Anonyme Geburt, Babyklappe und künstliche BefruchtungErlass des Justizministeriums regelt die anonyme Geburt und Babyklappe Mit der Aufhebung des § 197 StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter Strafe stellt (BGBl. I Nr. 19/2001), wurde im Erlasswege die Möglichkeit geschaffen, dass schwangere Frauen in akuten Notsituationen ihr Kind in bestimmten öffentlichen Krankenhäusern anonym zur Welt bringen können (Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27. Juli 2001 über Babynest und anonyme Geburt, JMZ 4600/42-I 1/2001). Weil es bislang kein bundesweit einheitliches Gesetz mit konkreten Vorgaben gibt und die Vorgangsweise der Behörden nur in sehr allgemeiner Weise in diesem Erlass festgelegt wird, werden Fragen wie z.B. die Dauer der "Überlegungsfrist", innerhalb derer sich die Mutter noch für ihr Kind entscheiden kann, je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Wenn es auch in Österreich einzelne kritische Stimmen gibt und bessere gesetzliche Regelungen vorgeschlagen werden, vertreten die Mitglieder der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt einheitlich die Meinung, dass die in Österreich seit 2001 angebotene Möglichkeit der anonymen Geburt bzw. das "Babynest" begrüßenswerte Einrichtungen sind. In Bezug auf die medizinische und psychische Versorgung der betroffenen Frauen bietet insbesondere die anonyme Geburt die Chance der Begleitung der Frauen in einer extremen Notlage (Presseaussendung der Bioethikkommission v. 11.2.2010). Im Zeitraum 2002 bis 2008 wurden in Österreich 249 anonyme Geburten verzeichnet. Seit der Einrichtung des ersten Babynestes im Jahr 2000 wurden 19 Säuglinge in dessen Obhut übergeben. Alternativen zur anonymen Kindesabgabe Der Deutsche Ethikrat hat eine Stellungnahme zum "Problem der anonymen Kindesabgabe" verabschiedet (26.11. 2009) in denen die Schließung der vorhandenen Babyklappen und die Aufgabe der bisherigen Angebote zur anonymen Geburt vorgeschlagen wird. Stattdessen soll eine gesetzliche Regelung für eine "vertrauliche Kindesabgabe mit vorübergehend anonymer Meldung" geschaffen werden, wodurch das Wissen um die Herkunft des Kindes gesichert wird. Ob mit diesem Vorschlag nicht das Leben eines Kindes geringer gewichtet wird als die Kenntnis um seine biologische Herkunft, wird in der Fachwelt diskutiert. Künstliche Befruchtung Gemäß Fortpflanzungsmedizingesetz 1992 dürfen in Österreich keine fremden Eizellen eingesetzt werden (§ 3) und bei intrauteriner Insemination ist keine Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders erlaubt. Der § 20 (2) sieht vor, dass "dem mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kind (…) auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen [ist]. Der gesetzliche Vertreter oder der Erziehungsberechtigte kann zum Wohl des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung Einsicht und Auskunft verlangen. (…)" Dadurch können Kinder ab dem 14. Lebensjahr zumindest mit besonderen Begründungen Auskunft über den genetischen Vater bekommen. Etwa 30 Kinder kommen in Österreich jährlich nach Anwendung von Spendersamen bei intrauteriner Insemination auf die Welt (2008: 33, 2007: 24 und 2006: 28 Kinder gemäß Meldungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz) (bei In-vitro-Fertilisation sind in Österreich weder Samen- noch Eizellenspenden erlaubt). Da in vielen Ländern nicht nur die anonyme Samenspende sondern auch die Eizellenspende erlaubt ist, können Kinder auch unbekannte genetische Mütter haben. Für viele Kinder ist es nicht unwichtig zu wissen, woher ihre Gene kommen und ob sie Geschwister haben, wollen sie das Risiko ausschließen, später Kinder mit einem Halbgeschwister zu bekommen. Aber Studien sagen, dass nur ganz wenige Eltern ihre Kinder überhaupt über ihre Herkunft aufklären (10-20 Prozent), weil sie die medizinische Entstehungsgeschichte ihres Kindes vergessen wollen. Da auch zwischen dem Samenspender und dem Kind keinerlei familien- oder erbrechtliche Beziehung besteht wird deutlich, dass gesellschaftlich der sozialen Elternschaft der Vorrang eingeräumt wird. (Thema des Monats Mai 2010) Dr. Crista Pletz, Kontaktstelle Anonyme Geburt - Babyklappe, Caritas Steiermark, "Nehmen anonyme Geburt und Babyklappe dem Kind sein Recht auf Identität?" |
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