRK, die in Österreich im Verfassungsrang steht, sichert jedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs“ zu. Der Schutz der Privatsphäre ist somit ein verfassungsgesetzliches Gebot. Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention wiederholt dieses Gebot ausdrücklich für Kinder: Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.“
Nach § 1 DSG 2000, das dem Einzelnen ein Grundrecht auf Datenschutz einräumt, hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“. Daten“ im Sinne dieser Bestimmung sind Angaben über die Person wie ihr Name, ihre Geburtsdatum, aber auch Bilder und ihre Stimme, Fingerabdrücke sowie genetische Merkmale. Das Grundrecht auf Datenschutz ist mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattet, der Einzelne wird daher nicht nur vor dem Staat, sondern auch vor Eingriffen durch Privatpersonen geschützt.
Neben diesen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen sichern eine Reihe von einfachgesetzlichen Normen die Persönlichkeitsrechte. Zu nennen ist insbesondere das Recht am eigenen Bild: § 78 UrhG verbietet eine rechtswidrige Veröffentlichung von Bildern. § 43 ABGB schützt den Namen eines Menschen, der ebenfalls als Mittel persönlicher Identifikation und der Verbindung zu einer Familie das Privat- und Familienleben berührt. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB wird das Recht auf Anonymität abgeleitet, wonach es verboten ist, den Namen in einem solchen Zusammenhang zu erwähnen, zu dem der Namensträger keinen sachlichen Anlass gegeben hat.
2. Kinder sind besonders geschützt
Besonders im Bereich der Pressefotografie muss der Schutz des Privatlebens mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung abgewogen werden. Trotz Verletzung berechtigter Interessen kann die Veröffentlichung durch ein höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Bei dieser Interessenabwägung sind auch die in § 7a MedienG zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wobei insbesondere § 7a Abs 2 Z 1 MedienG zu beachten ist, wonach die Darstellung eines jugendlichen Täters stets schutzwürdige Interessen“ verletzt.
Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts kann die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, so dass der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss“. Auch wenn die Fotos deswegen gemacht werden, weil die Eltern berühmt sind, können die Rechte des Kindes verletzt werden. Die Kinder haben ein Recht, (insbesondere bei alltäglichen Vorgängen) von ihren Eltern in öffentlichen Räumen begleitet zu werden, ohne allein durch die Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medienberichterstattung zu werden. Außerdem kann wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet sein, da sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können.
An einem Schutzbedürfnis kann es dann fehlen, wenn sich die Kinder allein oder gemeinsam mit den Eltern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, und sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern. Nimmt die Minderjährige etwa an einer Sportveranstaltung teil, bei der auch Pressefotografen anwesend sind, wird eine individualisierende Bildberichterstattung in der Regel kein berechtigtes Interesse verletzen. Wenn sich der
Begleittext aber nicht auf die sportliche Veranstaltung bezieht, können berechtigte Interessen der Minderjährigen verletzt sein.
3. Kinder können selbst bestimmen
Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person einwilligt. Im Gesetz war lange Zeit nicht ausdrücklich geregelt, wer diese Einwilligung bei Kindern erteilen kann; zum Teil fehlen diese Regelungen auch jetzt noch. Grundsätzlich sind rechtserhebliche Willenserklärungen von Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter – also meistens den Eltern – abzugeben oder bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 151 ABGB). Mit dem KindRÄG 2001 wurde in einem wichtigen Bereich – nämlich bei der medizinischen Heilbehandlung – eine Regel für die Disposition über Persönlichkeitsrechte (in diesem Fall das Recht auf körperliche Unversehrtheit) eines Minderjährigen geschaffen. Nach § 146c ABGB kann ein einsichts- und urteilsfähiges Kind Einwilligungen in medizinische Behandlungen nur selbst erteilen. Durch das Abstellen auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wurde das Selbstbestimmungsrecht des heranwachsenden Minderjährigen in höchstpersönlichen Angelegenheiten gestärkt. In weiterer Folge wurde in immer mehr Bereichen auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes abgestellt: mit dem FamErbRÄG 2004 wurde dieser Grundsatz für das Abstammungsrecht übernommen.
Nun stellt sich also die Frage, ob auch bei anderen Dispositionen über Persönlichkeitsrechte, etwa beim Bildnisschutz oder beim Datenschutz, der Minderjährige selbst befugt ist, die Einwilligung zu erteilen. Grundsätzlich soll über das Persönlichkeitsrecht derjenige bestimmen können, den es betrifft. Ist das Kind zu jung, um die Bedeutung der Einwilligung einzusehen, so kann prinzipiell kein anderer an seiner Stelle über das Persönlichkeitsrecht disponieren, es sei denn, das wäre aus besonderen Gründen unumgänglich. Ist z. B. eine Operation am Kind lebensnotwendig, so muss es jemanden geben, der zustimmen kann. Die Erziehungsberechtigten können aber nicht in jedem Fall über die Verletzung der Privat- und Geheimnissphäre des Kindes disponieren. So können sie der Bildnisveröffentlichung ihres Kindes etwa für Werbezwecke nicht zustimmen. Eine solche Bildnisveröffentlichung ohne Einwilligung des Kindes ist nur dann nicht verboten, wenn die Anonymität des Kindes gewahrt ist. So sind Kinder in der Regel umso unverwechselbarer, je älter sie sind, und desto eher ist das Herausnehmen des Kindes aus der Anonymität verboten.
Zur Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung bei Verletzung berechtigter Interessen ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Abgebildeten erforderlich. Ob diese vorliegt, hat (zunächst) diejenige zu beurteilen, der gegenüber die Person die Einwilligung zur Veröffentlichung erklärt. Dabei ist zu fragen, ob sie die Reichweite der Veröffentlichung in Bezug auf Quantität und Qualität (Art des Publikums), und die mit der Bekanntmachung verbundenen Auswirkungen im täglichen Leben einschätzen und ihr Verhalten nach dieser Einsicht ausrichten kann. Für das Fehlen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist diejenige beweispflichtig, die sich darauf beruft. Die Einwilligung kann prinzipiell auch schlüssig erteilt werden, etwa dadurch, dass der Minderjährige einem Berufsfotographen Modell steht. Da eine rechtfertigende Einwilligung aber nur so weit reichen kann, als sich die Vorstellungen des Kindes mit der Realität decken, ist meistens die genaue Aufklärung des Kindes über Reichweite und Publikum des Mediums sowie der Kontext der Bildnisveröffentlichung erforderlich.
(Thema des Monats Juli 2007)
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