"Kinder - Rechte - Bewusstsein - Bildung"
Von Helmut Sax, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
Im November 2004 hat die österreichische Bundesregierung einen Nationalen Aktionsplan für die Rechte von Kindern und Jugendlichen“ beschlossen. Zahlreiche darin enthaltene Maßnahmen beschäftigen sich mit Fragen von Informationsaustausch, Datensammlung, Aus- und Weiterbildung - allerdings sehr häufig ohne expliziten Bezug zu Kinderrechten. Wie stehen diese Maßnahmen also nun in Zusammenhang mit Bewusstseinsbildung für Kinderrechte – sind damit nur akademische Vorträge zur UN-Kinderrechtskonvention gemeint oder reicht der Auftrag darüber hinaus?
Kinder …
… stehen klarerweise im Mittelpunkt von Überlegungen zu Kinderrechten und Bewusstseinsbildung. Zweifellos sind sie selbst wesentliche Zielgruppe für die Sensibilisierung zu diesem Thema. Dies trifft freilich auch auf Erwachsene zu – aber jeweils mit unterschiedlicher Begründung. Denn ein Kernelement eines Kinderrechtsansatzes liegt in der Stärkung, des "empowerment", der jungen Menschen selbst, indem sie sich auseinandersetzen mit Konzepten von Recht und mit Unrecht umgehen, von Nichtdiskriminierung und Partizipation an gesellschaftlicher Veränderung, all dies didaktisch adäquat aufbereitet. Das zweite kinderrechtliche Kernelement liegt in der Einforderung der Wahrnehmung von Verantwortung für die Gewährleistung der Rechte. Und hier sind primär die Erwachsenen gefordert, da sie in der Regel Ressourcen, Strukturen und Entscheidungsprozesse kontrollieren. Daher die wiederkehrende Aufforderung des UN-Kinderrechtsausschusses auch an Österreich, doch systematisch kinderrechtliche Trainings für alle Berufsgruppen, die mit und im Interesse von Kindern arbeiten, vorzusehen. Und daher der Auftrag, kinderrechtliche Konzepte auch zum Beispiel in Schulungen zu Qualitätssicherung bei Fremdunterbringung in der Jugendwohlfahrt (NAP-Maßnahme 12.1.3.) zu integrieren.
Rechte …
… sind der primäre Ansatzpunkt in der Kinderrechtsdiskussion für gesellschaftliche Veränderungen. Die Rechtsordnung eines Landes definiert und sichert die Spielregeln für das Zusammenleben, einschließlich der (friedlichen) Austragung von Konflikten; manche dieser Regeln betreffen besonders grundlegende Aspekte, welche die Würde des Menschen in Freiheit und Gleichheit schützen. Und seit dem 20. Jahrhundert erfolgt die Definition dieser Grundrechte nicht mehr durch den einzelnen Staat selbst, sondern auch durch internationale Standards der Weltgemeinschaft auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge. Daraus ergeben sich immer wieder Spannungsverhältnisse zwischen Standards auf nationaler und internationaler Ebene. Die Sensibilisierung für mögliche Unvereinbarkeiten (vgl. das Vereinbarkeitsmonitoring“ als NAP-Maßnahme 2.1.2) sollte durchgehend in der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten (im Bundes- wie Landesbereich) erfolgen, und insbesondere auch verstärkt die Gerichtsbarkeit erfassen.
Bewusstsein …
… meint auch, eine Vorstellung entwickelt haben – konkret, nicht unbewusst. Damit verbunden ist Information, Reflexion, ein Verständnis für ein Problem/eine gestellte Aufgabe als Grundvoraussetzungen für mögliche Lösungen. Das betrifft die Verfügbarkeit kindspezifischer statistischer Daten zu Gewalt in der Familie über Dunkelziffern“ (vgl. NAP-Maßnahme 2.4) als aus dem kinderrechtlichen Gewaltverbot abgeleitete Herausforderung ebenso wie auch zum Beispiel Elternbildungsmaßnahmen zur Förderung eines gewaltlosen Umgangs mit Kindern in der Erziehung (vgl. NAP-Maßnahme 10.1), die sich ganz zentral mit Konzepten von Kindern als Träger von Menschenrechten beschäftigen sollten.
Bildung …
… ist schließlich das Mittel zum Zweck. Ist der Handlungsbedarf erkannt, die inhaltlichen Anforderungen klargestellt und die Zielgruppe identifiziert, so bleibt die Schaffung der nötigen Kapazitäten und ihrer angemessenen Vermittlung als Bildungsauftrag. Angesprochen ist hier die schulische Integration von Migranten/-innenkindern (vgl. NAP-Maßnahme 7.5) ebenso wie die Sicherheitsexekutive bei Maßnahmen gegen Kinderhandel (NAP-Kapitel 11). Mediationsangebote in Partnerschaftskonflikten sind heute eine Selbstverständlichkeit, Kinderrechtsbildung im Kindergarten ist es noch nicht.
Zusammenfassend: im Grunde trägt jede Maßnahme, die sich als Beitrag zur Umsetzung eines Kinderrechte-Aktionsplans“ versteht, einen kinderrechtebewusstseinsbildenden Kern in sich. Die Herausforderung liegt darin, diesen konsequent sichtbar zu machen.
(Thema des Monats April 2006)
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Literaturtipps