KinderarbeitKinder und Jugendliche haben das Recht, vor Arbeit geschützt zu werden, die ihre Gesundheit, Bildung oder Entwicklung gefährdet. Der Staat muss daher Regelungen für ein Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit und entsprechende Arbeitsbedingungen festlegen. Für Vergehen gegen diesen Artikel hat der Staat Strafen oder andere Sanktionen vorzusehen. (KRK, Art. 32 und ähnlich in der Präambel des Fakultativprotokolls zur KRK betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, 2002) Kinderarbeit gehört dennoch nicht der Geschichte der industrialisierten Welt an und ist nicht auf Entwicklungsländer beschränkt. Etwa 200 Millionen Kinder im Alter von 5-14 Jahren in der ganzen Welt verrichten auch heute noch Arbeit, die ihre Bildung, ihre Entwicklung und ihren künftigen Lebensunterhalt beeinträchtigt, davon 158 Millionen unter den schlimmsten Bedingungen (ILO, Unicef). Bemühungen zur Abschaffung von Kinderarbeit gibt es schon seit dem 19. Jahrhundert. So wurde z.B. 1833 in Großbritannien die Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren verboten, und 1842 wurde die Untertagearbeit begrenzt. Diese extremen Formen der Kinderarbeit wurden dank der ökonomischen Entwicklung und gesellschaftspolitischer Entscheidungen in Europa und den USA zumindest im formellen Sektor verboten. Aber im informellen Bereich, in Familienbetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hausarbeit und vielerlei unbezahlter Arbeit auf Basis von Gewohnheit werden Kinder weltweltweit immer noch zu einer Arbeit herangezogen, die ihre Entwicklungsmöglichkeiten schwer beeinträchtigen. Auch in Europa gibt es Opfer von Kinderhandel, die betteln oder illegale Arbeiten verrichten müssen wie Taschen- und Einbruchsdiebsstahl, Drogenhandel und in der Prostitution. Um Kinder vor Arbeiten zu schützen, die gefährlich sind, ihre Erziehung behindern oder die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung und Gesundheit schädigen könnte, hat die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) 1973 ein Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138) beschlossen, mit dem sich die Vertragsstaaten verpflichteten, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.“ (Übereinkommen 138, am 19. Juni 1976 in Kraft getreten). Ein Vierteljahrhundert später sieht die ILO die Notwendigkeit, das Übereinkommen über das Mindestalter zu ergänzen um das Übereinkommen Nr. 182 über Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (am 19. Nov. 2000 in Kraft getreten). Die ILO meint nicht, dass jede Form der Kinderarbeit verboten sein soll, sondern unterscheidet zwischen akzeptablen und unakzeptablen Formen der Arbeit von Kindern in den jeweiligen Alters- und Entwicklungsstufen. Innerhalb von gegebenen Grenzen sollen die konkreten Festlegungen entsprechend der nationalen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstände getroffen werden. So wird es als akzeptabel angenommen, wenn Kinder schon zwei Jahre vor Beendigung der Schulpflicht leichte Arbeiten verrichten. Denn ein absolutes Verbot von Kinderarbeit ohne Alternativen für die Familien, würde die Situation der Kinder nicht verbessern; im Gegenteil, es würde sie in die Illegalität drängen und die wirtschaftlichen Bedingungen der Familien erschweren. Aber die schlimmsten Formen von Kinderarbeit sollen ganz rasch abgeschafft werden. Dazu gehören Sklaverei, Kinderhandel, Schuldknechtschaft und andere Formen der Zwangsarbeit; Prostitution und Pornographie, erzwungene Rekrutierung für militärische Zwecke oder der Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten wie Drogenhandel. Auf die sich ständig wandelnden Erscheinungsformen der gefährlichen Arbeiten, die die Gesundheit, Sicherheit und Moral der Kinder gefährden könnten, müssen die nationalen Regierungen in Kooperation mit den Gewerkschaften adäquat reagieren. Mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte des Kindes (2011) hat Österreich das Verbot von Kinderarbeit verfassungsgesetzlich festgehalten. Die EU wird ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Kinderarbeit fortsetzen und 2011 im Rahmen des thematischen Programms In die Menschen investieren“ Projekte zur Bekämpfung der Kinderarbeit in Drittstaaten auswählen. Jede wirksame Strategie zur Beendigung von Kinderarbeit braucht gute Bildungszugänge, Armutsprävention und Bewusstseinsbildung sowie die Kenntnis der Rechte der Kinder, zu denen sich die Gesellschaft bekennen muss. Jede/r kann etwas gegen Kinderarbeit tun Darüber hinaus kann jeder Mensch etwas dazu beitragen, dass Kinder nicht ausgebeutet werden: Wenn wir öfters die Herkunft von "Schnäppchen" hinterfragen und bewusster einkaufen, können wir im Alltag einen Beitrag dazu leisten, dass die Arbeitnehmer/innen fair entlohnt werden, sodass sie ihre Kinder in die Schule statt in die Fabriken schicken können. (Thema des Monats Juni 2011) Schutzbestimmungen gegen Kinderarbeit in Österreich Alexander Schwentner: Ganzheitlicher Ansatz gegen Kinderarbeit |
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