Vom "Züchtigungsrecht" zum "Gewaltverbot" in der Erziehung
Dr. Ewald Filler, Kinder- und Jugendanwalt des Bundes, BMWFJ
Der lange Weg von der Abschaffung des "Züchtigungsrechts" bis zum heutigen, absoluten "Gewaltverbot" in der Erziehung!
Als viertes Land von aktuell 24 Staaten hat Österreich – nach Schweden (1979), Finnland (1983) und Norwegen (1987) – das absolute Gewaltverbot in der Erziehung mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 1989 eingeführt.
Diesem epochalen Schritt war eine Reihe von wegbereitenden Reformen zur Einschränkung der Gewaltanwendung in der Kindererziehung vorangegangen: So wurde mit der Neuordnung des Kindschaftsrechts im Jahr 1977 das vormalige Züchtigungsrecht der Eltern (§ 145 ABGB aF) beseitigt, wonach diese noch befugt waren, " … unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung störende Kinder auf eine nicht übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen.” beseitigt. Zuvor schon war, nämlich im Jahr 1975, der § 413 StG (Strafgesetz 1945), welcher das elterliche Züchtigungsrecht legitimiert hatte und lediglich in der Weise einschränkte, dass das Recht der häuslichen Zucht in keinem Fall bis zu Misshandlungen ausgedehnt werden kann, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden nimmt“, abgeschafft worden.
"Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten." stellte der § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1974 klar. Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind auch seit dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (1982) im Bereich des Arbeitslebens junger Menschen verboten (§ 22 Abs 1 KJBG - Maßregelungsverbot).
Nachdem der "alte" § 146a ABGB im Abschnitt "Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern" lediglich festgelegt hatte, dass das "minderjährige Kind die Anordnungen der Eltern zu befolgen hat" und "die Eltern bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen" haben, damals jedoch davon abgesehen worden war, "festzulegen, in welcher Weise die Eltern ihre Anordnungen durchsetzen dürfen" (JAB 587 BlgNR 14. GP), blieb für die Kritiker der Idee der gewaltfreien Erziehung von Kindern die Frage offen, ob nicht auch weiterhin körperliche oder psychische Züchtigung in wohl verstandender Erziehungsabsicht“ gerechtfertigt sein könnte.
Diese Unklarheit zur Interpretation des Willens des Gesetzgebers wurde schließlich mit der Kindschaftsrechts-Reform 1989 beseitigt, indem im angefügten letzten Satz des § 146a ABGB - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, die bereits zuvor Gewalttaten als Erziehungsmittel für minderjährige Kinder ablehnte - ein absolutes Gewaltverbot in der Kindererziehung verankert wurde:
"Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig."
Mit der Anfügung dieses Passus im § 146a im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch wurde somit ausdrücklich klargestellt, dass es den Eltern untersagt ist, Gewalt als Erziehungsmittel anzuwenden oder dem Kind körperliche oder seelische Leiden zuzufügen. In dieser Gesetzesbestimmung wurde zwar weder der Begriff "Gewalt" noch das "körperliche oder seelische Leid" gesetzlich definiert, allerdings sollte nach den Gesetzeserläuterungen das "Gewaltverbot" des § 146a ABGB nicht so weitgehend verstanden wissen, dass damit jede dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Erziehungsmaßnahme in Frage gestellt sein würde: "Die Zufügung von Leid mehr ist als die Erzeugung bloßen Unbehagens." Dies wird " … besonders bei der Beurteilung des "seelischen Leides" eine Rolle spielen, worunter gewiss nicht jedes Unmutsgefühl auf eine erzieherische Maßnahme (etwa Weigerung der Eltern, dem Kind alles zu kaufen, was es möchte, oder das für eine bestimmte Zeit ausgesprochene Verbot, nicht pädagogisch erforderliche Fernsehsendungen zu sehen) fallen wird. "Leid" im Sinne des § 146a ABGB muss aber nicht so schwerwiegend sein wie die schon durch das Strafrecht verpönte Qual."
Durch die allgemein verankerte Pflicht der Eltern, das Wohl des Kindes zu fördern, war schließlich klargestellt, dass allgemeine Schranke des Verhaltens der Eltern nicht nur das Strafrecht ist, sondern das "Kindeswohl" als Maßstab der Verantwortung der Eltern darstellt.
Mit der gesetzlichen Verankerung des Gewaltverbots in der Erziehung durch den § 146a ABGB erfüllt Österreich seine mit der Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes übernommene Verpflichtung:
Art. 19 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
Umsetzung des Prinzips der gewaltfreien Erziehung in die Lebensrealität
Eine Gewaltverbotsnorm für sich alleine schafft natürlich noch keinen gewaltfreien Lebensraum für Kinder, sondern eine humane und gewaltlose Kindererziehung, wie es der Kinderarzt Dr. Hans Czermak - der Vater des österreichischen Gewaltverbots - unermüdlich gefordert hatte, kann erst mit der praktischen Umsetzung des § 146a ABGB durch die zuständigen staatlichen Organe - Jugendwohlfahrt, Polizei und Gerichte - Hand in Hand mit den nicht-staatlichen Einrichtungen, wie Kinderschutzzentren, Kinder- und Jugendanwälten oder Interventionsstellenrealisiert werden.
Vor diesem Hintergrund wurde - flankierend zur Einführung des "neuen" § 146a ABGB - eine Verpflichtung der öffentlichen Jugendwohlfahrt - zur Durchsetzung des Prinzips der gewaltfreien Erziehung - im § 2 Abs. 3 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG 1989) statuiert, wonach diese in familiäre Bereiche und Beziehungen einzugreifen hat, " … wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird".
