Schutzbestimmungen gegen Kinderarbeit in Österreich
Arbeitnehmerschutzbestimmungen in Österreich
Österreich hat das ILO-Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung im September 2000 ratifiziert. Die Ratifikation des ILO-Übereinkommens Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit erfolgte im Dezember 2001.
Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzrechtes sind Kinder und Jugendliche eine besonders schutzwürdige Personengruppe. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor Arbeiten, die ihre Gesundheit und Entwicklung schädigen könnten, wird durch internationale Übereinkommen sowie durch eine Reihe innerstaatlicher Gesetze und Verordnungen - in erster Linie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG) BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2008 – gewährleistet.
Kinderarbeit ist in Österreich generell unzulässig. So dürfen Kinder bis zum 15. Lebensjahr grundsätzlich nicht zu Arbeiten irgendwelcher Art herangezogen werden. Die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung dient, und die Beschäftigung von eigenen Kindern mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt (z.B. Mithilfe beim Kochen, Geschirrabwaschen und Aufräumen) gilt jedoch nicht als Kinderarbeit, zumal bei solchen Beschäftigungen eine wirtschaftliche Ausbeutung bzw. eine Gefahr für die Erziehung oder die Gesundheit von Kindern nicht zu befürchten ist.
Eine Beschäftigung von Kindern ab dem 12. Lebensjahr außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden ist nur in folgenden Fällen erlaubt:
- mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind,
- mit Arbeiten in einem Privathaushalt,
- mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten,
sofern es sich um leichte und vereinzelte Arbeit handelt und die unter Punkt 3 angeführten Arbeiten weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt. Die Beschäftigung von Kindern mit den angeführten vereinzelten leichten Arbeiten ist an Sonn- und Feiertagen und zwischen 20 und 8 Uhr verboten.
Kinder dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen mitwirken, wenn eine Bewilligung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau vorliegt. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.
Die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben darf nicht bewilligt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Handelt es sich um gewerbsmäßige Aufführungen, so ist das zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
Liegt eine solche Bewilligung vor, dürfen Kinder nur in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr beschäftigt werden; nach dem Unterricht müssen zwei- bzw. einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeiten eingehalten werden.
Kinder dürfen bei allen für sie erlaubten Tätigkeiten nur insoweit verwendet werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und Rechte nicht beeinträchtigt werden.
Um arbeiten zu dürfen, müssen für junge Personen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Vollendung des 15. Lebensjahres,
- Beendigung der allgemeinen Schulpflicht. (Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien.)
Minderjährige, die ihren 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, gelten als Kinder im Sinne des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes. Mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gelten sie als Jugendliche und dürfen ab diesem Zeitpunkt einen Job ausüben.
Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von
- Lehrverhältnissen,
- besonderen Ferialpraktika“ nach dem Schulunterrichtsgesetz, die dazu dienen, während des Schuljahrs versäumten Unterricht nachzuholen,
- Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz,
- Ausbildungsverhältnissen in der Integrativen Berufsausbildung
beschäftigt werden.
Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten (Abschnitte 3 bis 5), zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Die Beschäftigung von Jugendlichen unterliegt folgenden Einschränkungen:
- Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf grundsätzlich acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule vierzig Stunden nicht überschreiten (zur Erreichung einer längeren Freizeit oder auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen sind Ausnahmen zulässig, doch darf die Tagesarbeitszeit keinesfalls mehr als neun Stunden betragen - § 11 KJBG). Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so gebührt ihnen hiefür grundsätzlich Freizeitausgleich. Die Leistung von Überstunden auf Grund von Vor- und Abschlussarbeiten ist nur in einzelnen Fällen zulässig (§ 12 KJBG).
- Beträgt die Arbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen; nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit hat ein Jugendlicher Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden (§§ 15 und 16 KJBG).
- In der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden; Sonderregelungen bestehen jedoch für Tätigkeiten im Gastgewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, bei Aufführungen und Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen, in Backwarenerzeugungsbetrieben und bei der Krankenpflegeausbildung (§ 17 KJBG).
- An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Für einzelne Tätigkeiten bestehen Ausnahmen, doch muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben. Lediglich im Gastgewerbe kann der Kollektivvertrag die Beschäftigung an aufeinander folgenden Sonntagen zulassen, doch ist die Beschäftigung nur an 23 Sonntagen im Kalenderjahr zulässig (§ 18 KJBG).
- Mit 1.7.1997 wurde die Wochenfreizeit von 43 Stunden auf zwei Kalendertage, die in der Regel zusammenhängen müssen, verlängert. Damit wurde für Jugendliche generell die 5-Tage-Woche eingeführt. Für einzelne Tätigkeiten, z.B. Gastgewerbe und Be- und Verarbeitung von frischen Lebensmitteln bestehen Sonderregelungen (§ 19 KJBG). Der Urlaubsanspruch von Jugendlichen beträgt 30 Werktage (§ 32 KJBG, § 2 UrlG).
Nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz hat der Dienstgeber vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit, Gesundheit und für die Sittlichkeit des Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere Körperkraft, Alter sowie der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen. Darüber hinaus sind Jugendliche vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Die Unterweisungen über die im Betrieb bestehenden Gefahren sind in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich zu wiederholen.
Zur Früherkennung von Krankheiten muss der Dienstgeber jährlich Jugendliche über die Sinnhaftigkeit von Jugendlichenuntersuchungen rechtzeitig informieren und zur Teilnahme anhalten und ihnen die dafür erforderliche Freizeit bei Fortzahlung des Entgelts gewähren.
