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Staatsbürgerschaftserwerb durch Kinder

Die Staatsbürgerschaft kann bei der Geburt nach dem Abstammungs- oder dem Territorialprinzip erworben werden. Darüber hinaus können Fremde die Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen verliehen bekommen (Einbürgerung). Die Regelungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sind im StbG 1985 normiert. In Österreich gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Ein in Österreich geborenes Kind erhält damit bei der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zumindest ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist.

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung – auch als Naturalisierung bezeichnet – erfolgt auf Antrag nach Prüfung seitens der dafür zuständigen Landesregierung durch Verleihung mittels rechtskräftigen Bescheides.

Man unterscheidet drei prinzipielle Rechtsgründe: a) den Anspruch auf Verleihung; b) die Ermessenseinbürgerung und c) die Erstreckung der Verleihung (auf Ehegatten und minderjährige Kinder). Da Kinder i.d.R. mit ihren Eltern eingebürgert werden, stellt die Erstreckung der Staatsbürgerschaft bei Minderjährigen mit etwa drei Viertel die weitaus häufigste Form des Staatsbürgerschaftserwerbs dar. Gut ein Viertel der Einbürgerungen unter 18-Jähriger gründet sich auf einen Rechtsanspruch und zirka 1% auf Ermessen (Betrachtungszeitraum: 2007-2020).

Bezug zur Kinderrechtekonvention

Artikel 7, Absatz 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes  spricht einem Kind das Recht zu, eine Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Entwicklung

Die Einbürgerungen erreichten im Jahr 2003 einen Höhepunkt, als fast 45.000 oder 6,0% aller damals in Österreich lebenden Ausländer/innen die Staatsbürgerschaft erwarben. Von der unter 18-jährigen ausländischen Bevölkerung wurden über 18.000 Personen eingebürgert, womit die Jahres-Einbürgerungsrate für diese Gruppe 10,7% erreichte. Hauptgründe für diese Spitze und die hohen Werte der umliegenden Jahre waren eine Änderung des Grundbesitz- und Erbrechts in der Türkei („rosa Karte“) sowie das Erreichen einer qualifizierten Aufenthaltsdauer bei vielen Angehörigen der Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens. Diese Gründe schwächten sich in den Folgejahren ab. Darüber hinaus brachte die 2006 in Kraft getretene StbG-Novelle erhöhte Anforderungen mit sich, aber auch die Doppelbürgerschaft aus Gründen des Kindeswohls. Seit 2010 bewegte sich die allgemeine Einbürgerungsrate auf niedrigem Niveau ziemlich konstant um 0,7% und die der Minderjährigen, bei zuletzt leicht fallender Tendenz, um 1,3%. Da die Anzahl nichtösterreichischer Kinder und Jugendlicher ständig zunahm, kam es gleichwohl zum Anstieg der Anzahl eingebürgerter Minderjähriger von 2.463 (2010) auf 3.580 (2019). Im Jahr 2020 war mit 2.919 ein Rückgang um 18,5% im Vergleich zum Vorjahr zu beobachten.

Die Einbürgerungsrate von 1,4% unterschied sich 2020 nicht nach dem Geschlecht, wohl aber nach dem Alter: Von den unter 15-jährigen ausländischen Kindern erhielten 0,99% die Staatsbürgerschaft und von den 15- bis 17-jährigen Jugendlichen 1,15%. Es überrascht nicht, dass die große Mehrheit von 82,9 % der im Jahr 2020 eingebürgerten Kinder und Jugendlichen bereits in Österreich geboren war (2012 waren es noch 75,6%); dieser Anteil betrug bei den unter 14-Jährigen 88,4% und bei den 15- bis 17-Jährigen noch immer mehr als die Hälfte (53,6%). Mit anderen Worten waren nur 17,1% aller eingebürgerten Kinder und Jugendlichen im Ausland geboren, also eingewandert. Die Einbürgerungsrate 2012 (insgesamt 1,4% bei Minderjährigen) betrug bei türkischen Kindern und Jugendlichen 2,2%, bei Minderjährigen aus Ex-Jugoslawien 1,9% und bei solchen aus dem Rest der Welt 0,9%.

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