Kinderrechtsverletzungen in der Praxis
Mag. Heinz Fronek, Asylkoordination Österreich (www.asyl.at) MenschenrechtsexpertInnen stellen in der Praxis Verletzungen von Kinderrechten fest. Hauptprobleme sind in Österreich die Dauer der Verfahren und die Altersfeststellung: Dauer des Asylverfahrens Problematisch ist für minderjährige AsylwerberInnen die oft lange Dauer der Asylverfahren. Bis es zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahen kommt, können viele Jahre vergehen. Neben den psychischen und physischen Belastungen, die aus der jahrelangen Aufenthaltsunsicherheit und dem Warten entstehen, führt die lange Dauer der Asylverfahren auch zu Benachteiligungen in den Bereichen Schule, Bildung und Berufsausbildung. Altersfeststellungen Wenn Flüchtlinge keine Ausweispapiere besitzen, ist es manchmal schwierig, das richtige Alter festzustellen. Wenn Fremdenpolizei oder Bundesasylamt das von den AntragstellerInnen angegebene Alter bezweifeln, müssen die ReferentInnen selbst, AmtsärztInnen oder nominierte GutachterInnen das Alter schätzen. Die zur Verfügung stehenden Methoden (Augenscheinnahme, Gespräch, Zahnstatus) können nicht immer zuverlässig das Alter einer Person bestimmen. In einigen Fällen gelang der Nachweis, dass Personen, die von den Behörden für volljährig erklärt wurden, tatsächlich minderjährig waren. Insgesamt wurden im Jahr 2006 74 Personen im Rahmen des Asylverfahrens für volljährig erklärt.
Schubhaft MenschenrechtsexpertInnen kritisieren auch, dass AsylwerberInnen in Österreich in Schubhaft genommen werden. Schubhaft stellt eine Haft ohne strafrechtliches Delikt und ohne Gerichtsverfahren dar und kann in Österreich bis zu zehn Monate dauern. Minderjährige sind vergleichsweise häufig von Schubhaft betroffen. Der Special Comment Nr. 6 (Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes), der vom Ausschuss für die Rechte des Kindes 2005 erarbeitet wurde, stellt zu diesem Thema fest: i) Schutz vor Freiheitsentziehung und Maßnahmen im Falle einer solchen Gemäß Artikel 37 des Übereinkommens und dem Prinzip zum Wohl des Kindes“ sollte unbegleiteten und von ihren Eltern/Sorgeberechtigten getrennten Kindern im Regelfalle nicht die Freiheit entzogen werden. Eine Inhaftierung kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass das Kind unbegleitet oder von seinen Eltern/Sorgeberechtigten getrennt ist, auch nicht durch seinen Auswanderer- oder Einbürgerungsstatus beziehungsweise dessen Nichtvorhandensein.“ Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen In den letzten Jahren hat sich die Unterbringungssituation von unbegleiteten minderjährigen AsylwerberInnen deutlich verbessert. In den meisten Bundesländern sind nach und nach spezialisierte Einrichtungen entstanden, die sich darum bemühen, die jungen AsylwerberInnen zu unterstützen. Im April 2007 wurden insgesamt 445 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen der Grundversorgung unterstützt. Die meisten davon hielten sich in Wien (120) und Niederösterreich (100) auf, am wenigsten sind in den Bundesländern Kärnten (1) und Burgenland (3). Das von der asykoordination österreich“ im Jahr 2001 initiierte Projekt connecting people fördert den Kontakt zwischen unbegleiteten jungen Flüchtlingen und Einheimischen. Erwachsene ÖsterreicherInnen bzw. schon lange Zeit in Österreich lebende MigrantInnen übernehmen bei connecting people eine ehrenamtliche Patenschaft für einen minderjährigen Flüchtling. Sie werden vorab in einer Schulung auf ihre Aufgabe vorbereitet und auch während ihrer Patenschaft begleitet. Ziel des Projekts ist der Aufbau einer längerfristigen stabilen Beziehung zu einem jungen Flüchtling und die Unterstützung dieses jungen Menschen im Alltag. Dazu zählen konkrete Aufgaben wie Hilfe beim Erlernen der deutschen Sprache, Begleitung zu Behörden, gemeinsame Freizeitaktivitäten, Unterstützung bei schulischen Problemen oder Fragen zu Ausbildung, Arbeit und Bildung. An oberster Stelle stehen jedoch emotionale Zuwendung, Zeit schenken, einfach 'da sein' und einem jungen Menschen das Gefühl nehmen, allein zu sein in einer neuen Umgebung unter meist sehr schwierigen Bedingungen. Kinder, die mit ihren Eltern um Asyl ansuchen, sind häufig in einer besonders schwierigen Situation. Aufgrund des Schulbesuchs sind sie oft die einzigen in der Familie, die die deutsche Sprache beherrschen. Häufig müssen sie daher für die Eltern bei Behördenwegen oder Arztbesuchen Dolmetschleistungen erbringen, was zu psychischen Belastungen führen kann. Bildung; Schule; Berufsausbildung Gemäß Artikel 28 der Kinderrechtskonvention gilt die Schulpflicht in Österreich für alle Kinder, ganz egal welchen Aufenthaltsstatus sie haben. Die Schule hat keine Verpflichtung den aufenthaltsrechtlichen Status zu prüfen. Kinder von AsylwerberInnen sind – wenn sie zum Asylverfahren zugelassen sind – in das Regelschulwesen integriert. Schwierig wird es nach der Beendigung der Schulpflicht. Höhere Schulen müssen AsylwerberInnen nicht aufnehmen; dies gilt auch für österreichische SchülerInnen. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz schränkt die Möglichkeiten des Arbeitsmarktzuganges für AsylwerberInnen ein. Aufrund eines Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) dürfen AsylwerberInnen lediglich in den Bereichen der Saison- und Erntearbeit tätig werden. Diese Tätigkeitsfelder sind für Jugendliche aber nicht geeignet. Die Lehre unterliegt – obwohl es sich dabei um eine Ausbildung handelt - den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Somit haben junge AsylwerberInnen keine Chance eine Lehrausbildung zu beginnen, auch dann, wenn sie eine Arbeitsstelle finden würden. Auch von vom Arbeitsmarktservice (AMS) geförderten Berufsbildungsmaßnahmen sind sie ausgeschlossen, da sie von diesem nicht als Zielgruppe angesehen werden. Oft sind Projekte, wie das EQUAL Projekt EPIMA 2, die einzige Möglichkeit für junge AsylwerberInnen sich weiterzubilden. (Thema des Monats Juni 2007) |
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