Eine weitere unterstützende Funktion zur Verwirklichung der gewaltfreien Erziehung kommt auch den in allen neun Bundesländern gesetzlich eingerichteten "Kinder- und Jugendanwälten" (§ 10 JWG 1989) zu.
Ein entscheidender Beitrag zur Durchsetzung des Gewaltverbots des § 146a ABGB kommt nicht zuletzt der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu, wonach die Missachtung des Gewaltverbots mit der Entziehung der Obsorge sanktioniert werden kann: Im richtungsweisenden Erkenntnis 1Ob573/92 vom 24.06.1992 befand der Oberste Gerichtshof, dass mit dem im § 146a ABGB verankerten Gewaltverbot " … jede unzumutbare, dem Kindeswohl abträgliche Behandlung untersagt ist. Das schließt nicht nur Körperverletzungen und die Zufügung körperlicher Schmerzen ("g'sunde Watschn") aus, sondern auch jede sonstige die Menschenwürde verletzende Behandlung, selbst wenn das Verhalten vom Kind im konkreten Fall nicht als "Leid" empfunden werden sollte."
Eine nachhaltige Verletzung des Gewaltverbots stellt - der oberstgerichtlichen Rechtsprechung folgend - eine Gefährdung des Kindeswohls dar und rechtfertigt die Entziehung und Übertragung der Obsorge für das Kind an den anderen Elternteil; ein einmaliger Vorfall hingegen würde die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen (OGH 12.03.2002 5 Ob 56/02z). Bei der Beurteilung der Verletzung des Gewaltverbots macht es allerdings keinen entscheidenden Unterschied, ob es der obsorgeberechtigte Elternteil selbst ist, der Gewalt ausübt. Im Erkenntnis 1Ob2078/96m vom 26.07.1996 befand der Oberste Gerichtshof, dass " … eine Gefährdung des Kindeswohls … auch dann vorliegen kann, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs."
Im Falle einer besonders schweren Misshandlung stellt überdies nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht einer schweren Misshandlung (OGH 26.03.2009 6 Ob 18/09d).
Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils (§ 38a SPG) im Namen des gefährdeten Kindes und Antragsmöglichkeit der öffentlichen Jugendwohlfahrt für Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutz-Gesetz 1997 / 2009
Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt – nicht erst, aber jedenfalls dezidiert – seit der gesetzlichen Verankerung des Gewaltverbots durch § 146a ABGB die zentrale Rolle zur Sicherung des Kindeswohls und zur Prävention und Intervention von Gewalt in der Familie zu.
Um die Lücke zwischen einer Nichtintervention auf der einen Seite und der Kindeswegnahme - wegen Gefährdung des Kindeswohls durch Gewalttätigkeit gegen ein Kind - auf der anderen Seite zu schließen, wurde mit dem sog. "Gewaltschutz-Gesetz" 1997 dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Kindes, sofern nicht der sonstige gesetzliche Vertreter - also der andere Elternteil - bereits einen solchen Antrag gestellt hat - die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf eine einstweilige gerichtliche Verfügung (§§ 382b bzw. 382e Exekutionsordnung) gegen den gewalttätigen Elternteil oder eine sonstige in der Wohnung lebende Person zu stellen. Das Gericht kann daraufhin gegenüber dieser gewalttätigen Person das Verlassen der Wohnung, ein Rückkehrverbot in die Wohnung oder/und ein Kontaktverbot zu den gewaltbetroffenen Familienmitgliedern anordnen.
Einer solchen gerichtlichen Verfügung geht üblicherweise eine polizeiliche Wegweisung einer gewalttätigen Person aus der Wohnung bzw. die Verhängung eines Betretungsverbots wegen Gewalttätigkeiten in Wohnungen voraus (§ 38a. SPG). voraus.
Von der dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger durch das Gewaltschutzgesetz 1997 eingeräumten gesetzlichen Möglichkeit, erweitert durch das 2. Gewaltschutzgesetz 2009, wird - so eine vorläufige Bilanz - bislang kaum Gebrauch gemacht.
Familienrechts-Änderungsgesetz 2009
Im vorläufig jüngsten familienpolitischen Reformwerk – dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – wurde mit der Einführung einer – speziell auf den Schutz des Kindeswohls fokussierenden – "Beistandspflicht" (§ 137 ABGB neuer Abs. 4) ein weiteres Stück im Puzzle zur Verwirklichung eines umfassenden Schutzes von Kindern gegen Gewalt in der Familie eingefügt.
Demnach hat ein Lebensgefährte bzw. eine Lebensgefährtin, der bzw. die mit einem Elternteil eines minderjährigen Kindes in einer nicht-/ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, oder auch ein sonstigen Familienmitglied, im Rahmen dieser kinderschutzspezifischen Beistandspflicht … alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.“
Ziel und Zweck dieser neuen familienrechtliche Bestimmung ist – so die Gesetzeserläuterungen – dass … einem gewissen Wegschauen, wenn es nur um das Kind des anderen“ geht, entgegengewirkt werden soll.
GEWALTVERBOT in der Kindererziehung - international
Im Folgenden finden sich diejenigen Staaten, in welchen durch Gesetzesreformen ein Gewaltverbot in der Kindererziehung verankert worden ist:
Schweden (1979), Finnland (1983), Norwegen (1987), Österreich (1989), Zypern (1994), Dänemark (1997), Lettland (1998), Kroatien (1999), Bulgarien (2000), Israel (2000), Deutschland (2000), Island (2003), Ukraine (2004), Rumänien (2004), Ungarn (2005), Griechenland (2006), Holland (2007), Neuseeland (2007), Portugal (2007), Venezuela (2007), Uruguay (2007), Spanien (2007), Costa Rica (2008) und Moldawien (2008).
(Thema des Monats Dezember 2009)
Christian Vielhaber: Ein Plädoyer für Bewusstseinsbildung
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Literaturtipps