Schutz und Hilfe für Kinderflüchtlinge
Der Artikel 22 der Kinderrechtskonvention widmet sich explizit Flüchtlingskindern:
1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
2. Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.“
Die Bestimmung aus Art. 2, dass die Vertragsstaaten die in der Konventionen festgehaltenen Rechte "jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehendem Kind ohne jede Diskriminierung" zu gewährleisten haben, sowie der der Konvention zugrunde liegende Ansatz, dass Kinder bis zum 18. Lebensjahr besonderen Schutzes durch die Gesellschaft bedürfen, sind die Basis für das Verständnis des Art. 22 – Schutz und Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – UMF.
Rechtsanspruch, kein Gnadenakt …
Das heißt, dass auch alle anderen in der KRK festgeschriebenen Rechte und Prinzipien ohne jegliche Einschränkung für alle Kinder unabhängig von ihrer Herkunft gelten:
Neben dem Grundprinzip der Gleichbehandlung (Art. 2) sind dies das "Wohl des Kindes" (Art.3), das Grundrecht auf Überleben und bestmögliche Entwicklung (Art.6) und die Achtung vor der Meinung des Kindes (Art.12). Das Recht auf Genesung und soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte, Folter und anderer Formen von Missbrauch geworden sind (Art. 39) und das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung, der Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe: erkennt Freiheitsentziehung nur als allerletztes Mittel (Art. 37) unterstützen den Art. 22.
Weil UMF ohne Schutz durch ihre Familie leben, tritt die Versorgungsaufgabe an den Staat über (Art. 20). Er hat auch die Aufgabe, ihre Unterbringung zu überprüfen (Art. 25) und hohe Standards in der Betreuung dieser Kinder zu gewährleisten, damit die Rechte der Kinder verwirklicht werden.
2006 gab es ca. 400 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Österreich
Jährlich kommen minderjährige Flüchtlingskinder (56 waren jünger als 14 Jahre) und - Jugendliche ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte nach Österreich und suchen Schutz und Hilfe. Sie fliehen vor Krieg, Verfolgung, Vertreibung, Gewalt in den verschiedensten Formen, Armut, Hunger ausgelöst von Natur- oder von Menschen gemachten Katastrophen.
Sie stammen vorwiegend aus folgenden Ländern: Russische Föderation (54), Afghanistan (46), Nigeria (40), Serbien (27), Algerien (26) Usbekistan (25), Indien (22).
Die rechtliche Lage in Österreich
Das Fremdenrecht (Asyl, Fremdenpolizei, Grundversorgung) sieht umfassende Sonderbestimmungen für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Fremden vor und bildet die Grundlage für eine alterskonforme Betreuung, Versorgung und Unterbringung.
Das Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird der Sonderstellung von minderjährigen (mj) Fremden insofern gerecht, als es bestimmte Verfahrensgarantien normiert und das fremdenpolizeiliche Handeln an das Bestehen bestimmter Voraussetzungen knüpft.
§ 12 FPG regelt, dass für Minderjährige unter 16 Jahren der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter verpflichtend im fremdenpolizeilichen Verfahren tätig wird. Vor dem Hintergrund dieser Sonderbestimmung wurde seitens der Fremdenpolizeibehörde sicher gestellt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Jugendwohlfahrtsträger informiert und in das Verfahren einbezogen wird. Im Sinne einer Empfehlung des Menschenrechtsbeirates wurde eine Verständigungsverpflichtung binnen 12 Stunden nach Anhaltung festgelegt. Durch diese umgehende Information von Vertretern der Jugendwohlfahrt wird sicher gestellt, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde zur fremdenpolizeilichen Ersteinvernahme sowie zur allenfalls erforderlichen Altersabschätzung bereits vor der möglichen bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft beigezogen wird.
Des weiteren sieht das FPG in § 77 vor, dass gegen minderjährige Fremde die Schubhaft nur als ultimo ratio angeordnet werden kann und die Anwendung des gelinderen Mittels zwingend vorgesehen ist, es sei denn, es liegen Gründe vor, die eine Vereitelung der Verfahrens- oder Maßnahmensicherung erwarten lassen. Von solchen Gründen ist insbesondere dann auszugehen, wenn der minderjährige Fremde straffällig ist oder bereits einmal während eines gegen ihn angewendeten gelinderen Mittels "untergetaucht" ist. 2006 wurde gegen 14 unter 16-Jährige und 171 16-18-Jährige die Schubhaft verhängt.
Betreuung in der Schubhaft
Gemäß der Sonderbestimmung im § 79 Abs. 2 FPG dürfen UMF unter 16 Jahren nur in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
Dafür hat die Fremdenpolizeibehörde mit NGO's sogenannte Schubhaftbetreuungsverträge abgeschlossen. Darin ist die psychosoziale Betreuung von allen Schubhäftlingen auf freiwilliger Basis vorgesehen. Ziel dieser Vereinbarung ist die Verbesserung der humanitären und sozialen Standards bei der Betreuung von Schubhäftlingen in den Polizeianhaltezentren.
Betreuung im Rahmen der Grundversorgung
Die Grundversorgungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern stellt eine umfassende Grundversorgung sicher (Art. 7), die im Bedarfsfall sozialpädagogische und psychologische Unterstützung vorsieht. Die Unterbringung muss adäquat und den Bedürfnissen entsprechend sein (Wohnheim, betreutes Wohnen, etc.); eine angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, etc) sowie gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und der Erarbeitung eines Integrationsplans mit inkludierten Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten.
(Thema des Monats Juni 2007)
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Experten/innenstimme