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Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung

Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder

Seit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht “über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen” (§ 95 Abs. 1a AußStrG).

Damit soll in Pflegschaftsverfahren ein stärkerer Fokus auf die Bedürfnisse des Kindes gerichtet und die Interessen und das Wohl des Kindes in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlicher in den Vordergrund gerückt werden.

Dies bedeutet, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung – glaubhaft zu machen.

Liste der anerkannten Berater/innen

Die Liste soll lediglich eine Orientierungshilfe für Eltern bei der Suche darstellen; den Richter/innen bleibt es jedoch aufgrund eigener Wahrnehmungen unbenommen, Beratungen im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG durch andere Berater/innen als geeignet anzuerkennen.

Auf Grundlage eines auf Basis der Qualitätsstandards samt Empfehlungen für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG durchgeführten Anerkennungsverfahrens steht mit der Liste der anerkannten Beraterinnen und Berater in ganz Österreich ein umfassendes Beratungsangebot zu Verfügung.

Zur Bewerbung

Die Akkreditierung von Bewerber/innen für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG wird halbjährlich (Juni / November) von der eigens dazu eingerichteten Kommission vorgenommen.

Die von der Kommission anerkannten Berater/innen werden vom Ergebnis der Kommissionsberatungen verständigt und in die Liste der anerkannten Beraterinnen und Berater eingetragen.

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