Das KJBG verbietet körperliche Züchtigungen und erhebliche wörtliche Beleidigungen, verboten sind überdies die Leistung von Akkordarbeit (für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen) sowie der Einsatz Jugendlicher zu gesundheits- und sittlichkeitsgefährdenden Arbeiten (für bestimmte Betriebe und für bestimmte gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind generelle Beschäftigungsverbote für Jugendliche festgelegt).
Durch die Verordnung des Arbeits- und Verkehrsministeriums über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, sind für Jugendliche, d.s. Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 KJBG gelten, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie Minderjährige im Sinne des § 2 Abs. 1a KJBG, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen, Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln sowie sonstige gefährliche und belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge verboten oder nur unter Einschränkungen erlaubt. Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthält generell eine Reihe von Betrieben und Arbeiten, die für Jugendliche gänzlich verboten sind, daneben werden aber auch viele Arbeiten aufgezählt, die ab dem vollendeten 17. Lebensjahr für alle Jugendlichen, bzw. für Jugendliche in der Ausbildung nach 18 Monaten Ausbildung bzw. bereits nach zwölf Monaten mit einer entsprechenden Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts zulässig sind. Für die Ausbildung sind die Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes und die erlassenen Ausbildungsvorschriften maßgebend. Die Beförderung höherer Geld- und Sachwerte durch einen Jugendlichen unter eigener Verantwortung und außerhalb des Betriebes ist verboten (§ 21a KJBG).
Gemäß § 6 Abs. 1 des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, haben Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass auch für Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahren bei Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz 1979 gilt. Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot für die letzten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht oder 12 Wochen nach der Entbindung, sowie Beschäftigungsverbote für bestimmte potentiell gefährliche Tätigkeiten bzw. in allen Fällen, in denen Leben und Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes gefährdet sind.
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KJBG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten (in jedem Arbeitsinspektorat ist mindestens ein/e Arbeitsinspektor/in für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen), den Gemeindebehörden und den Schulleitungen. Eine Anzeigepflicht betreffend Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften über die Kinderarbeit obliegt Lehrern an Schulen, Ärzten und Organen der privaten Jugendfürsorge sowie allen Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen.
Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister in zusammenfassender Darstellung dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen (§ 19 Arbeitsinspektionsgesetz). Die jährlichen Berichte der Arbeitsinspektion enthalten Tabellen über Beanstandungen betreffend Kinderarbeit sowie Beanstandungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen, näher aufgeschlüsselt nach Bundesländern. Im Jahr 1995 wurden neun auf Kinderarbeit bezogene Fälle von Übertretungen des KJBG gemeldet, 2003 waren es acht Fälle, 2005 sechs Fälle, 2006 wurden vier und 2007 fünf Fälle von Kinderarbeit festgestellt.
Außerdem können die Arbeitsinspektorate vom Arbeitsministerium für Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Lehrlings- und Jugendschutzstellen können auch von den Arbeiterkammern eingerichtet werden.
Wer dem KJBG oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von € 72 bis € 1.090, im Wiederholungsfall von € 218 bis € 2.180, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dienstgebern, die wiederholt wegen Übertretungen nach obigen Schutzbestimmungen bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen. Generell kommt die Möglichkeit eines Verbots der Beschäftigung von Jugendlichen dann in Betracht, wenn sich der Dienstgeber grober Pflichtverletzungen gegen einen Jugendlichen schuldig gemacht hat oder gegen ihn Tatsachen vorliegen, die ihn in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.
Ein Entzug der Betriebserlaubnis bei besonders schweren Verstößen gegen das Kinderarbeitsverbot ist im österreichischen Gewerberecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings ist die Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zu diesen zu beachtenden Rechtsvorschriften zählt auch das Arbeitnehmerschutzrecht.
Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
Gemäß § 87 Abs. 4 GeWO 1994 kann von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abgesehen werden, wenn auf Grund des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die strafbare Handlung in engem Zusammenhang mit der Ausbildung von Lehrlingen steht und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat auf Grund des Verbotes im Sinne des Abs. 4 nicht zu befürchten ist. Gemäß.§ 87 Abs. 5 GewO 1994 kann von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abgesehen werden, wenn auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1978, BGBl. Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die strafbare Handlung in engem Zusammenhang mit der Beschäftigung von Kindern bzw. Jugendlichen steht und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat auf Grund des Verbotes im Sinne des Abs. 5 nicht zu befürchten ist.
Jugendvertrauensrat
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche (= die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat einzurichten, dessen Aufgabe darin besteht, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen.
Strafrechtliche Bestimmungen
Durch die strafrechtliche Schutzbestimmung des § 93 StGB wird “jüngeren“ Personen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die der Fürsorge oder Obhut des Erziehungsberechtigten oder eines Dienstgebers unterstehen, ein spezieller Schutz zuteil: das “Überanstrengen unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen“ kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, wenn diese Überanstrengung beispielsweise aus Bosheit oder Rücksichtslosigkeit erfolgte und wenn damit die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde. Ebenso strafrechtlich geahndet wird der Missbrauch des zwischen Lehrherrn oder sonstigen Dienstgebern und den in ihrer Obhut stehenden jugendlichen Lehrlingen, HausgehilfInnen oder sonstigen jugendlichen Beschäftigten bestehenden dienstrechtlichen und faktischen Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB: Missbrauch des Autoritätsverhältnisses). Dieses Autoritätsverhältnis darf der Dienstgeber nicht zu eigenen Zwecken ausnützen, ein Missbrauch dieses Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses zu sexuellen Zwecken wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.
(Thema des Monats Juni 2009)
Maga Martha Miklin: Die vielen Fassetten der Kinderarbeit
Links
Literaturtipps