GESCHICHTE DER KINDERRECHTEDr. Maria Orthofer, BMWFJ, Abt. Jugendwohlfahrt und Kinderrechte Das Bild der Kindheit hat sich im Laufe der Geschichte stark gewandelt. Wurden noch im Mittelalter Kinder als Objekte gesehen und konnten als solche sogar straflos ausgesetzt werden, gelten sie seit der Kinderrechtskonvention als Subjekte mit eigenständigen Rechten. Unser heutiges Bild der Kindheit als eigenständigem Lebensabschnitt hat sich seit der Aufklärung und der Industrialisierung gebildet und ist somit gerade 200 Jahre alt. Erst seit der Trennung von Familien- und Arbeitswelt und der Einführung der Schulpflicht wird langsam zwischen einer Welt der Kinder“ und jener der Erwachsenen unterschieden. Und diese Unterscheidung ist notwendig, um über Kinderrechte sprechen zu können. Die Menschenrechtserklärungen der Revolutionen in Amerika (1776) und Frankreich (1789) haben mit ihrem Postulat Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren“ wie auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (1948) noch keine Differenzierung zwischen den Menschen vorgenommen bzw. nur Männer gemeint. Es waren besonders ausgeprägte Notsituationen, die dazu geführt haben, besondere Schutzgesetze für Kinder zu erlassen, um ihre Ausbeutung einzudämmen. Bereits 1833 wurde in Großbritannien die Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren verboten, und 1842 wurde die Untertagearbeit begrenzt. 1896 wurden in Deutschland Strafen für Eltern eingeführt, die ihre Kinder misshandelten oder sich nicht ausreichend um sie kümmerten, 1899 wurden in den USA Jugendgerichte eingerichtet. Obwohl immer noch Armut, Ausbeutung und Gewalt weltweit Kinder um ihre Kindheit bringen, gilt das 20. Jahrhundert als wichtigste Epoche in der Geschichte der Kinderrechte. Genfer Erklärung (1924) – Erstes internationales KinderrechtsdokumentAngesichts der großen Not der Flüchtlingskinder nach dem Ersten Weltkrieg überzeugte die Engländerin Eglantyne Jebb (Begründerin des Save the Children Fund) den Völkerbund in Genf von der Notwendigkeit, für den Schutz der Kinder einzutreten. Die von der Generalversammlung des Völkerbundes verabschiedete Genfer Erklärung enthielt grundlegende Rechte zum Schutz des Kindes. In dieser Deklaration anerkennen Männer und Frauen aller Nationen, dass die Menschheit den Kindern das Beste, was sie zu geben hat, schuldet. Sie erklären als ihre oberste Pflicht, Kindern jenseits von Rasse, Nationalität oder Glauben (1) all das zu geben, was sie brauchen, um sich normal entwickeln zu können – materiell und spirituell. Wieder war es die durch den II. Weltkrieg verursachte große Not der Kinder, die die Vereinten Nationen/UN 1946 dazu bewog, das Kinderhilfswerk UNICEF zu gründen. 35 Jahre nach dem ersten internationalen Kinderrechtsdokument“ verabschiedete die Generalversammlung der am 20. November 1959 die Erklärung der Rechte des Kindes. Seither gilt der 20. November als Tag der Kinderrechte. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, Europarat, 1950) undUNO-Pakte von 1966 Diese drei Menschenrechtsdokumente enthalten auch Bestimmungen, die für Kinder relevant sind: das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Schutz durch Familie, Gesellschaft und Staat, das Recht auf Namen und Staatsangehörigkeit, den Schutz des Kindes bei Auflösung der Ehe der Eltern. Internationales Jahr des Kindes 1979Um den Bedürfnissen der Kinder weltweit mehr Beachtung zu geben, hat die UNO-Generalversammlung (1976) das Jahr 1979 als Internationales Jahr des Kindes ausgerufen. Im internationalen Jahr hat sie Arbeitsgruppen eingerichtet, die auf Basis des von Polen bei der UNO-Menschenrechtskommission vorgelegten Entwurfs eine Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) ausarbeiteten. Konvention über die Rechte des Kindes, 1989 (UN-Kinderrechtskonvention/KRK) Die KRK sollte ein verbindliches Instrument werden, das die Staaten verpflichtet, sich aktiv für das Wohl des Kindes einzusetzen und Kinder als Rechtssubjekte anzuerkennen. Außerdem sollte sie die in zahlreichen völkerrechtlichen Dokumenten verstreut festgehaltenen Kinderrechte systematisch zusammenfassen. Vertreter/innen von Regierungen aus aller Welt, von zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen haben zusammengearbeitet und einen Text verfasst, der den Interessen verschiedenster Staaten und den unterschiedlichsten Situationen von Kindern gerecht werden sollte. Am 20. November 1989 – 65 Jahre nach der Genfer Erklärung, 30 Jahre nach der Erklärung der Rechte des Kindes und 10 Jahre nach dem Internationalen Jahr des Kindes – wurde die Konvention über die Rechte des Kindes von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Am 2. September 1990 trat sie, einen Monat nach der zwanzigsten Ratifikation in Kraft. Mit Ausnahme der USA und Somalia haben alle Staaten der Welt (192) die KRK ratifiziert. Österreich hat das Übereinkommen am ersten Unterzeichnungstag, 26. Jänner 1990, unterzeichnet. Am 26. Juni 1992 hat es der Nationalrat genehmigt und am 6. August 1992 hat Österreich durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der UN die KRK ratifiziert (kundgemacht im BGBl. 1993/7). Am 5. September 1992 (30 Tage nach Hinterlegung) ist sie in Österreich mit einem Erfüllungsvorbehalt (d.h., dass KRK durch entsprechende Gesetze in den Rechtsbestand zu übernehmen ist) formal in Kraft getreten. Mit dem 4. Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern hat der Nationalrat am 20.1.2011 Kinderrechte in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen. Weltkindergipfel 1990 und 2002: Mit einem Weltkindergipfel 1990 hat die UN die allgemeine Aufmerksamkeit für Kinderrechte erhöht und die Ratifikation in den Staaten beschleunigt. Ein Aktionsplan wurde beschlossen, der die Lebensumstände von Kindern weltweit bis zum Jahr 2000 verbessern sollte. Zur Überprüfung des Umsetzungsstandes und zur Bestimmung neuer Schwerpunkte wurde ein zweiter Weltkindergipfel abgehalten (New York, Mai 2002). Viele Staaten haben im Anschluss Nationale Aktionspläne erstellt, die Kinderrechte zumindest verstärkt in den öffentlichen Diskurs gebracht haben. Auch die Europäische Kommission und der Europarat haben Kinderrechte seither verstärkt auf ihrer Agenda. Mehr dazu … Zusatzprotokolle zur Kinderrechtskonvention (2000/02) (Optional Protocols) So umfassend die KRK auch ist, hat sie seither dennoch bereits zwei Zusatzprotokolle bekommen, um den besonderen aktuellen Problemen besser zu begegnen: Das Zusatzprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten legt fest, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen (am 12.2.2002 von Österreich ratifiziert BGBl. III/92/2002). Das zweite Zusatzprotokoll zur KRK betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie fordert die Staaten auf, diese Form der Ausbeutung als Verbrechen stärker zu verfolgen und unter Strafe zu stellen (am 6.6.2004 von Österreich ratifiziert, BGBl. III/93/2004). Ausblick Die Konvention über die Rechte des Kindes ist kein statisches Dokument. Da es die Staaten verpflichtet, immer bestmöglich für das Wohl der Kinder zu sorgen, ist die Umsetzung der Konvention in einer sich ständig wandelnden Welt kein Projekt, das eines Tages vollständig abgeschlossen sein kann. Über den Stand der Umsetzung berichten die Staaten alle fünf Jahre an den UN-Ausschuss über die Rechte des Kindes. Den Status von Kindern in unserer Gesellschaft und damit auch deren Lebensbedingungen zu verbessern, ist eine Aufgabe, zu der alle Menschen etwas beitragen können. (Thema des Monats November 2009) |
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